10.04.2024

Ansporn für unser «Wohnschutz-Klimaschutz»-Konzept

Zum Entscheid des EGMR Nr. 53600/20 vom 9.4.2024:
Über den Grosserfolg der Klima-Seniorinnen freut sich der MV Basel riesig. Es stärkt die MV-Strategie «Wohnschutz und Klimaschutz gehören untrennbar zusammen», und es verpflichtet Politik und Behörden, den direkten Nutzen des Wohnschutzgesetzes für Umwelt und Klima konsequent mitzutragen. Besonders wertvolle ökologische Sanierungsmassnahmen sind nun zu beschleunigen, Greenwashing-Sanierungen sind konsequent auszufiltern.

Auch der Basler Wohnschutz ist, wenn auch indirekt, so doch sehr positiv betroffen vom erfreulichen Entscheid aus Strassburg, mit dem die Schweiz verpflichtet wird, ein Mehreres zum Schutz von Umwelt und Klima zu unternehmen. Dessen positive Auswirkungen auf den Klimaschutz darf, so die Drittwirkung von «Strassburg», von den Basler Behörden nicht länger ignoriert werden.

Umgekehrt dürfen die Basler Behörden nicht länger zulassen, dass klimamässig bescheidene Rendite-Sanierungen (oder gar Greenwashing) eine Bewilligung erhalten können, wie dies heute gemäss salopper Praxis des Bauinspektorats der Fall ist.

Strassburg lässt die Greenwashing-Motion Rechsteiner wackeln

Somit müsste aber eigentlich auch die im Grossen Rat hängige Motion Rechsteiner wackeln, denn sie will jedes klimaschutzmässig noch so mässige Projekt von der Wohnschutz-Bewilligungspflicht befreien. Voraussetzung wäre bloss ein grünes Mäntelchen um das Projekt. Solches Greenwashing wäre klimapolitisch ein klarer Rückschritt und verstiesse indirekt gegen das Strassburger Urteil.

Positiv formuliert wirkt das Wohnschutzgesetz doppelt. Es filtert Greenwashing aus, und es ermöglicht besonders wertvolle ökologische Sanierungsmassnahmen. So wird garantiert, dass nur noch solche Sanierungen bewilligt und gefördert werden, die umweltmässig vorbildlich sind. So werden die Klimaschutz-motivierten Bauherrschaften belohnt und die Trittbrett-Fahrenden bestraft.

Wohnschutz und Klimaschutz sind auch im Gesetz zusammengefügt

Das Wohnschutzgesetz erwähnt Klimaschutz-Erfordernisse an mehreren Stellen:

>  Sanierungen können bewilligt werden, soweit das Vorhaben «nachweislich zu bedeutenden Energieeinsparungen insbesondere bezüglich grauer Energie führt» und als besonders wertvolles ökologisches Sanierungsvorhaben zu gelten hat (§ 8e Abs. 3 d, Abs. 6).

>  Abbrüche können nur noch bewilligt werden, soweit das Vorhaben «nachweislich zu bedeutenden Energieeinsparungen insbesondere bezüglich grauer Energie führt», soweit zudem eine Aufstockung im Bestand «nach ökologischen Kriterien auch unter Berücksichtigung des Aspekts der grauen Energie nicht sinnvoll erscheint und der Ersatzneubau ökologischen Kriterien vollumfänglich entspricht», und soweit schliesslich auch das Kriterium «besonders wertvolle ökologische Sanierungsmassnahmen» erfüllt ist. (§7 Abs. 3 Bst. a, Abs. 4; §8e Abs. 3 d, Abs. 6)

Energetische Sanierungen lohnen sich, Rendite-Sanierungen nicht mehr

Das heisst: Der Wohnschutz hält, was in der Abstimmung versprochen wurde: «Grien saniere statt digg profitiere!» Abbrüche sind hingegen aus der Zeit gefallen und nur im Ausnahmefall auch klimapolitisch sinnvoll. Strassburg hilft, dies auch im Kanton Basel-Stadt um- und durchzusetzen.

Die Rechtspraxis bei Sanierungen

Durch die Umsetzung der seit 2022 geltenden Wohnschutzgesetzgebung etabliert sich derzeit eine Rechtspraxis. Die zuständige Wohnschutzkommission hat einige Verfügungen bezüglich zulässiger Mietzinserhöhungen erlassen. Die richterliche Beurteilung dieser Praxis steht noch aus, es sind einige Einsprachen sowohl von Vermieterseite als auch von Mieterseite hängig.

Das von der Bevölkerung angenommene Wohnschutzgesetz erlaubt nach Sanierungen nur beschränkte Mietzinsaufschläge für wertvermehrende Investitionen. Im Vereinfachten Verfahren sind diese festgeschrieben. Im sogenannt umfassenden Verfahren können zusätzliche Mietaufschläge geltend gemacht werden. Aber nur, und das ist entscheidend, wenn die Sanierung auch energetische Massnahmen beinhaltet. Diese Praxis hat die zuständige Kommission in ersten Verfügungen auch so umgesetzt.