18.06.2026

MV

Zu heiss in der Wohnung? Das sind meine Rechte

Draussen herrschen rekordhohe Temperaturen und drinnen läuft der Schweiss in Strömen. Müssen Mieter*innen das einfach hinnehmen?

Kurz und bündig
  • Überhitzte Wohnungen können einen Mietmangel darstellen, wenn die Temperaturen das Wohnen erheblich beeinträchtigen.
  • Mieter*innen können die Behebung des Mangels verlangen und unter Umständen eine Mietzinsreduktion geltend machen.
  • Die Vermieterschaft muss geeignete und zumutbare Massnahmen gegen die Hitze prüfen, etwa Storen, Rollläden oder Hitzeschutzfolien.
  • Wichtig: Temperaturen dokumentieren und die Überhitzung der Vermieterschaft schriftlich melden.
  • Kein genereller Anspruch auf eine Klimaanlage. Andere verhältnismässige Massnahmen haben Vorrang.
  • Mobile Klimageräte sind meist ohne Zustimmung erlaubt; für fest installierte Split-Klimaanlagen braucht es in der Regel die Zustimmung der Vermieterschaft.

Wann gilt eine überhitzte Wohnung als Mangel?

Eine zu hohe Raumtemperatur kann einen Mietmangel darstellen. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts (4A_581/2016) dürfen Mieter*innen grundsätzlich erwarten, dass die Raumtemperatur zwischen 20 und 21 °C liegt. In Minergie-Gebäuden gelten Temperaturen von 19 bis 20 °C als üblich.

Liegt die Temperatur dauerhaft bis zu fünf Grad über diesen Werten, kann dies als Mangel der Wohnung angesehen werden. In einem solchen Fall haben Sie das Recht, eine Senkung des Mietzinses zu verlangen und darauf zu bestehen, dass der Mangel behoben wird.

Im konkreten Bundesgerichtsentscheid war besonders, dass die Wohnung selbst im Winter und bei ausgeschalteter Heizung ständig 23 bis 25 °C warm blieb.

Für Sommerhitze gibt es zwar noch keine festen Grenzwerte. Gerichte müssen jedoch berücksichtigen, wie stark sich eine Wohnung im Vergleich zur Aussentemperatur aufheizt und ob die Hitze das Wohnen erheblich beeinträchtigt. Besonders bei Dachwohnungen oder Räumen mit grossen Fensterflächen kann eine starke Überhitzung durchaus als Mangel eingestuft werden, insbesondere wenn keine Aussenstoren oder Balkonvorhänge vorhanden sind.

Welche Massnahmen gegen die Hitze kann ich von der Vermieterschaft verlangen?

Liegt eine erhebliche Überhitzung vor, muss die Vermieterschaft zumutbare und verhältnismässige Massnahmen zur Behebung des Mangels prüfen. Welche Massnahmen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall und vom Aufwand der Umsetzung ab.

Das Bundesgericht bestätigte im konkreten Fall (4A_581/2016), dass Aussenstoren oder Balkonvorhänge geeignet sein können, um die Temperatur in der Wohnung zu senken. Je nach Gebäude kommen auch Rollläden oder Hitzeschutzfolien infrage.

Fenster, die starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind und über keinen ausreichenden Sonnenschutz verfügen, können als mietrechtlicher Mangel eingestuft werden. Sie können deshalb verlangen, dass Ihre Vermieterschaft geeignete Massnahmen zur Hitzedämmung prüft und gegebenenfalls umsetzt.

Was sollte ich tun, wenn meine Wohnung im Sommer zu heiss wird?

Dokumentieren Sie die Temperaturen über mehrere Tage hinweg und halten Sie fest, wann und in welchen Räumen die Hitze besonders stark auftritt. Informieren Sie die Vermieterschaft anschliessend schriftlich über die Überhitzung und verlangen Sie die Prüfung geeigneter Massnahmen.

Eine gute Dokumentation ist wichtig, falls Sie später nachweisen müssen, dass die Temperaturen das übliche Mass deutlich überschreiten.

Kann ich wegen der Hitze eine Mietzinsreduktion verlangen?

Liegt eine erhebliche Überhitzung vor, kann eine Mietzinsreduktion möglich sein. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Vermieterschaft vom Mangel Kenntnis hat und Gelegenheit erhält, diesen zu beheben.

Die Mietzinsreduktion wird jeweils im Einzelfall festgelegt. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall wurde wegen einer dauerhaften Überhitzung von 3 bis 5 Grad eine Mietzinsreduktion von 7,5 Prozent zugesprochen. Die Reduktion gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zur Behebung des Mangels.

Habe ich Anspruch auf eine Klimaanlage?

Ein genereller Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage haben Sie nicht. Die Vermieterschaft ist nicht verpflichtet, eine Klimaanlage zu installieren, nur weil es in der Wohnung im Sommer heiss wird. Sie muss jedoch prüfen, ob andere geeignete und verhältnismässige Massnahmen zur Hitzedämmung erforderlich sind, zum Beispiel Storen, Rollläden oder Hitzeschutzfolien.

Zudem verbrauchen Klimaanlagen vergleichsweise viel Strom. Dies kann sich spürbar auf die Stromrechnung auswirken. Wer vor allem für etwas Abkühlung sorgen möchte, fährt oft günstiger und umweltfreundlicher mit einem Ventilator. Dieser benötigt deutlich weniger Energie als eine Klimaanlage und kann an heissen Tagen bereits für ein angenehmeres Raumklima sorgen.

Darf ich selber eine Klimaanlage installieren?

Grundsätzlich wird zwischen mobilen Monoblock-Klimaanlagen und fest installierten Split-Klimaanlagen unterschieden.

Mobile Monoblock-Klimaanlagen saugen die warme Raumluft an und leiten sie über einen Abluftschlauch nach aussen. Solange hierfür kein Mauerdurchbruch erforderlich ist und keine weiteren baulichen Veränderungen vorgenommen werden, benötigen Sie für die Installation in der Regel keine Einwilligung der Vermieterschaft.

Split-Klimaanlagen bestehen aus einem Innen- und einem Aussengerät. Da das Aussengerät meist an der Fassade oder auf dem Balkon montiert wird und dadurch das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflusst, ist grundsätzlich die Zustimmung der Vermieterschaft erforderlich. Zudem kann je nach Situation eine behördliche Bewilligung notwendig sein.

Beim Betrieb einer Klimaanlage müssen Sie zudem auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sollten Sie übermässige Lärmemissionen vermeiden. Ausserdem darf kein Kondenswasser auf benachbarte Balkone tropfen oder Schäden an der Fassade verursachen.

Ratgeber Mietrecht
Mängel und Schäden

Mängel, die Mieter*innen nicht selber verschuldet haben, müssen von der Vermieterschaft behoben werden. Kleinreparaturen müssen jedoch von der Mieterschaft übernommen werden. So kommen Sie zu Ihrem Recht.

Jetzt Mitglied werden

  • Gratis persönliche Mietrechtsberatung
  • Hilfe bei Wohnungsabgabe sowie Mängelberatung zu reduziertem Tarif
  • Merkblätter und Bücher zu reduziertem Tarif
  • Gratis die Mitgliederzeitschrift «Mieten & Wohnen»
  • Unterstützung unserer politischen Arbeit

Gut und schnell beraten

Beratung für Mitglieder

Mitglieder werden von unseren Berater*innen in allen Fragen rund ums Mietrecht unterstützt.

Online Beratung

Mitglieder können sich im Mitgliederkonto anmelden und erhalten Beratung. 

Hotline für Nicht-Mitglieder

An unserer Hotline beantworten Expert*innen mietrechtliche Fragen. Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)