01.12.2014

Referenzzinssatz 2%

Der Bund hat am 01. Dezember 2014 den Referenzzinssatz bei 2,0 Prozent bestätigt. Dieser Zinssatz ist entscheidend für die Berechnung der Mietzinsen. Damit befindet sich dieser Satz weiterhin auf einem Rekordtief. Die allermeisten Mieterinnen und Mieter haben somit das Recht auf eine Mietzinssenkung.
Doch Achtung: Wie die Erfahrungen zeigen, senken die Vermieter die Miete nicht von sich aus. Mieterinnen und Mieter müssen aktiv werden und eine Senkung verlangen.

Der mietrechtlich entscheidende Referenzzinssatz befindet sich weiterhin auf dem Rekordtief von 2,0 Prozent. Viele Mieterinnen und Mieter haben aber die ihnen zustehende Senkung noch nicht erhalten. Der MV fordert die Verwaltungen sowie die Eigentümer auf, sich an das geltende Mietrecht zu halten und die Senkungen nun unverzüglich vorzunehmen.
 

Wie hoch der Anspruch nach Mietzinssenkung ist, hängt vom Mietvertrag sowie von allfällig späteren Anpassungen ab. Wer beispielsweise seit drei Jahren in seiner Wohnung wohnt und noch nie eine Senkung erhiehlt, hat nun eine Reduktion von über acht Prozent zu gute. Selbst wer eine Senkung mit dem Hinweis auf den Referenzzins von 2,25 Prozent erhiehlt, hat nun Anspruch auf eine weitere Senkung von knapp drei Prozent.
 

Je mehr Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft von ihrer Verwaltung eine Senkung verlangen, umso eher wird diese den Begehren nachkommen. Sprechen Sie deshalb mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn und erläutern Ihnen das Vorgehen. Auf dem Sekretariat des Verbandes können Sie weiteres Infomaterial 

 

1. Brief an den Vermieter schicken
Zeigt Ihr Blick in Ihren Mietvertrag oder in Ihre Berechnungen, dass Sie einen Anspruch auf Senkung haben, so schicken Sie Ihrem Vermieter ein Senkungsbegehren.

2. Einwände des Vermieters prüfen

Der Vermieter muss innert 30 Tagen ab Empfang des Herabsetzungsbegehrens Stellung nehmen. Vielfach geben Vermieter die Senkung nicht oder nur zum Teil weiter, zum Beispiel indem sie angebliche Kosten für Teuerung und gesteigerte Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnen. Ob diese Einwände berechtigt sind, können Ihnen unsere Fachleute im Rahmen einer Rechtsberatung erläutern.
>> Übersicht über das Beratungsangebot

 

3. Senkungsklage einreichen
Reagiert Ihr Vermieter nicht, so können Sie innert 60 Tagen ab Versand Ihres Begehrens an die Schlichtungsstelle gelangen. Hat Ihr Vermieter zwar reagiert, Sie sind aber mit seiner Antwort nicht einverstanden, so haben Sie 30 Tage ab Erhalt Zeit für Ihre Eingabe an die Schlichtungsstelle