17.09.2025
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MV

Mehr Transparenz bei den Vormieten ab 1. Oktober – was Sie wissen müssen

Ab dem 1. Oktober 2025 müssen Vermieter*innen in einigen Kantonen mehr Informationen angeben, wenn sie den neuen Mieter*innen den Anfangsmietzins mitteilen. Diese Ausweitung der Transparenz von Vormieten ist ein kleiner Schritt, um zu teuren Mieten vorzubeugen.

Ab dem 1. Oktober 2025 müssen Vermieter*innen in bestimmten Kantonen mehr Informationen angeben, wenn sie mit dem amtlichen Formular den Anfangsmietzins den neuen Mieter*innen mitteilen. Die Ausweitung der Transparenz von Vormieten wurde vom Bundesrat beschlossen und ist ein kleiner Schritt, um zu teuren Mieten vorzubeugen.

Neu muss auf dem Formular zusätzlich stehen:

  • der zuletzt gültige Referenzzinssatz
  • der zuletzt gültige Wert der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise, LIK)
     

Mieter*innen sollen so besser einschätzen können, ob der verlangte Anfangsmietzins missbräuchlich ist – etwa, weil der Referenzzinssatz gesunken oder die Teuerung kaum gestiegen ist. «Versteckte Mietzinserhöhungen» werden so sichtbarer.

Wo gilt das?

Die neue Regel betrifft nur Kantone mit Formularpflicht. Das heisst: Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Vermieterschaft ein amtliches Formular mit dem früheren Mietzins abgeben.

Das gilt zurzeit in diesen Kantonen:

  • Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Zug und Zürich
  • teilweise in bestimmten Gemeinden/Bezirken von Neuenburg und Waadt

Bis wann müssen die Formulare angepasst werden?

Die Formulare müssen bis 1. Oktober 2025 angepasst werden. Ab diesem Datum dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden.

Unvollständiges Formular – was können Mieter*innen tun?

Fehlen im Formular der zuletzt gültige Referenzzinssatz oder der zuletzt gültige Teuerungswert, ist der vereinbarte Mietzins nicht gültig.

Das bedeutet für Sie als Mieter*in:

  • Sie sind nicht an die 30-Tage-Frist zur Anfechtung des Anfangsmietzinses gebunden.
  • Sie können jederzeit bei der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht beantragen, dass der Mietzins neu festgelegt wird (sogenannte «richterliche Lückenfüllung»).
     

Wichtig:
Warten Sie damit aber nicht zu lange! Wenn Sie zu spät handeln, kann das Gericht Ihr Begehren als rechtsmissbräuchlich ablehnen.

Kommt das Gericht oder die Schlichtungsbehörde zu dem Schluss, dass der Mietzins zu hoch war, können Sie zu viel bezahlte Miete zurückfordern. Der Anspruch auf Rückzahlung verfällt spätestens 10 Jahre nach der Zahlung oder ein Jahr, nachdem Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben.

Neue Regel bei der Staffelmiete

Staffelmieten sind Mietverträge, bei denen schon von Anfang an Mietzinserhöhungen in festgelegten Schritten vereinbart werden. Bisher mussten Vermieter*innen dafür ein amtliches Formular verwenden. In Zukunft genügt für solche Mitteilungen ein einfaches Schreiben.  Für Vermieter*innen bedeutet das weniger Papierkram, Mieter*innen müssen umso aufmerksam sein, wenn Sie einen Mietvertrag abschliessen. Auch diese Änderung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.