Haustiere

Für die Haustierhaltung in Mietwohnungen gelten in der Schweiz folgende Regeln:

Keine Bestimmungen im Mietvertrag

Enthält der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder für Haustiere in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, so kann der Vermieter aber in jedem Fall dessen Beseitigung verlangen. Normalerweise wird die Mieterin oder der Mieter zuerst schriftlich gemahnt, bevor der Vermieter die definitive Beseitigung des störenden Tiers verlangen kann.

Tierhaltung im Mietvertrag eingeschränkt oder verboten

Die meisten Mietverträge in der Schweiz lassen Haustiere nur mit Einwilligung des Vermieters zu. Dabei stellt sich die Frage, aus welchen Gründen der Vermieter seine Einwilligung verweigern darf. Gemäss der Rechtsprechung braucht es dazu keinen speziellen Grund, sondern kann die Tierhaltung nach Belieben verbieten. Eine genauere Regelung der Haustierhaltung findet sich meist auch in der Hausordnung. Wenn im Mietvertrag darauf verwiesen wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen verbindlichen Vertragsbestandteil.

Kleintiere in der Wohnung sind immer erlaubt

Erlaubt sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Dies, solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und nicht zu Klagen Anlass geben. Heutzutage setzt sich immer mehr die Auffassung durch, dies gelte auch für Katzen, solange sie die Wohnung nicht verlassen. Ob die natürlichen Bedürfnisse einer Katze dabei nicht missachtet werden, ist natürlich eine andere Frage. Sind für ein Aquarium Eingriffe in die Bausubstanz nötig, ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei Zierfischen sollten sich Mieter zudem bei einer Privathaftpflichtversicherung für  allfällige Wasserschäden versichern.  

Verstösse gegen Verbot von Haustieren in der Wohnung

Wer sich nicht an ein Tierhaltungsverbot hält, riskiert die Kündigung durch Vermieter.  Dasselbe gilt, wenn ein Mieter Haustiere hält, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Zustimmung des Vermieters einzuholen. 

Behördliche Auflagen bei Wildtieren in der Wohnung

Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten werden. Zudem ist die Haltung und Einfuhr vieler exotischer Tiere aus Artenschutzgründen verboten. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhältlich. www.blv.admin.ch

Nützlicher Vertragszusatz zur Haustierhaltung

Viele Vermieter erlauben die Haustierhaltung deshalb nicht, weil die Rechte und Pflichten der Tierhalter nirgends genau geregelt sind. Dem lässt sich abhelfen, indem man einen Vertragszusatz für Haustiere abschliesst. Dieser wurde vom Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (www.iemt.ch) erarbeitet und berücksichtigt sowohl die Interessen von Vermieter, Mieter sowie das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung. Schlagen Sie Ihrem Vermieter diesen Vertragszusatz vor, wenn er mit einer Erlaubnis zögert.

Fallbeispiele aus dem Alltag

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