30.04.2019

Miettipp: Mietzinssenkung endlich beantragen

Noch immer zahlen Mieterinnen und Mieter zu viel Mietzins für ihre Wohnung, weil sie die ihnen zustehende Zinssenkung noch nicht eingefordert haben.

Seit dem 2. Juni 2017 liegt der Referenzzinssatz bei rekordtiefen 1.5 Prozent. Etwa zwei Drittel aller Mieterinnen und Mieter, deren Mietzins immer noch auf einem höheren Referenzzinssatz beruht,  haben ihren Anspruch noch immer nicht eingefordert. Das spült den Vermieterschaften schweizweit jährlich horrende Summen ein. Geld was ihnen aber nicht zusteht. Die Aussage, der Referenzzinssatz würde in naher Zukunft wieder ansteigen, ist kein Grund auf die zustehende Senkung zu verzichten. Zudem wird der Referenzzinssatz Schätzungen zufolge noch sehr lange nicht ansteigen. Somit verschenken Mietende Geld, wenn sie nicht von ihrem Recht Gebrauch machen. Eine Mietzinsanpassung kann jederzeit eingefordert werden, auch wenn der Referenzzinssatz nicht erneut sinkt.

Vom Recht Gebrauch machen

Die Vermieterschaften sind verpflichtet, die Mieten dem jeweils geltenden Referenzzinssatz anzupassen. Sie müssen das jedoch nicht von sich aus tun, sondern erst, wenn die Mietenden dies verlangen. Viele Mietende befürchten dabei das «gute» Mietverhältnis zur Vermieterschaft aufs Spiel zu setzen oder geben an, mit der aktuellen Situation zufrieden zu sein. Doch ist es nicht ratsam oder nötig aus schlichter Rücksichtnahme auf die Vermieterschaft die eigenen Rechte zu schmälern. Andere wiederum scheuen den vermuteten Aufwand, welcher sich aber in Grenzen hält. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Vermieterschaft in Zukunft eher von sich aus die Mietzinssenkung gewährt, wenn die Mietparteien aktiv werden und ihr Recht einfordern.

Wie vorgehen?

Wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht von sich aus reagiert, sollten die Mietenden sie mit einem Brief daran erinnern, dass sie vom Gesetz her verpflichtet sind den Mietzins zu senken. Der Mieterverband bietet dazu auf hier Merkblätter, Musterbriefe und Tools wie etwa einen Mietzinsrechner an. Zudem können hier Drucksachen sowie Broschüren bestellt werden.

Erfahrungsgemäss ist es sinnvoll sich mit Nachbarn abzusprechen, da die Vermieterschaft eher reagiert, wenn mehrere Parteien eine Senkung beantragen. Die meisten Vermieterinnen und Vermieter senken den Mietzins, wenn sie daran erinnert werden. Tun sie es jedoch nicht oder machen kaum nachvollziehbare Gründe, wie etwa eine hohe Pauschale für die allgemeinen Unterhaltskosten geltend, können die Mietenden an die Schlichtungsbehörde gelangen. Dazu ist unter Umständen eine Beratung beim lokalen Mieterverband hilfreich. Diese ist für die Mitglieder kostenlos.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie direkt beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Schwyz, Tel: 0848 053 053, E-Mail: mvsz@bluewin.ch