TV & Internet

  • Vermeiden, dass man zu viel bezahlt und Angebote der Anbieter vergleichen
  • Prüfen, ob Grundgebühr für Kabelanschluss über den Vermieter läuft
  • Kabelanschluss kündigen, wenn er nicht mehr gebraucht wird

Auf dem Markt der Netzbetreiber ist viel in Bewegung: So findet bis Ende 2017 schweizweit ein Wechsel auf die sogenannten IP-Telefonie statt. Das analoge Telefonnetz wird schrittweise abgeschaltet. Gleichzeitig werben viele Telekomgesellschaften mit Kombiangeboten für Telefon, TV und Internet. Um das passende Angebot zu finden, vergleicht man diese am besten miteinander. Zudem muss abgeklärt werden, was die technischen Anschlussmöglichkeiten einer Liegenschaft sind. In vielen Fällen laufen die Gebühren für den TV-Kabelanschluss noch über den Vermieter, der die Kosten den Mieterinnen und Mietern direkt oder indirekt weiterverrechnet. Dieses Gebührenmodell stammt noch aus der Zeit, als die UPC-Vorgängerin Rediffusion (früher auch Cablecom) die Haushalte exklusiv mit einem TV-Kabelanschluss versorgte. Angesichts der wachsenden Konkurrenz will die UPC nicht mehr an den Grundvereinbarungen mit den Vermietern festhalten und direkt mit den Mieterinnen und Mietern ins Geschäft kommen.

Wichtig: Entscheiden sich Mieterinnen und Mieter für ein neues Kombiangebot, brauchen sie den Kabelanschluss über den Vermieter nicht mehr zu bezahlen. Diese Gebühr ist bereits im Kombiangebot enthalten. Der Vermieter muss den entsprechenden Betrag aus den Nebenkosten streichen bzw. von der Nettomiete abziehen.

Läuft der Kabelanschluss noch über den Vermieter?

Dies kann man feststellen, indem man im Mietvertrag nachschaut: Entweder sind die Kosten in der Nebenkostenregelung erwähnt. Steht dort nichts geschrieben, ist die Gebühr als Teil in der Nettomiete enthalten, sofern die Liegenschaft einen Kabelanschluss hat (die TV-Dose mit zwei oder drei Steckbuchsen befindet sich meistens neben dem Telefonanschluss) und der Anschluss der eigenen Wohnung noch nicht plombiert ist. Lassen Sie sich bei Unklarheiten vom MV beraten.

Braucht man den Kabelanschluss noch?

Achten Sie unbedingt darauf, dass sie den Kabelanschluss nicht umsonst bezahlen. In folgenden Situationen kann man den Kabelanschluss beim Vermieter kündigen und die Streichung der Gebühr verlangen: 

  • Wenn man mit dem Kabelanschlussanbieter einen Direktvertrag abschliesst, welcher die Gebühr über den Vermieter unnötig macht (z.B. Abo für Kombiangebot).
  • Wenn man den TV-Anschluss über einen anderen Anbieter will.
  • Weil man gar kein TV mehr schauen will.


Laut Fernmeldegesetz dürfen keine Abo-Gebühren erhoben werden, wenn der Mieter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will oder den Anschluss nicht mehr braucht. Eine allfällige Versiegelung, um Missbräuche zu verhindern, geht laut BAKOM auf Kosten des Netzbetreibers, allenfalls auch des Vermieters. Als Mieter müssen Sie für diese Kosten nicht aufkommen. Teilen Sie dem Vermieter jedoch schriftlich mit, dass sie den Anschluss nicht mehr möchten.

So gehen Sie vor, um den Kabelanschluss beim Vermieter zu kündigen:

Kündigen Sie den Kabelanschluss schriftlich beim Vermieter. Senden Sie gleichzeitig eine Kopie des Briefes an den Netzbetreiber. Die UPC akzeptiert in der Regel die Kündigung auf Ende des Folgemonates. Die Anschlussgebühren dürfen längstens bis zum nächsten Kündigungstermin gemäss Mietvertrag verrechnet werden. Je nach Regelung im Mietvertrag müssen Sie unterschiedlich vorgehen: 

  1. Bezahlt man die Nebenkosten akonto, wirkt sich der Wegfall der Gebühr für den Kabelanschluss automatisch bei der Abrechnung aus. Kontrollieren Sie bei der nächsten Nebenkostenabrechnung, ob die Abo-Kündigung berücksichtigt worden ist. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (Akonto in NK abgerechnet)
     
  2. Der Mieter bezahlt die Kabelgebühren separat mit einer Pauschale: In Ihrem Abo-Kündigungsschreiben müssen Sie den Vermieter zugleich ersuchen, die Pauschale spätestens auf den nächsten Kündigungstermin aufzuheben. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (pauschal abgerechnet)
     
  3. Die Kabelgebühren sind in der Nettomiete inbegriffen. In Ihrem Abo-Kündigungsschreiben müssen Sie den Vermieter zugleich ersuchen, die Nettomiete spätestens auf den nächsten Kündigungstermin im Umfang der wegfallenden Gebühren zu reduzieren. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (pauschal abgerechnet)

Wenn der Vermieter die Gebühr nicht mehr bezahlt

Hat der Vermieter die Grundvereinbarung gekündigt und bezahlt somit keine Gebühr mehr an den Netzbetreiber, gilt dies als Vertragsänderung, die er dem Mieter rechtzeitig auf einem amtlichen Formular mitteilen muss. Die Miete ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gebühr für den Vermieter wegfällt, um den entsprechenden Betrag zu senken. In solchen Fällen sind Mieter gezwungen, mit einer Telekomgesellschaft einen Direktvertrag (z.B. Kombiabo) abzuschliessen, oder sie schaffen sich eine kleine, portable Parabolantenne an.

Längere Vertragsdauer bei Direktverträgen

Oft enthalten die Vertragsbestimmungen bei Direktverträgen eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Mit diesem Vorgehen versuchen die Netzbetreiber, die Kunden bei der Stange zu halten. Ob die Mindestdauer im Einzelfall verbindlich ist, muss separat angeschaut werden. Laut Fernmeldegesetz muss die Kündigungsfrist angemessen sein. Das BAKOM geht für den TV Anschluss von max. 2 bis 3 Monaten aus. Um das Recht auf Anschlussfreiheit zu gewährleisten, sollte eine Kündigung, bzw. Versiegelung des Anschlusses mehrmals pro Jahr möglich sein. Lassen Sie sich bei Unklarheiten unbedingt vom MV beraten.

Fallbeispiele aus dem Alltag

  • Satellitenschüssel: Darf ich gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne für den Fernsehempfang  installieren?
  • Anschluss ans Glasfasernetz: Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er unser Haus an das Glasfasernetz anschliessen lässt, das in unserer Strasse kürzlich verlegt wurde?