Schlussrechnung & Depotrückgabe
- Mietzinsdepot nach Auszug zurückverlangen
- Detaillierte Schlussrechnung verlangen
- Schlussrechnung anfechten
Schlussrechnung bei Schäden und offenen Nebenkosten
Weist die Wohnung beim Auszug Schäden auf, die zu Lasten des Mieters oder der Mieterin gehen, so kann der Vermieter diese Schäden beheben lassen. Die Kosten verrechnet er dem Mieter dann in der Schlussrechnung, in der auch noch offene Heiz- und Nebenkosten abgerechnet werden können.
Schlussrechnung mit Wohnungsprotokoll vergleichen
Prüfen Sie die Schlussrechnung genau und vergleichen Sie diese mit dem Wohnungsprotokoll. Die Kosten für Reparaturen müssen Mieter nur übernehmen, wenn das an der Wohnungsabgabe im Protokoll ausdrücklich so vereinbart wurde und die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes noch nicht abgelaufen ist. Wenn der Mieter bei der Wohnungsabgabe kein Protokoll unterzeichnet hat, muss der Vermieter dem Mieter innert zwei bis drei Werktagen mitteilen, für welche Schäden er ihn belangen will. Verpasst der Vermieter diese Frist, verliert er seine Ansprüche. Eine Ausnahme gilt nur für Schäden, die trotz genauem Hinschauen bei der Wohnungsabgabe nicht erkennbar waren (verdeckte Schäden). Aber auch solche Schäden muss der Vermieter sofort nachdem er sie entdeckt hat, dem Mieter mitteilen. Nicht zulässig ist, dass der Vermieter solche Schäden zuerst reparieren lässt und nachträglich dem Mieter in Rechnung stellt.
Unterlagen & Tools
Detaillierte Abrechnung verlangen
Verlangen Sie vom Vermieter eine detaillierte Abrechnung mit den Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweisen, wenn Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden sind. Prüfen Sie diese genau und weisen Sie Ihren Vermieter schriftlich auf alle Punkt hin, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Wenn Sie mit dem Vermieter keine Lösung finden, können Sie die Schlussrechnung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und gleichzeitig die Auszahlung des Depots verlangen.
Unterlagen & Tools
Die Rückerstattung des Depots
Hat der Mieter keine Schäden am Mietobjekt verursacht, muss der Vermieter nach dem Auszug das Depot mit den Zinsen freigeben. Dazu müssen der Mieter und der Vermieter einen Auftrag für die Auflösung des Kontos und die Überweisung des Depots unterschreiben und der Bank zusenden. Verweigert der Vermieter die Auszahlung bei der Bank zu veranlassen, dann fordern Sie ihn in einem eingeschrieben Brief dazu auf. Nützt der Brief nichts, dann haben Sie die Möglichkeit, bei der Schlichtungsbehörde vom Vermieter die Herausgabe des Depots verlangen.
Unterschreiben Sie den Auflösungsauftrag an die Bank nur, wenn Sie mit der Schlussrechnung und dem entsprechenden Abzug bei Ihrem Depot einverstanden sind. Sind Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden und finden mit dem Vermieter keine Lösung, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen.
Unterlagen & Tools
Depotrückgabe ein Jahr nach Auszug
Bei Depots, die rechtlich korrekt auf einem Sperrkonto hinterlegt sind, gilt: sobald ein Jahr seit dem Auszug verstrichen ist, muss die Bank das Geld dem Mieter auszahlen, auch wenn der Vermieter nicht zustimmt. Nur wenn der Vermieter in diesem Jahr rechtliche Schritte (Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage beim Gericht) gegen den Mieter eingeleitet hat, kann die Bank die Auszahlung verweigern.
Fallbeispiele aus dem Alltag
- Rückzahlung Anteilsschein: Ich bin aus einer Genossenschaft ausgezogen, die sich nun weigert, mein Anteilskapital zurückzuzahlen. Dies sei erst Ende Jahr möglich. Ist das üblich?
- Kostenanteil Schadenbehebung: Wie viel muss ich bezahlen, wenn ich als Mieterin oder Mieter für einen Schaden verantwortlich bin?
- Kosten für Abnutzung: In welchen Fällen schulde ich dem Vermieter beim Auszug eine Entschädigung?
- Nachreinigung: Was geschieht, wenn die Wohnung bei der Abgabe nicht sauber genug ist?
- Verjährung bei Mängeln: Zwei Monate nach meinem Auszug teilt mir der ehemalige Vermieter mit, ich müsse noch eine beschädigte Badezimmerleuchte bezahlen. Hätte er damit nicht früher kommen müssen?
- Auszahlung ohne Zustimmung des Vermieters: Obwohl ich vor über einem Jahr aus gezogen bin, habe ich mein Mietzinsdepot noch nicht zurückerhalten. Was kann ich tun?
Merkblätter
Musterbriefe
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:

- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?