Schlussrechnung & Depotrückgabe

  • Mietzinsdepot nach Auszug zurückverlangen
  • Detaillierte Schlussrechnung verlangen
  • Schlussrechnung anfechten

Schlussrechnung bei Schäden und offenen Nebenkosten

Weist die Wohnung beim Auszug Schäden auf, die zu Lasten der Mieterschaft gehen, kann die Vermieterschaft diese Schäden beheben lassen. Die Kosten verrechnet sie der Mieterschaft dann in der Schlussrechnung, in der auch noch offene Heiz- und Nebenkosten abgerechnet werden können. 

Schlussrechnung mit Wohnungsprotokoll vergleichen

Prüfen Sie die Schlussrechnung genau und vergleichen Sie diese mit dem Wohnungsprotokoll. Die Kosten für Reparaturen muss die Mieterschaft nur übernehmen, wenn das an der Wohnungsabgabe im Protokoll ausdrücklich so vereinbart wurde und die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes noch nicht abgelaufen ist. Wenn die Mieterschaft bei der Wohnungsabgabe kein Protokoll unterzeichnet hat, muss die Vermieterschaft der Mieterschaft innert zwei bis drei Werktagen mitteilen, für welche Schäden sie sie belangen will. Verpasst die Vermieterschaft diese Frist, verliert sie ihre Ansprüche. Eine Ausnahme gilt nur für Schäden, die trotz genauen Hinschauens bei der Wohnungsabgabe nicht erkennbar waren (verdeckte Schäden). Aber auch solche Schäden muss die Vermieterschaft sofort nachdem sie sie entdeckt hat, der Mieterschaft mitteilen. Nicht zulässig ist, dass die Vermieterschaft solche Schäden zuerst reparieren lässt und nachträglich der Mieterschaft in Rechnung stellt.

Detaillierte Abrechnung verlangen

Verlangen Sie von der Vermieterschaft eine detaillierte Abrechnung mit den Handwerksrechnungen und Zahlungsnachweisen, wenn Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden sind. Prüfen Sie diese genau und weisen Sie Ihre Vermieterschaft schriftlich auf alle Punkte hin, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Wenn Sie mit der Vermieterschaft keine Lösung finden, können Sie die Schlussrechnung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und gleichzeitig die Auszahlung des Depots verlangen.

Die Rückerstattung des Depots

Hat die Mieterschaft keine Schäden am Mietobjekt verursacht, muss die Vermieterschaft nach dem Auszug das Depot mit den Zinsen freigeben. Dazu müssen Mieterschaft und Vermieterschaft einen Auftrag für die Auflösung des Kontos und die Überweisung des Depots unterschreiben und der Bank zusenden. Verweigert die Vermieterschaft die Auszahlung bei der Bank zu veranlassen, dann fordern Sie sie in einem eingeschrieben Brief dazu auf. Nützt der Brief nichts, haben Sie die Möglichkeit, bei der Schlichtungsbehörde von der Vermieterschaft die Herausgabe des Depots verlangen.

Unterschreiben Sie den Auflösungsauftrag an die Bank nur, wenn Sie mit der Schlussrechnung und dem entsprechenden Abzug bei Ihrem Depot einverstanden sind. Sind Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden und finden mit der Vermieterschaft keine Lösung, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen.

Depotrückgabe ein Jahr nach Auszug

Bei Depots, die rechtlich korrekt auf einem Sperrkonto hinterlegt sind, gilt: sobald ein Jahr seit dem Auszug verstrichen ist, muss die Bank das Geld der Mieterschaft auszahlen, auch wenn die Vermieterschaft nicht zustimmt. Nur wenn die Vermieterschaft in diesem Jahr rechtliche Schritte (Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage beim Gericht) gegen die Mieterschaft eingeleitet hat, kann die Bank die Auszahlung verweigern.

Fallbeispiele aus dem Alltag

  • Rückzahlung Anteilsschein: Ich bin aus einer Genossenschaft ausgezogen, die sich nun weigert, mein Anteilskapital zurückzuzahlen. Dies sei erst Ende Jahr möglich. Ist das üblich?
  • Kostenanteil Schadenbehebung: Wie viel muss ich bezahlen, wenn ich als Mieterschaft für einen Schaden verantwortlich bin?
  • Kosten für Abnutzung: In welchen Fällen schulde ich der Vermieterschaft beim Auszug eine Entschädigung?
  • Nachreinigung: Was geschieht, wenn die Wohnung bei der Abgabe nicht sauber genug ist?
  • Verjährung bei Mängeln: Zwei Monate nach meinem Auszug teilt mir die ehemalige Vermieterschaft mit, ich müsse noch eine beschädigte Badezimmerleuchte bezahlen. Hätte sie damit nicht früher kommen müssen?  
  • Auszahlung ohne Zustimmung der Vermieterschaft: Obwohl ich vor über einem Jahr aus gezogen bin, habe ich mein Mietzinsdepot noch nicht zurückerhalten. Was kann ich tun?