11.11.2014
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MV  | 
Miettipp

Geduldsprobe Mieterkaution

Kostet der Umzug viel, ist das Geld aus der alten Mieterkaution ein willkommener Zuschuss und lässt oft auf sich warten.

Vor über zwei Monaten hat die Familie Nussbaumer ihre frühere Wohnung geputzt und abgegeben. In ihrer neuen Bleibe sind Verena und Georg Nussbaumer sowie die beiden Buben inzwischen heimisch geworden. Noch wartet die Familie aber auf die Mietzinskaution der alten Wohnung. Sollte der frühere Vermieter den stolzen Betrag von fast 7‘000 Franken nicht schon längst überwiesen haben? 

Die Mietzinskaution, auch Depot genannt, dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Beispielsweise auch für eine Malerrechnung, die zu Ihren Lasten geht, wenn  Ihre Kinder die Wände verkritzelt haben. Solange Sie diese nicht beglichen haben, muss er die Kaution nicht her-ausrücken. Dies gilt selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, die Malerrechnung gehe nicht zu Lasten der Mieterschaft. In diesem Fall muss die Meinungsverschiedenheit zuerst geklärt werden, notfalls vor der Schlichtungsbehörde. Man kann es dem Vermieter nicht verargen, wenn er die Kaution solange zurückhält.

Manchmal gibt ein Vermieter die Kaution aber auch dann nicht frei, wenn keine Instandstellungskosten mehr offen sind. Dies mit der Begründung, es folge noch eine Nebenkostenabrechnung. Deswegen darf der Ver-mieter allerdings nicht die gesamte Kaution zurückhalten, sondern nur so viel, wie an Nebenkosten noch zu erwarten ist. Ein Beispiel: Dieses Jahr mussten Sie nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung 300 Franken nachzahlen. Nächstes Jahr wird es sicher weniger sein, da Sie nur bis Ende September in der betreffenden Wohnung lebten. Also darf der Vermieter von der Kaution höchstens 300 Franken zurückhalten. Den Rest hat er Ihnen jetzt zurückzuerstatten.

Maximal ein Jahr warten

Mieterinnen und Mieter müssen sich nicht endlos hinhalten lassen. Ein Jahr nach Beendigung des Mietver-hältnisses muss die Bank die Kaution auch ohne Zustimmung des Vermieters auszahlen, sofern dieser bis dann keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet hat. Die Bank verlangt dazu in der Regel das Aus-zugsprotokoll und allenfalls ein Kündigungsschreiben. Die Bestätigung, dass er keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet hat, fordert sie meistens beim Vermieter an. Gelegentlich stellen sich Banken diesbe-züglich auch kompliziert an. 

Legt sich der Vermieter quer, haben Mieter zwei Möglichkeiten, indem sie ein Verfahren bei der Schlich-tungsbehörde einleiten oder nach dem Auszug ein Jahr zuwarten. Leitet der Vermieter in der Zwischenzeit selbst rechtliche Schritte gegen den Mieter (Betreibung oder einen Klage bei der Schlichtungsbehörde) ein, muss dieser den Ausgang dieses Verfahrens abwarten.