Anfangsmietzins
- Anfangsmietzins vom Mieterinnen- und Mieterverband prüfen lassen
- Bei der Vermieterschaft sich nach dem alten Mietzins erkundigen
- Innert 30 Tagen ab Einzug in die neue Wohnung reagieren
Hohe Aufschläge beim Anfangsmietzins
Vielerorts ist das Wohnungsangebot knapp. Vermieterschaften nutzen diese Situation nicht selten aus und erhöhen beim Mietwechsel den Mietzins erheblich, ohne wertvermehrende Investitionen an der Wohnung vorzunehmen. Ein so erhöhter Anfangsmietzins ist oft missbräuchlich. Als Mieterschaft können Sie sich dagegen rechtlich wehren. Lassen Sie sich vorgängig aber durch den Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten.
Auskunftspflicht der Vermieterschaft
Als Neumieterschaft steht Ihnen das Recht zu von der Vermieterschaft zu erfahren, wie viel die Vormieterschaft für die Wohnung bezahlte. Fragen Sie die Vermieterschaft oder allenfalls die Vormieterschaft möglichst noch vor dem Bezug der neuen Wohnung nach der Höhe des alten Mietzinses. In einigen Kantonen ist Nachfragen nicht nötig. Dort müssen Vermieterschaften den Mietzins der Vormieterschaft auf einem Formular von Beginn weg offenlegen (siehe regionale Besonderheiten).
Wann kann der Anfangsmietzins angefochten werden?
- Wenn die Mieterschaft wegen Wohnungsknappheit oder persönlicher Notlage zum Abschluss des Mietvertrags gezwungen war oder,
- wenn der Mietzins gegenüber der Vormieterschaft um mehr als 10% erhöht worden ist, ohne dass die Vermieterschaft die Wohnung saniert hat und
- wenn zudem der Mietzins missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist ein Mietzins, wenn die Vermieterschaft mit der Wohnung eine zu hohe Rendite erzielt oder wenn die Wohnung teurer ist, als andere Wohnungen in vergleichbarem Zustand im Quartier (Orts- und Quartierüblichkeit). Scheuen Sie sich nicht, Ihre Nachbarschaft im Quartier zu fragen, wie viele diese für ihre Wohnungen bezahlen.
Anfechtung Anfangsmiete nach Unterzeichnung Mietvertrag
Die Überprüfung des Anfangsmietzinses ist auch dann noch möglich, wenn der Mietvertrag schon unterzeichnet wurde. Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag wird der von der Vermieterschaft festgelegte Mietzins noch nicht akzeptiert.
30-Tage-Frist nicht verpassen!
Den Anfangsmietzins können Sie bis 30 Tage nach Schlüsselübergabe bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Nach Ablauf dieser Frist gilt der im Mietvertrag festgesetzte Mietzins als akzeptiert und eine Reduktion ist nur noch möglich, wenn zum Beispiel der Referenzzinssatz sinkt. Es ist deshalb wichtig, dass Sie trotz Zügelstress sofort handeln.
Sich vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen
Lassen Sie sich unbedingt vorgängig vom MV beraten, bevor Sie den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Der MV kann Mieter*innen detailliert über die Chancen einer Anfechtung informieren. Wichtig ist, dass Sie sämtliche Unterlagen (Mietvertrag, amtliches Formular Anfangsmietzins) in die Beratung mitnehmen.
Unterlagen & Tools
Regionale Besonderheiten
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- Kantone BS, GE, LU, NE, VD, ZG, ZH
- Formularpflicht
Fallbeispiele aus dem Alltag
- Anfechtung Anfangsmietzins: Kann ich den Mietzins schon zu Beginn des Mietverhältnisses anfechten?
- Mietzinserhöhung bei Mietwechsel: Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen und nachträglich erfahren, dass der Mietzins 200 Franken erhöht wurde. Ist der Wechsel einer Mieterschaft ein hinreichender Grund für eine Mietzinserhöhung?
- Kündigung wegen Anfechtung: Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich den Anfangsmietzins anfechte?
- Anfechtung als Untermieterschaft: Kann ich auch als Untermieterschaft den Anfangsmietzins wirksam anfechten?
- Berechnungsgrundlage Anfangsmietzins: Nach welchem Grundsatz wird eine Senkung des Anfangsmietzinses berechnet?
- Senkungsanspruch auf Anfangsmiete: Wir bezahlen für unsere 4-Zimmer-Wohnung monatlich 1900 Franken. Können wir eine Mietzinsreduktion verlangen, wenn unsere Nachbar*innen in einer identischen Wohnung nur 1700 Franken bezahlen und die Vormieterschaft sogar nur 1580 Franken bezahlte?
- Vertragsbruch bei Anfechtung: Begehe ich einen Vertragsbruch, wenn ich den Anfangsmietzins anfechte?
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