Vorbehalt der Orts- und Quartierüblichkeit
Darf mein Vermieter den Mietzins mit der Begründung «Anpassung an die Orts-und Quartierüblichkeit» erhöhen, wenn im Mietvertrag kein entsprechender Vorbehalt aufgeführt ist?
Nein. Denn als Mieter dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass der im Mietvertrag aufgeführte Mietzins dem orts- und quartierüblichen Niveau entspricht. Hat der Vermieter im Mietvertrag keinen Vorbehalt (oder Mietzinsreserve) wegen der Orts- und Quartierüblichkeit angebracht, darf er sich im laufenden Mietverhältnis deshalb nicht auf diesen Anpassungsgrund berufen.
Dieser Grundsatz wurde aber von der Rechtsprechung etwas abgeschwächt: wenn seit der letzten Mietzinsfestlegung eine lange Zeit vergangen ist, darf der Vermieter sich ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt im Mietvertrag auf die Orts- und Quartierüblichkeit als Erhöhungsgrund berufen. Selbstverständlich kann der Mieter eine solche Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und der Vermieter muss den Nachweis erbringen, dass eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Orts- und Quartierüblichkeit gerechtfertigt ist.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:

- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?