02.04.2019
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Medienmitteilung

Baubehörde bewilligt heimlich ein Embolo-Bauprojekt

Heimlich und im «vereinfachten Verfahren» hat die Baubehörde ein Baugesuch für das von Massenkündigungen heimgesuchte Haus an der Kannenfeldstrasse bewilligt. Das unterbindet Einsprachen, zeugt aber auch von Geringfügigkeit, sodass es keine Kündigungen auslösen dürfte.

Die mietrechtliche Ausgangslage für die morgige Verhandlung vor Mietschlichtungsstelle betreffend Kündigung der 12 Mietwohnungen an der Kannenfeldstrasse 12 stellt sich wie folgt dar:
1. Für mehrere Mietparteien versuchte der MV Basel 1891 gütliche Verhandlungen.
2. Die Gegenseite ging nie ernsthaft darauf ein.
3. Notauszug mehrerer Mietparteien wg. belastendem Schwebezustand.
4. 2 Mietparteien bleiben standhaft im Mietschlichtungsverfahren.
5. Sie klagen auf Missbräuchlichkeit der Kündigungen, eventualiter Erstreckung von bis zu 4 Jahren.
6. Die Mietparteien werden durch die Rechtsabteilung des MV Basel 1891 vertreten.
7. Bei ungünstigem Ausgang bleibt ihnen der Weg offen ans Zivil- und evtl. ans Appellationsgericht.

Bisher unbekannt: Bauinspektorat umgeht die Öffentlichkeit

Bisher ging man von Kündigungen auf Vorrat aus. Jetzt wird dank beharrlichem Nachfragen des MV Basel beim Bauinspektorat bekannt, dass gegenteils bereits eine Baubewilligung erteilt worden ist. Der Inhalt des Baugesuchs bleibt unbekannt, denn das Bauinspektorat verweigert die Akteneinsicht unter Verweis auf das «vereinfachte Baubewilligungsverfahren».

Das «vereinfachte» Verfahren kommt nur zum Zuge bei «Vorhaben von geringer Bedeutung». Es schliesst die Öffentlichkeit aus und erlaubt keine Einsprachen. Sobald ein Projekt aber nicht gering ist, wird das «ordentliche» Verfahren zwingend, mit der Folge von Einsprachemöglichkeiten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Miet- und verfassungsrechtlich unhaltbar

Angesichts dieser neuen Ausgangslage ist eigentlich klar: Ist das Bauvorhaben (falls es überhaupt existiert) tatsächlich ein «geringfügiges», so kann es ohne Massenkündigung durchgeführt werden. Die Mietparteien könnten somit eigentlich in ihren Wohnungen bleiben oder müssten bloss für ein paar Tage in ein Ausweichquartier wechseln. Fazit: Missbräuchlichkeit der Massenkündigungen?

Hinzu kommt, dass die neue Wohnschutzverfassung das vereinfachte Verfahren an sich (nach der Rechtsmeinung des MV Basel und seiner Vertrauensanwältinnen) obsolet macht. Denn in Zeiten von Wohnungsnot und angesichts der staatlichen Pflicht, «Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen» zu vermeiden, ist jegliche Sanierung von vorneherein von öffentlichem Interesse und weist «wesentliche Aussenwirkung» auf.

Somit sind auch § 31 der Bau- und Planungsverordnung («Vorhaben von geringer Bedeutung») und § 11 der Ausführungsverordnung («wenn keine öffentlichen Interessen» berührt werden) faktisch ausser Kraft gesetzt.

 

Verhandlung vor Basler Mietschlichtungsstelle: Mittwoch ab 9.50h, nicht öffentlich, 2 Mietparteien, Rechtsbegehren: Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigungen, eventualiter Erstreckung von 4 Jahren (gesetzliches Maximum). Kontakt über den MV Basel 1891, Beat Leuthardt, Leiter Rechtsabteilung.