Nachbarn & Hausordnung

  • Zuerst das Gespräch mit den Nachbarn suchen
  • Konkrete Vorfälle schriftlich festhalten
  • Vom Vermieter Massnahmen verlangen 

Gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme

Wohnen im Mehrfamilienhaus funktioniert nicht immer reibungslos. Grundsätzlich haben alle Mieterinnen und Mieter die Pflicht, auf alle im Haus Rücksicht zu nehmen und sich an die Hausordnung zu halten. Für ein gutes Zusammenleben braucht es ebenso auch Toleranz. Auch in einer ringhörigen Liegenschaft darf man sich normal bewegen. Kinderlärm muss in den meisten Fällen hingenommen werden. Sind die Grenzen des Akzeptablen überschritten ­– wie etwa bei lautem Musikhören bis spät in die Nacht, können Mieter vom Vermieter Massnahmen verlangen.

Zuerst das Gespräch mit Nachbarn suchen

Oft reicht schon ein Gespräch mit den Nachbarn aus. Suchen Sie einen günstigen Moment. Erklären Sie auf ruhige Art, was Sie stört. Unter Umständen sind Abmachungen sinnvoll. Zum Beispiel am Sonntag Klavierspielen ja, aber nicht vor 10 Uhr morgens. Oder Grillieren auf dem Balkon nicht mehr als einmal die Woche.

Konkrete Vorfälle schriftlich festhalten

Bringt ein Gespräch nichts, so halten Sie am besten schriftlich fest, was wann genau passiert ist. Der Vermieter kann nur handeln, wenn ihm möglichst konkrete Anhaltspunkte über die Störung vorliegen. Es darf aber keinesfalls zu falschen Beschuldigungen kommen.

Vom Vermieter Massnahmen verlangen

Schreiben Sie dem Vermieter und bitten Sie ihn möglichst sachlich, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Störungen der Nachbarn aufhören. Störungen über dem Mass des Akzeptablen stellen rechtlich einen Mangel dar, wofür Sie eine angemessene Mietzinsreduktion verlangen können. Bleibt der Vermieter untätig, sollten Sie sich vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) für das weitere Vorgehen beraten lassen.

Kündigung als letztes Mittel

Nützen alle Ermahnungen nichts, kann der Vermieter den fehlbaren Mietern kündigen (Kündigung durch Vermieter). Eine Kündigung zu gewärtigen hat aber auch, wer sich ständig zu Unrecht über andere beschwert oder auf Störungen ausfällig reagiert. Betroffene können die Kündigung aber selbstverständlich bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Hausordnung

Grundsätzlich sind Hausordnungen verbindlich, wenn sie beim Abschluss des Mietvertrags erwähnt worden sind. Die Hausordnung muss aber vernünftig und verhältnismässig sein. Nicht zulässig sind Vorschriften, welche Mieter zu fest in ihrem Privatleben einschränken. So darf man auch nach 22 Uhr noch kurz unter die Dusche, auch wenn die Hausordnung das verbietet. In der Nacht noch das Badewasser einzulassen, ist hingegen mit viel mehr Lärmemissionen verbunden und geht in der Regel über das Akzeptable hinaus.

Fallbeispiele aus dem Alltag

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