14.11.2025

MV Luzern

LU 25 Leerkündigungen: Ein zunehmendes Problem

Leerkündigungen führen häufig zu einer Verdrängung der bisherigen Bewohner*innen. Auch in Luzern kommt es zu solchen Leerkündigungen. Das Bundesgericht schwächt leider den Schutz der Mietenden vor solchen Kündigungen.

Von einer Leerkündigung spricht man dann, wenn allen Mieter:innen eines Wohngebäudes gekündigt wird. Meistens mit der Begründung, dass die Liegenschaft saniert werde und dies aufgrund der umfassenden Arbeiten nur im unbewohnten Zustand möglich sei. Diese Sanierungskündigungen treffen häufig langjährige Mieter:innen in tendenziell preisgünstigen Wohnungen. Eine ETH-Studie hat im letzten Jahr aufgezeigt, dass bei einer Sanierung die bisherigen Bewohner:innen häufig aus dem Quartier oder gar aus der Gemeinde verdrängt werden. Die Gründe? Bei den stark erhöhten Mieten der letzten Jahre können sich immer weniger Haushalte eine gleichwertige Wohnung am selben Ort leisten. Zudem sind die Mietpreise bei der Neuvermietung nach einer Sanierung so hoch angesetzt, dass sich die bisherigen Bewohner:innen ihre vorherigen Wohnungen nicht mehr leisten können.

Leerkündigungen in Luzern

In und um Luzern kam es in den letzten Jahren zu einigen Leerkündigungen, die genau diesem Muster entsprechen. In den Medien besonders prominent war das Beispiel Bundesplatz 4/4a, wo die Zürich-Versicherung die Mieten besonders dreist erhöht hat. Auch die SUVA hat mit ihren Rendite-Sanierungen Matthof/Langensand viele langjährige Bewohner:innen vertrieben.

Neuste Beispiele in Luzern sind der Matthofring 60/62 mit 70 Wohnungen und die drei Häuser an der St. Anna-Strasse 49 bis 51 mit insgesamt 21 Wohnungen, die auf diese Art leergekündigt wurden. Bei beiden Projekten stellen sich Fragen. Der Matthofring 60/62 wurde noch 2020 teilsaniert, die Wohnungen sind in einem guten Zustand. Bei der St. Anna-Strasse mit drei Häusern hätte sich eine sozialverträgliche Etappierung geradezu angeboten. Die private Eigentümerschaft hat sich dagegen entschieden und allen 21 Mietparteien gleichzeitig gekündet.

Bundesgericht schwächt Wohnschutz

In vielen solchen Fällen sind die rechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Personen begrenzt. Die langen Kündigungsfristen werden vor Gericht häufig als vorgezogene Erstreckung gewertet, die Totalsanierung gilt als angemessener Kündigungsgrund. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht auch hier den Schutz der Mieter:innen langsam abbaut. Abbruchkündigungen wurden mit einem Urteil im April 2025 vereinfacht, wertvermehrende Arbeiten dürfen stärker auf die Mieten überwälzt werden (Juli 2024) und bei der Neuvermietung ist die Anfechtung des Anfangsmietzinses noch schwieriger geworden (November 2023 und Oktober 2024).

Umso wichtiger ist die Einzelfallprüfung, um abzuklären, was für rechtliche Möglichkeiten vorhanden sind. Zusätzlich braucht es mehr Leitlinien, um die Mieter:innen vor Rendite-Kündigungen zu schützen und notwendige Sanierungen sozialverträglicher zu machen. Auch hier würde der Bevölkerungsantrag «Preisgünstiger Wohnraum muss erhalten bleiben» Wirkung zeigen.

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