26.02.2019
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Weg mit dem Tolggen!

Jetzt können sich Mietende leichter gegen einen Eintrag im Betreibungsregister wehren.

Hat Sie schon mal jemand betrieben? Und zwar ungerechtfertigt, weil Sie ihm gar nichts schulden? Dann können Sie vielleicht ein Lied davon singen, was es heisst, einen solchen «Tolggen» im Betreibungsregister zu haben. Auf der Suche nach einer neuen Wohnung kann das zum Stolperstein werden. Denn viele Verwaltungen verlangen vor der Wohnungsvergabe einen Betreibungsregisterauszug. Ist der nicht blitzblank, hat man keine Chance, die Wohnung zu erhalten. Da nützt dann der Hinweis, dass die Betreibung gar nicht gerechtfertigt sei, auch nicht mehr viel.

Wenn Sie jemand betreibt, bleibt der Eintrag fünf Jahre lang im Betreibungsregister stehen. Und zwar auch dann, wenn der Gläubiger gar nichts mehr unternimmt, um die angebliche Schuld gerichtlich einzutreiben. Wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, ist das Verfahren gestoppt. Der Gläubiger muss dann vor Gericht. Und das bedeutet Aufwand. Deshalb ist es bei Streitigkeiten in der Praxis oft so, dass nach der Einreichung einer Betreibung und dem Rechtsvorschlag gar nichts mehr passiert. Doch der Eintrag im Register bleibt. Erst nach fünf Jahren wird er wieder gelöscht. Das Betreibungsamt selber untersucht nicht, ob eine Betreibung gerechtfertigt ist. Das überlässt es den Gerichten. Mit der Folge, dass auch ungerechtfertigte und grundlose, ja sogar reine Schikane-Betreibungen im Register stehen bleiben.

Diese Regelung war lange ein Ärgernis. Jetzt aber ist endlich eine Verbesserung in Kraft. Ab 1.1.2019 wurde das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geändert. Neu kann man jetzt verlangen, dass das Amt eine Betreibung gegenüber Dritten nicht mehr bekannt gibt (siehe Randtext). Das ist aber nur dann möglich, wenn der Gläubiger passiv geblieben ist. Das heisst, wenn er vor Gericht nichts unternommen hat, um seine Schuld auch wirklich einzutreiben. Mit dieser Lösung verschwinden zwar ungerechtfertigte Betreibungen und reine Schikanebetreibungen nicht aus dem Register. Aber immerhin werden sie nicht mehr bekanntgegeben. Der Auszug ist sauber, und das ist für die Wohnungs- oder Jobsuche wichtig.

So geht das Verfahren

  • Reicht jemand gegen Sie eine ungerechtfertigte Betreibung ein, erheben Sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag. Das Verfahren ist gestoppt.
  • Nach drei Monaten reichen Sie beim Betreibungsamt ein Gesuch ein, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben werden soll (Gebühr 40 Franken).
  • Das Amt fordert nun den Gläubiger auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er beim Gericht tätig geworden ist. Fehlt dieser Beweis, wird der Eintrag nicht mehr bekannt gegeben. Ist der Beweis erbracht, erscheint die Betreibung wieder im Auszug.

 

Infos: www.bj.admin.ch unter «Wirtschaft» > «Schuldbetreibung und Konkurs» > «Weisungen » (Nr. 5)