04.05.2020
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Mietrecht

Verlangen Sie eine Mietreduktion

Wenn Sie aufgrund der Beschlüsse des Bundesrats Ihr Geschäft nicht betreiben können, stellt dies klar einen Mangel an der Mietsache dar. Sie können deshalb eine Mietzinsreduktion verlangen. Dabei müssen Sie einige Dinge beachten.

Der Bundesrat will Geschäftsmieterinnen und -mieter, die durch die Corona-Krise in Finanznöte geraten sind, nicht per Notrecht entlasten. Er werde sich «nicht in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern einmischen», gab er vor Ostern bekannt. Das letzte Wort ist in dieser Sache aber noch nicht gesprochen. Das Parlament hat in der ausserordentlichen Session die Möglichkeit, die Untätigkeit des Bundesrats zu korrigieren. Als Mieterin oder Mieter sollten Sie allerdings nicht abwarten, bis auf politischer Ebene etwas entschieden wird.

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Vermieterschaft, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten

Reden Sie auf jeden Fall und frühzeitig mit der Vermieterschaft und suchen Sie gemeinsam nach einem gangbaren Weg für alle Beteiligten, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten. Achtung: Wenn die Vermieterschaft Ihnen anbietet, den Mietzins für die fragliche Zeit zu stunden, so lassen Sie sich unbedingt vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten, bevor Sie eine Vereinbarung unterzeichnen. Sie laufen sonst im schlimmsten Fall Gefahr, dass Ihr Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses verloren geht.

Teilen Sie der Vermieterschaft mit, dass Sie den Mietzins nur unter Vorbehalt zahlen

Sollte es Ihnen momentan noch möglich sein, den Mietzins fristgerecht zu bezahlen, sollten Sie dies tun. Bringen Sie jedoch unbedingt einen Vorbehalt an. Teilen Sie der Vermieterin oder dem Vermieter mit, dass Sie den Mietzins nur unter Vorbehalt und zur Vermeidung einer Kündigung bezahlen und dass Sie sich eine Rückforderung vorbehalten. Konkret können Sie diesen Vorbehalt der Vermieterschaft unmittelbar nach der Zahlung per Einschreiben mitteilen.

Teilen Sie der Vermieterschaft mit, dass Sie den Geschäftsraum nicht nutzen können

Der Umstand, dass Sie aufgrund der notrechtlichen Betriebsbeschränkung durch den Bundesrat Ihr Geschäft während einer gewissen Zeit nicht betreiben können bzw. konnten, stellt klar einen Mangel an der Mietsache dar. Grundsätzlich können Sie deshalb eine Mietzinsreduktion verlangen. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung, den Mietzins zu bezahlen. Eine Mietzinsreduktion können Sie auch später noch einfordern. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Mangel anzeigen. Teilen Sie Ihrer Vermieterschaft per Einschreiben mit, dass Sie in Anbetracht der bundesrätlichen Verordnung Ihren Geschäftsraum nicht zweckgemäss nutzen können, und legen Sie Ihre finanzielle Notlage dar.

Das sollten Sie tun, wenn Sie die Miete nicht bezahlen können

Der Bundesrat hat die Frist bei Zahlungsrückständen für Wohn- und Geschäftsmieter, die wegen der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten in Rückstand sind, von 30 auf 90 Tage verlängert. Diese Fristverlängerung gilt für Mieten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Falls Sie den Mietzins nicht mehr bezahlen können, sollten Sie Ihre Vermieterschaft per Einschreiben kontaktieren. Schildern Sie ihr die Situation und bitten Sie sie um einen Mieterlass. Ist der Vermieter oder die Vermieterin damit einverstanden, so lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Ist er oder sie nicht dazu bereit, sollten Sie sich umgehend vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen.

Fechten Sie eine allfällige Kündigung an

Erhalten Sie von Ihrer Vermieterschaft die Kündigung, so sollten Sie diese innert 30 Tagen anfechten. Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an den Mieterinnen- und Mieterverband.