06.06.2017
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Miettipp

Mietzinsreduktion wegen Baulärm

Bauarbeiten in der Nachbarschaft können sehr belastend sein. Der Anspruch auf eine Mietzinsreduktion fällt oft geringer aus als erwartet.

«Dafür bin ich doch nicht verantwortlich», erklärt der Vermieter. Die Mieterinnen und Mieter in der Liegenschaft Ringstrasse 15 haben von ihm eine Mietzinsreduktion verlangt, denn in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft wird ein neues Shoppingcenter gebaut. Den ganzen Tag ist das Brummen schwerer Baumaschinen zu hören, der Boden vibriert. Zudem donnert alle 10 Minuten ein schwerer Lastwagen durch die Ringstrasse. Richtig ist, dass nicht der Vermieter den Neubau erstellen lässt. Trotzdem ist er der rechtliche Ansprechpartner seiner Mieterinnen und Mieter. Sofern diese übermässig beeinträchtigt sind, muss er ihnen eine Mietzinsreduktion gewähren.

Ohne Schlichtungsverfahren geht oft nichts

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Vermieter die gewährte Mietzinsreduktion von der Firma zurückfordern, die den Bau errichten lässt. Diese könnte ihm dann jedoch entgegenhalten, er habe den Mietzins ohne Grund zu stark reduziert, deshalb erstatte sie ihm nicht den vollen Betrag zurück. Ein vorsichtiger Vermieter wird die Mietzinsreduktion in einem solchen Fall deshalb nicht von sich aus gewähren, sondern abwarten, bis die Mieterinnen und Mieter ein Schlichtungsverfahren einleiten. Dann kann er beantragen, dass der Eigentümer des Baugrundstücks ins Verfahren einbezogen wird. Streitverkündung nennt sich das in der Gesetzessprache.

Im Normalfall Mietzinsreduktion von 10 Prozent

Allzu hohe Erwartungen sind allerdings fehl am Platz, wenn in der Umgebung gebaut wird. Schlichtungsbehörden und Gerichte gewähren nur bei massiven Beeinträchtigungen eine Mietzinsreduktion. Wird die Strasse aufgerissen oder in der Umgebung ein Haus renoviert, lehnen sie den Anspruch in der Regel ab. Denn damit muss man überall rechnen. Bei Bauarbeiten in einem angebauten Nachbarhaus ist eine Reduktion hingegen möglich.

Eine Rolle spielen kann unter anderem, ob ein Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt. Wird beispielsweise eine neue S-Bahn-Linie erstellt, wird der Anspruch auf eine Reduktion eher geringer ausfallen, denn die betroffenen Mieterinnen und Mieter können davon ja auch profitieren. Baut eine Firma hingegen ein Bürogebäude, so können die Mieterinnen und Mieter eher höhere Ansprüche stellen. Ob eine Reduktion gewährt wird und wieviel diese ausmacht, ist letztlich jedoch Ermessenssache. In Einzelfällen wurden wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft schon Reduktionen von 20 bis 35 Prozent zugesprochen. Im Normalfall gibt es aber höchstens 10 Prozent.

Anspruch Mietzinsreduktion verjährt nach fünf Jahren

Eine Mietzinsreduktion können Mieterinnen und Mieter auch rückwirkend verlangen. Der Anspruch verjährt erst nach 5 Jahren. Reduziert wird allerdings nur der Mietzins ab dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter von der Beeinträchtigung erfahren hat. Deshalb ist es wichtig, ihn ihn umgehend nach Beginn der Bauarbeiten mit eingeschriebenem Brief zu informieren. Zudem empfiehlt es sich, den Verlauf der Bauarbeiten in einem Protokoll festzuhalten und von Zeit zu Zeit die Baustelle zu fotografieren.