TV & Internet

  • Vermeiden, dass man zu viel bezahlt und Angebote vergleichen
  • Prüfen, ob Grundgebühr für Kabelanschluss über die Vermieterschaft läuft
  • Kabelanschluss kündigen, wenn er nicht mehr gebraucht wird

Auf dem Markt der Netzbetreibenden ist viel in Bewegung: So findet bis Ende 2017 schweizweit ein Wechsel auf die sogenannten IP-Telefonie statt. Das analoge Telefonnetz wird schrittweise abgeschaltet. Gleichzeitig werben viele Telekomgesellschaften mit Kombiangeboten für Telefon, TV und Internet. Um das passende Angebot zu finden, vergleicht man diese am besten miteinander. Zudem muss abgeklärt werden, was die technischen Anschlussmöglichkeiten einer Liegenschaft sind. In vielen Fällen laufen die Gebühren für den TV-Kabelanschluss noch über die Vermieterschaft, der die Kosten der Mieterschaft direkt oder indirekt weiterverrechnet. Dieses Gebührenmodell stammt noch aus der Zeit, als die UPC-Vorgängerin Rediffusion (früher auch Cablecom) die Haushalte exklusiv mit einem TV-Kabelanschluss versorgte. Angesichts der wachsenden Konkurrenz will die UPC nicht mehr an den Grundvereinbarungen mit den Vermieterschaften festhalten und direkt mit den Mieter*innen ins Geschäft kommen.

Wichtig: Entscheiden sich Mieter*innen für ein neues Kombiangebot, brauchen sie den Kabelanschluss über die Vermieterschaft nicht mehr zu bezahlen. Diese Gebühr ist bereits im Kombiangebot enthalten. Die Vermieterschaft muss den entsprechenden Betrag aus den Nebenkosten streichen bzw. von der Nettomiete abziehen.

Läuft der Kabelanschluss noch über die Vermieterschaft?

Dies kann man feststellen, indem man im Mietvertrag nachschaut: Entweder sind die Kosten in der Nebenkostenregelung erwähnt. Steht dort nichts geschrieben, ist die Gebühr als Teil in der Nettomiete enthalten, sofern die Liegenschaft einen Kabelanschluss hat (die TV-Dose mit zwei oder drei Steckbuchsen befindet sich meistens neben dem Telefonanschluss) und der Anschluss der eigenen Wohnung noch nicht plombiert ist. Lassen Sie sich bei Unklarheiten vom MV beraten.

Braucht man den Kabelanschluss noch?

Achten Sie unbedingt darauf, dass sie den Kabelanschluss nicht umsonst bezahlen. In folgenden Situationen kann man den Kabelanschluss bei der Vermieterschaft kündigen und die Streichung der Gebühr verlangen: 

  • Wenn man mit dem Kabelanschlussanbieter einen Direktvertrag abschliesst, der die Gebühr über die Vermieterschaft unnötig macht (z.B. Abo für Kombiangebot).
  • Wenn man den TV-Anschluss über einen anderen Anbieter will.
  • Weil man gar kein TV mehr schauen will.

Laut Fernmeldegesetz dürfen keine Abo-Gebühren erhoben werden, wenn die Mieterschaft einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will oder den Anschluss nicht mehr braucht. Eine allfällige Versiegelung, um Missbräuche zu verhindern, geht laut BAKOM auf Kosten des Netzbetreibers, allenfalls auch der Vermieterschaft. Als Mieterschaft müssen Sie für diese Kosten nicht aufkommen. Teilen Sie der Vermieterschaft jedoch schriftlich mit, dass sie den Anschluss nicht mehr möchten.

So gehen Sie vor, um den Kabelanschluss bei der Vermieterschaft zu kündigen:

Kündigen Sie den Kabelanschluss schriftlich bei der Vermieterschaft. Senden Sie gleichzeitig eine Kopie des Briefs an den Netzbetreiber. Die UPC akzeptiert in der Regel die Kündigung auf Ende des Folgemonates. Die Anschlussgebühren dürfen längstens bis zum nächsten Kündigungstermin gemäss Mietvertrag verrechnet werden. Je nach Regelung im Mietvertrag müssen Sie unterschiedlich vorgehen: 

  1. Bezahlt man die Nebenkosten akonto, wirkt sich der Wegfall der Gebühr für den Kabelanschluss automatisch bei der Abrechnung aus. Kontrollieren Sie bei der nächsten Nebenkostenabrechnung, ob die Abo-Kündigung berücksichtigt worden ist. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (Akonto in NK abgerechnet)
  2. Die Mieterschaft bezahlt die Kabelgebühren separat mit einer Pauschale: In Ihrem Abo-Kündigungsschreiben müssen Sie die Vermieterschaft zugleich ersuchen, die Pauschale spätestens auf den nächsten Kündigungstermin aufzuheben. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (pauschal abgerechnet)
  3. Die Kabelgebühren sind in der Nettomiete inbegriffen. In Ihrem Abo-Kündigungsschreiben müssen Sie die Vermieterschaft zugleich ersuchen, die Nettomiete spätestens auf den nächsten Kündigungstermin im Umfang der wegfallenden Gebühren zu reduzieren. Siehe Musterbrief Kündigung Kabelanschluss (pauschal abgerechnet)

Wenn die Vermieterschaft die Gebühr nicht mehr bezahlt

Hat die Vermieterschaft die Grundvereinbarung gekündigt und bezahlt somit keine Gebühr mehr an den Netzbetreiber, gilt dies als Vertragsänderung, die sie der Mieterschaft rechtzeitig auf einem amtlichen Formular mitteilen muss. Die Miete ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gebühr für die Vermieterschaft wegfällt, um den entsprechenden Betrag zu senken. In solchen Fällen sind Mieter*innen gezwungen, mit einer Telekomgesellschaft einen Direktvertrag (z.B. Kombiabo) abzuschliessen, oder sie schaffen sich eine kleine, portable Parabolantenne an.

Längere Vertragsdauer bei Direktverträgen

Oft enthalten die Vertragsbestimmungen bei Direktverträgen eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Mit diesem Vorgehen versuchen die Netzbetreiber, die Kundschaft bei der Stange zu halten. Ob die Mindestdauer im Einzelfall verbindlich ist, muss separat angeschaut werden. Laut Fernmeldegesetz muss die Kündigungsfrist angemessen sein. Das BAKOM geht für den TV Anschluss von max. 2 bis 3 Monaten aus. Um das Recht auf Anschlussfreiheit zu gewährleisten, sollte eine Kündigung, bzw. Versiegelung des Anschlusses mehrmals pro Jahr möglich sein. Lassen Sie sich bei Unklarheiten unbedingt vom MV beraten.

Fallbeispiele aus dem Alltag

  • Satellitenschüssel: Darf ich gegen den Willen der Vermieterschaft eine Parabolantenne für den Fernsehempfang  installieren?
  • Anschluss ans Glasfasernetz: Kann ich von meiner Vermieterschaft verlangen, dass sie unser Haus an das Glasfasernetz anschliessen lässt, das in unserer Strasse kürzlich verlegt wurde?