Nachbarschaft & Hausordnung

  • Zuerst das Gespräch mit den Nachbar*innen suchen
  • Konkrete Vorfälle schriftlich festhalten
  • Massnahmen von Vermieterschaft  verlangen 

Gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme

Wohnen im Mehrfamilienhaus funktioniert nicht immer reibungslos. Grundsätzlich haben alle Mieter*innen die Pflicht, auf alle im Haus Rücksicht zu nehmen und sich an die Hausordnung zu halten. Für ein gutes Zusammenleben braucht es ebenso auch Toleranz. Auch in einer ringhörigen Liegenschaft darf man sich normal bewegen. Kinderlärm muss in den meisten Fällen hingenommen werden. Sind die Grenzen des Akzeptablen überschritten ­– wie etwa bei lautem Musikhören bis spät in die Nacht, können Mieter*innen von der Vermieterschaft Massnahmen verlangen.

Zuerst das Gespräch mit den Nachbar*innen suchen

Oft reicht schon ein Gespräch mit den Nachbar*innen aus. Suchen Sie einen günstigen Moment. Erklären Sie auf ruhige Art, was Sie stört. Unter Umständen sind Abmachungen sinnvoll. Zum Beispiel am Sonntag Klavierspielen ja, aber nicht vor 10 Uhr morgens. Oder Grillieren auf dem Balkon nicht mehr als einmal die Woche.

Konkrete Vorfälle schriftlich festhalten

Bringt ein Gespräch nichts, so halten Sie am besten schriftlich fest, was wann genau passiert ist. Die Vermieterschaft kann nur handeln, wenn ihr möglichst konkrete Anhaltspunkte über die Störung vorliegen. Es darf aber keinesfalls zu falschen Beschuldigungen kommen.

Massnahmen von der Vermieterschaft verlangen

Schreiben Sie der Vermieterschaft und bitten Sie sie möglichst sachlich, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Störungen der Nachbarschaft aufhören. Störungen über dem Mass des Akzeptablen stellen rechtlich einen Mangel dar, wofür Sie eine angemessene Mietzinsreduktion verlangen können. Bleibt die Vermieterschaft untätig, sollten Sie sich vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) für das weitere Vorgehen beraten lassen.

Kündigung als letztes Mittel

Nützen alle Ermahnungen nichts, kann die Vermieterschaft der fehlbaren Mieterschaft kündigen (Kündigung durch Vermieterschaft). Eine Kündigung zu gewärtigen hat aber auch, wer sich ständig zu Unrecht über andere beschwert oder auf Störungen ausfällig reagiert. Betroffene können die Kündigung aber selbstverständlich bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Hausordnung

Grundsätzlich sind Hausordnungen verbindlich, wenn sie beim Abschluss des Mietvertrags erwähnt worden sind. Die Hausordnung muss aber vernünftig und verhältnismässig sein. Nicht zulässig sind Vorschriften, die die Mieterschaft zu sehr in ihrem Privatleben einschränkt. So darf man auch nach 22 Uhr noch kurz unter die Dusche, auch wenn die Hausordnung das verbietet. In der Nacht noch das Badewasser einzulassen, ist hingegen mit viel mehr Lärmemissionen verbunden und geht in der Regel über das Akzeptable hinaus.

Fallbeispiele aus dem Alltag

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