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Fallbeispiel
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Mietzinserhöhung

Vorbehalt der Orts- und Quartierüblichkeit

Darf mein Vermieter den Mietzins mit der Begründung «Anpassung an die Orts-und Quartierüblichkeit» erhöhen, wenn im Mietvertrag kein entsprechender Vorbehalt aufgeführt ist?

Nein. Denn als Mieter dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass der im Mietvertrag aufgeführte Mietzins dem orts- und quartierüblichen Niveau entspricht. Hat der Vermieter im Mietvertrag keinen Vorbehalt (oder Mietzinsreserve) wegen der Orts- und Quartierüblichkeit angebracht, darf er sich im laufenden Mietverhältnis deshalb nicht auf diesen Anpassungsgrund berufen.

Dieser Grundsatz wurde aber von der Rechtsprechung etwas abgeschwächt: wenn seit der letzten Mietzinsfestlegung eine lange Zeit vergangen ist, darf der Vermieter sich ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt im Mietvertrag auf die Orts- und Quartierüblichkeit als Erhöhungsgrund berufen. Selbstverständlich kann der Mieter eine solche Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und der Vermieter muss den Nachweis erbringen, dass eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Orts- und Quartierüblichkeit gerechtfertigt ist.

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