
My house is my castle: Auf dem Balkon darf man es sich gemütlich machen - Rücksicht ist dennoch angebracht und manchmal sogar Pflicht. Bild: Getty Images
26.05.2026
Sommer auf dem Balkon: Dos and Don’ts für Mietende
Die Sommersaison steht vor der Tür, und das Leben verlagert sich nach draussen. Wie man es sich auf dem eigenen Balkon gut gehen lässt – und Ärger möglichst vermeidet.
Darf ich …
… meinen Balkon dekorieren?
Ja, Sie dürfen Ihren Balkon grundsätzlich dekorieren. Der Balkon gehört zur Wohnung und kann ähnlich genutzt werden wie die Zimmer drinnen. Allerdings gilt das nur bis zum Geländer und unter Einhaltung der Hausordnung. Sie können Möbel, Lampen, Pflanzen oder einen Sonnenschirm in den schrillsten Farben so aufstellen, wie es Ihnen passt. Wichtig ist einfach, niemanden zu stören, zum Beispiel, indem die Sicht der Nachbarschaft versperrt wird oder etwas herunterfallen könnte.
… draussen (laute) Musik hören?
Grundsätzlich ist Musikhören auf dem Balkon nicht erlaubt, weil eine Boombox oder Lautsprecher schnell zur Lärmbelästigung für andere werden. Wenn Sie draussen trotzdem Musik geniessen wollen, sollten Sie Kopfhörer benutzen, damit der Sound bei Ihnen bleibt und Sie nicht gleich den ganzen Innenhof mit Helene Fischer und Co. zuballern.
… auf dem Balkon grillieren?
Ja, auf dem Balkon dürfen Sie grundsätzlich auch grillieren. Wichtig ist aber, dass Sie dabei Rücksicht nehmen. Den Grill sollten Sie so im Griff haben, dass niemand eingeräuchert wird. Ein riesiger Smoker ist deshalb nicht die optimale Gerätschaft für den Grillspass auf dem Balkon. Mit einem Gas- oder Elektrogrill sind Sie deutlich stressfreier unterwegs. Der normale Grillgeruch gehört zum Wohnen dazu, das muss von den Nachbar*innen toleriert werden.
… meinen Kindern erlauben, auf dem Balkon mit Wasserpistolen zu spielen?
Ja, Ihre Kinder dürfen auf dem Balkon mit Wasserpistolen spielen. Kinderlärm gehört tagsüber ganz normal zum Alltag und muss von der Nachbarschaft akzeptiert werden. Da darf gelacht, geschrien und auch mal ordentlich eine Wasserschlacht veranstaltet werden. Wichtig ist einfach, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Dann ist Schluss mit der Balkon-Action. Und kleine Eskalationen im Eifer des Gefechts sind auch kein Drama, das passiert halt im Spiel. Aber Achtung: Die Nachbar*innen sollten dabei nicht zur unfreiwilligen Zielscheibe von Billy the Kid mit Wasserpistole werden. Die wollen ja eigentlich nur friedlich sünnele und nicht plötzlich zwischen die Fronten geraten.
… auf dem Balkon ein Sonnenbad (nackt) nehmen?
Es kommt drauf an. In der Wohnung dürfen Sie sich grundsätzlich frei bewegen, also auch nackt sein. Auf dem Balkon ist das aber etwas anders, sobald Nachbar*innen oder andere Personen Sie sehen könnten. Dann gilt Rücksichtnahme, weil nicht alle automatisch Freude an spontanen FKK-Einlagen haben. Ein Sonnenbad für die nahtlose Bräune ist also nicht per se verboten, aber die Sichtbarkeit spielt eine zentrale Rolle. Wenn Sie gut abgeschirmt sind und niemand gestört wird, ist es meist kein Problem. Wer sich offenherzig zur Schau stellt, kann aber im schlimmsten Fall sogar eine Anzeige riskieren.
… eine Überwachungskamera anbringen?
Ja, aber nur innerhalb Ihrer eigenen vier Wände. Das heisst: Sie können Ihre Wohnung überwachen, zum Beispiel den Eingangsbereich der Wohnungstür oder andere Zimmer, aber nicht gemeinschaftliche Bereiche wie Treppenhaus, Lift oder das Grundstück ausserhalb der Wohnung. Eine Kamera ist nur erlaubt, wenn ein konkreter Zweck dahintersteht, etwa Einbruchschutz oder Schutz vor Vandalismus. «Einfach zur Kontrolle» oder zur Beobachtung anderer Personen ist es nicht erlaubt und kann rechtliche Konsequenzen haben. Wichtig ist auch hier die Verhältnismässigkeit: Oft sind weniger eingreifende Massnahmen wie Türsicherungen oder Bewegungsmelder ausreichend. Zudem muss klar erkennbar sein, dass gefilmt wird, und der Zugriff auf die Aufnahmen muss streng beschränkt bleiben. Der Datenschutz gilt auch in der Mietwohnung.
… eine (laute) WM-Party veranstalten?
Ja, das ist erlaubt. Der Balkon gehört ja zur Wohnung. Fussball schauen, Freund*innen einladen und beim Tor kurz ausrasten ist völlig im Rahmen, solange es nicht klingt wie ein Stadion beim Finalspiel. Laute Musik oder Dauerbeschallung werden aber schnell zum Eigentor, weil die Nachbar*innen nicht automatisch mitfeiern wollen. Ab 22 Uhr gilt zudem Nachtruhe, dann ist Schluss mit «Finalstimmung» und es bleibt bei Zimmerlautstärke. Auf der Gemeinschaftsterrasse oder im gemeinsamen Innenhof ist das Ganze deutlich weniger «dein Heimspiel», denn diese Flächen gehören allen. Eine WM-Party mit Grill, Beamer und Zapfstation braucht hier die Zustimmung der Verwaltung.
… die Pflanzen meiner Nachbarin giessen (völlig uneigennützig)?
Grundsätzlich sind die Pflanzen der Nachbarin ihr Eigentum. Sie dürfen sie also nicht einfach selbstständig giessen, nur weil sie einen traurigen Anblick bieten. Eine Ausnahme gibt es natürlich: Wenn die Nachbar*innen ausdrücklich darum bitten, zum Beispiel während ihrer Ferien. Dann werden Sie offiziell zum Pflanzensitter mit Giesskanne und Verantwortung. Zusammenfassend heisst das: Giessen ja, aber nur mit grünem Licht von der Nachbarschaft und nicht auf eigene Faust mit Heldenmut.
… Abfall auf dem Balkon lagern?
Sowohl das Dekorieren als auch das Lagern von Gegenständen ist auf dem eigenen Balkon grundsätzlich erlaubt. Dazu kann im Einzelfall auch die vorübergehende Lagerung von Abfall gehören. Problematisch wird es jedoch, wenn Abfall länger gelagert wird und dadurch Gerüche entstehen. Übermässige Geruchsimmissionen müssen von Nachbar*innen nicht geduldet werden und gelten mietrechtlich als Störung. Besonders bei hohen Temperaturen kann sich die Geruchsbelastung rasch entwickeln. Zudem kann unsachgemäss gelagerter Abfall Schädlinge wie Mäuse oder Insekten anziehen, was ebenfalls zu hygienischen und mietrechtlichen Problemen führen kann. Daher ist eine kurzfristige Lagerung im Ausnahmefall möglich, eine dauerhafte Aufbewahrung von Abfall auf dem Balkon ist jedoch nicht zulässig und nicht empfehlenswert.
Für ein gutes Zusammenleben braucht es Toleranz. Rücksichtnahme löst die meisten Probleme. Wenn nicht, kann man von der Vermieterschaft Massnahmen verlangen.
Muss ich …
… die Vermieterschaft darüber informieren, dass wir jetzt eine Katze haben?
Ob die Vermieterschaft informiert werden muss, hängt in erster Linie vom Mietvertrag und von der Hausordnung ab. Enthält der Vertrag eine Klausel, wonach Haustiere nur mit Zustimmung erlaubt sind, muss diese vor der Anschaffung eingeholt oder zumindest die Haltung gemeldet werden. Fehlt eine solche Regelung, ist die Haltung grundsätzlich erlaubt, solange keine übermässigen Störungen entstehen. Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen sind in der Regel unproblematisch. Katzen sind ein «Grenzfall». Eine einzelne Katze wird in vielen Fällen als unproblematisches Kleintier betrachtet, sofern sie in der Wohnung bleibt. Dennoch sehen viele Mietverträge auch für Katzen eine Zustimmungspflicht vor, weshalb ein Blick in den Vertrag wichtig ist. Es ist deshalb meist sinnvoll, die Vermieterschaft zumindest zu informieren, auch wenn nicht immer eine ausdrückliche Zustimmung nötig ist. Das hilft, spätere Diskussionen über Tierhaltung und mögliche Beschwerden zu vermeiden.
… die Vermieterschaft um Erlaubnis bitten, wenn ich einen Pool aufstellen will?
Das hängt auch vom Mietvertrag und von der Hausordnung ab. Ist das Aufstellen nicht ausdrücklich verboten, ist ein kleines Planschbecken grundsätzlich zulässig, solange keine Regeln verletzt werden. Allerdings spielt nicht nur das Recht, sondern auch die Sicherheit eine zentrale Rolle. Wasser hat ein hohes Gewicht, und je nach Grösse kann ein gefülltes Becken den Balkon stark belasten. Deshalb ist unbedingt zu prüfen, ob die Tragfähigkeit der Konstruktion dafür ausgelegt ist. Für grössere Pools ist daher in der Regel eine vorgängige Zustimmung der Vermieterschaft sinnvoll oder sogar erforderlich.
… die Nachbar*innen darüber informieren, dass ich eine Hausparty plane?
Ja, es ist grundsätzlich eine gute Idee, die Nachbar*innen vor einer geplanten Hausparty zu informieren. Das ist zwar keine rechtliche Pflicht, kann aber helfen, Verständnis für eine etwas lebhaftere Abendgestaltung zu schaffen. Oft wirkt eine kurze Vorankündigung sogar besser, wenn sie mit einer freundlichen Einladung verbunden ist. Das stärkt die Nachbarschaft und reduziert potenziellen Ärger deutlich. Rechtlich gilt jedoch: Auch mit Ankündigung bleibt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Insbesondere die Nachtruhe ab 22 Uhr muss eingehalten werden, unabhängig davon, wie gut die Stimmung ist. Die vorgängige Information ist also kein «Freipass» für eine eskalierende Sause, sondern eher eine soziale Absicherung für einen Abend ohne Reklamationen.
… um 22 Uhr die Nachtruhe einhalten?
Ja, grundsätzlich muss man ab 22 Uhr die Nachtruhe einhalten. Ab diesem Zeitpunkt gilt in der Regel Zimmer-respektive Tischlautstärke, ob auf dem Balkon oder in der Wohnung. Ab diesem Zeitpunkt sind lautes Sprechen, Musik, Singen oder andere geräuschintensive Aktivitäten nicht mehr erlaubt beziehungsweise stark einzuschränken. Massgebend sind dabei die Hausordnung und die örtlichen Polizeivorschriften, die diese Ruhezeiten konkret festlegen können. Auch ausserhalb der Nachtruhe gilt jedoch das Gebot der Rücksichtnahme. Der Geräuschpegel muss jederzeit auf ein zumutbares Mass beschränkt bleiben. In manchen Liegenschaften gelten zusätzlich Ruhezeiten über den Mittag, in denen ähnliche Einschränkungen gelten können.
… meine Duftkerzen ausmachen, wenn meine Nachbar*innen sich daran stören?
Wer auf dem Balkon Duftkerzen anzündet, muss darauf achten, dass der Geruch nicht durch offene oder gekippte Fenster direkt in die Wohnungen der Nachbar*innen zieht. Solche Geruchsimmissionen müssen diese nämlich nicht tolerieren, wenn sie als störend empfunden werden. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und auf die Kerzen zu verzichten oder diese so zu platzieren, dass sie niemanden belästigen.
… einen Sichtschutz montieren, wenn ich auf dem Balkon essen möchte?
Sofern dieser ausschliesslich zu ihrer Wohnung gehört, dürfen Mieter*innen den Balkon grundsätzlich nach Lust und Laune nutzen. Auf dem Balkon zu speisen kann Ihnen niemand verbieten. Wie so oft fängt der Ärger dann an, wenn sich jemand gestört fühlt. Wobei: Gerüche vom Kochen, Gläsergeklirr und Tischgespräche müssen toleriert werden. Einen Sichtschutz zu montieren, kann Ihnen niemand vorschreiben.
… meine Pflanzen zurückschneiden, wenn sie über meinen Balkon herausragen?
Ja, wenn sie andere beeinträchtigen. Ihre Freiheit endet dort, wo die Ihrer Nachbar*innen beginnt, etwa wenn deren Aussicht eingeschränkt wird. Ragen Pflanzen nur leicht über die Balkonbrüstung hinaus, ist das in der Regel unproblematisch. Kritisch wird es aber, wenn sie stark in den Sichtbereich anderer Wohnungen hineinwachsen oder übermässig Platz beanspruchen. Dann sind Sie verpflichtet, sie entsprechend zurückzuschneiden. Ein bisschen Grün über dem Geländer ist also okay, aber nicht auf Kosten der Nachbarschaft.
… meine Länderfahne abhängen, wenn die Vermieterschaft reklamiert?
Am Fenster und innerhalb des eigenen Balkons geniessen Mieter*innen volle Freiheit. Diese darf nur eingeschränkt werden, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Zudem müssen die Einschränkungen verhältnismässig sein. Bei Liegenschaften, die das Ortsbild prägen, könnte dies der Fall sein. Wohnen Sie beispielsweise im berühmten «Haus zum Goldenen Ochsen» mitten in der Schaffhauser Altstadt, müssen Sie ein Fahnenverbot auf dem Balkon unter Umständen akzeptieren. Im normalen Wohnblock liesse sich ein Fahnenverbot nicht rechtfertigen. Verbote um des Verbots willen sind nicht statthaft. Fahnen werden gerne aussen ans Balkongeländer gehängt. Gewisse Vermieter*innen goutieren dies nicht, da das Recht der Mietenden an der Balkonbrüstung endet. Dies ist eine etwas gar enge Sicht. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten, aussen am Balkongeländer ein Bekenntnis zu einer Nation abzulegen, insbesondere während der Fussballweltmeisterschaft. Das gilt übrigens auch für politische Botschaften bei Abstimmungen und Wahlen.