06.01.2026

MV Aargau

Was tun, wenn die Heizung streikt?

Draussen herrschen eisige Minustemperaturen und die Heizung streikt. Müssen Mieter*innen das einfach hinnehmen? 

Mieter*innen haben Anspruch auf eine funktionierende Heizung. Eine ausreichende Raumtemperatur kann vorausgesetzt werden. Streikt die Heizung, liegt rechtlich gesehen ein Mangel vor, der von der Vermieterschaft rasch behoben werden muss. 

Kurz und bündig
Ihre Heizung funktioniert nicht?
  • Eine Raumtemperatur für Wohnräume unter 19 Grad und in Gängen und Nebenräumen unter 17 Grad stellt einen Mangel dar. Die Vermieterschaft muss handeln.
  • Dokumentieren Sie die Temperatur, Datum und Uhrzeit des Ausfalls und machen Sie Fotos von Thermometern, Heizkörpern und Temperaturreglern.
  • Melden Sie den Ausfall der Heizung sofort bei der Vermieterschaft oder Verwaltung und bitten Sie um eine Reparatur innert kurzer Frist (2-3 Tage).
  • Beantragen Sie eine Mietreduktion für die Dauer des Ausfalls 

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Wie gehen Sie am besten vor?

 

Sofort Vermieterschaft oder die Verwaltung informieren

Eine telefonische Meldung geht am schnellsten. Senden Sie nach der telefonischen Meldung zusätzlich eine E-Mail. So können Sie nachweisen, dass die Vermieterschaft vom Mangel Kenntnis hatte. Das ist wichtig, um später allfällige Forderungen zu stellen. Halten Sie das auch Datum, Uhrzeit und Raumtemperatur fest. Fotos der Thermometeranzeige und des Heizkörpers sind sinnvoll. Fragen Sie auch bei den Nachbarn nach, vielleicht sind Sie nicht allein betroffen. Zudem bitten Sie um eine rasche Behebung des Mangels und setzen Sie eine kurze Frist (2-3 Tage).

Selber handeln ist zulässig - aber Vorsicht!

Die meisten Vermieterschaften reagieren und lassen den Mangel beheben. In Notfällen, wenn weder die Liegenschaftsverwaltung noch die Hauswartung innert nützlicher Frist zu erreichen sind, dürfen Mieter*innen ohne vorherige Information der Vermieterschaft eigenmächtig den Heizungsservice aufbieten. Gemäss Art. 422 OR muss die Vermieterschaft die Kosten übernehmen, etwa wenn im Winter am Freitagabend die Heizung ausfällt und somit übers Wochenende niemand zu erreichen ist.

Handelt die Vermieterschaft nicht, haben Mieter*innen gemäss Art. 259b lit. b OR das Recht zur sogenannten Ersatzvornahme. Das bedeutet, dass sie einen Mangel auf Kosten der Vermieterschaft selber beheben lassen dürfen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass diese den Mangel kennt und nicht innert nützlicher Frist behebt. Informieren Sie sie per eingeschriebenem Brief und kündigen Sie an, bei ausbleibender Mängelbehebung eine*n Servicetechniker*in zu beauftragen. Sehr aufwändige und teure Reparaturen dürfen Mieter*innen keinesfalls eigenmächtig auf Kosten der Vermieterschaft in Auftrag geben. Der Ersatz eines Heizbrenners beispielsweise würde den Rahmen des Zulässigen sprengen. Temporäre Notlösungen wie Elektroheizungen können unter Umständen als Schadensersatz geltend gemacht werden, dafür müssen Sie jedoch die Belege und Quittungen aufbewahren.

Mietzinsreduktion beantragen

Für die Zeit, in der der Mangel besteht, haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Wie viel diese ausmacht, ist Ermessenssache. Bewegt sich die Raumtemperatur lediglich zwischen 16 und 18 Grad, kann eine Kürzung des Nettomietzinses durchaus angemessen sein. Die Mietzinsreduktion kann auch rückwirkend verlangt werden. Voraussetzung ist die sofortige Mitteilung an die Vermieterschaft über die ungenügende Raumtemperatur, vorzugsweise per eingeschriebenem Brief.

Mietzins hinterlegen

Sollte die Vermieterschaft mit der Reparatur der Heizung nun weiter zuwarten, können Mieter*innen Druck aufsetzen, indem sie den Mietzins amtlich hinterlegen. In diesem Fall bezahlen sie den Mietzins nicht mehr an ihre Vermieterschaft, sondern deponieren ihn auf einem ganz bestimmten, von der zuständigen Schlichtungsstelle bezeichneten Konto. Doch Achtung: Bei der Mietzinshinterlegung sind vorgängig einige Formalitäten zu beachten. Lassen Sie sich hierzu vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.

Ratgeber Mietrecht
Mängel und Schäden

Mängel, die Mieter*innen nicht selber verschuldet haben, müssen von der Vermieterschaft behoben werden. Kleinreparaturen müssen jedoch von der Mieterschaft übernommen werden. So kommen Sie zu Ihrem Recht.

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