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Fallbeispiel
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Mietzinssenkung

Vorbehalt der Orts- und Quartierüblichkeit

Ich habe ein Mietzinssenkungsbegehren gestellt. In seiner Stellungnahme schreibt der Vermieter, dass er die Senkung nicht weitergebe, da der herabgesetzte Mietzins unter dem orts- und quartierüblichen Niveau liegen würde. Darf er das, wenn im Mietvertrag kein entsprechender Vorbehalt erwähnt ist?

Ja. Wenn Sie eine Mietzinssenkung verlangen, weil der Referenzzinssatz gesunken ist, kann der Vermieter sich zur Abwehr ihres Senkungsgesuches auf die Orts- und Quartierüblichkeit berufen. Ein Vorbehalt im Mietvertrag ist dazu nicht nötig. In der Praxis wird dieser Einwand von den Vermietern sehr häufig angerufen, und viele Mieter lassen sich dadurch einschüchtern. Es empfiehlt sich aber, sich dadurch nicht abwimmeln zu lassen und sich an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden. Vor der Schlichtungsbehörde muss der Vermieter seinen Einwand der mangelnden Orts- und Quartierüblichkeit dann beweisen. Da an diesen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, gelingt dies dem Vermieter häufig nicht.

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