01.06.2023
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MV  | 
Medienmitteilung

Steigender Referenzzinssatz: Nicht jede Mietzinserhöhung ist zulässig

Heute hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) bekannt gegeben, dass der Referenzzinssatz von 1.25% auf 1.5% gestiegen ist. Dies ist eine schlechte Nachricht für Mieter*innen, da viele Vermieter*innen nun die Mieten erhöhen werden. Allerdings ist nicht jede Erhöhung des Mietzinses zulässig. Der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) kritisiert die fehlenden Mietzinssenkungen der letzten Jahre und ruft dazu auf, sich schnell gegen missbräuchliche Erhöhungen zu wehren.

Erstmals seit 2009 steigt der Referenzzinssatz um ein Viertelprozent von 1.25% auf 1.5%. Gemäss Mietrecht ist die Änderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes massgebend für Mietzinsanpassungen. Steigt dieser, darf die Vermieterseite grundsätzlich die Miete erhöhen. Im Gegenzug haben die Mieter*innen bei einer Senkung des Referenzzinssatzes das Anrecht, dass ihre Mieten gesenkt werden.

Senkungen wurden nur ungenügend weitergegeben

Seit 2009 ist der Referenzzinssatz neun Mal gesunken. Jedoch haben die Vermieter*innen nur in schätzungsweise 30% der Fälle eine Mietzinssenkung an die Mieter*innen weitergegeben. Eigentlich hätten die Mieten aufgrund von diesen neun Senkungen um insgesamt rund 9 Milliarden Franken sinken müssen. Dies war leider nicht der Fall, im Gegenteil: «Statt zu sinken, steigen die Mieten seit Jahren, was wir immer wieder stark kritisiert haben», so MV-Präsident Carlo Sommaruga. «Das aktuelle System hat versagt. Wir benötigen in der Schweiz dringend eine automatische und regelmässige Mietpreiskontrolle. Denn Mieterinnen und Mietern werden Jahr für Jahr ungerechtfertigt Milliarden von Franken entzogen, welche im Haushaltsbudget fehlen.»

Nicht jede Erhöhung ist zulässig: Mieter*innen müssen rasch reagieren

«Umso wichtiger ist es jetzt, dass Mieterinnen und Mieter genau hinschauen, ob eine Mietzinsanpassung gerechtfertigt ist und ob diese nicht zu hoch ausfällt», sagt MV-Vizepräsident Michael Töngi. Oft werden gewisse Kostenfaktoren von der Vermieterschaft zu hoch angesetzt oder es besteht gar keine Grundlage für eine Erhöhung, weil Referenzzinssatzsenkungen nicht weitergegeben wurden. Um sich gegen eine solche missbräuchliche Mietzinserhöhung zu wehren, müssen Mieter*innen selbst aktiv werden und diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Erhöhungsanzeige bei der zuständigen Schlichtungsstelle anfechten.

«Es ist wichtig, schnell zu handeln. Denn eine ungerechtfertigte Mietzinserhöhung kann nach Ablauf der Frist nicht mehr angefochten werden», betont Carlo Sommaruga, «wer nicht rechtzeitigt reagiert, zahlt dauerhaft zu viel Miete.» Schwerwiegender noch: Dieser neue Mietzins bildet auch die Basis für zukünftige Erhöhungen – und die kommen aufgrund des erwarteten weiteren Anstiegs des Referenzzinssatzes in den nächsten Jahren unweigerlich.

Unterstützung bei der Überprüfung des Mietzinses

Damit Mieter*innen einfach, schnell und selbständig ihren Mietzins überprüfen können, hat der Mieterinnen- und Mieterverband ein einfach zu bedienendes Berechnungstool entwickelt. Dieser Mietzinsrechner ist unter mieterverband.ch/mietzinsrechner verfügbar. Mieter*innen können dort ihren Mietzins selbst überprüfen. Auf Wunsch erstellt das Tool auch gleich ein personalisiertes Anfechtungsschreiben an die zuständige Schlichtungsbehörde. Das Schlichtungsverfahren ist ein laienfreundliches und kostenloses Verfahren.

Alle relevanten Informationen zum Thema hat der Mieterinnen- und Mieterverband auf www.mieterverband.ch/mietzinserhoehung zusammengestellt. Zudem bietet er in seinem Webshop unter mieterverband.ch/shop die frisch überarbeitete Broschüre «Mietzinserhöhung» an.