Zurück zu Startseite
Fallbeispiel

Nebenkosten bei Energie-Contracting

Meine Vermieterschaft hat die Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen lassen. Dabei ist sie ein Energie-Contracting eingegangen. Nun wird mir neben den Energiekosten auch eine jährliche Pauschale für die Amortisation der neuen Heizanlage als Nebenkosten in Rechnung gestellt. Ist das zulässig?

Der Bau und Unterhalt einer Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses ist relativ teuer. Deshalb weichen viele Vermieterschaften auf das sogenannte Anlage-Contracting aus. Dabei handelt es sich um eine neuere Form, die Wärme- und Warmwasserversorgung vollumfänglich einer spezialisierten Firma zu übertragen, dem sogenannten Contractor. Dieser baut die Anlage auf eigene Kosten und liefert Wärme. Er ist auch für den Unterhalt der Anlage zuständig. Die Heizungsanlage steht im Eigentum des Contractors. Die Vermieterschaft erspart sich die entsprechenden Investitionen sowie die Sorge um den reibungslosen Betrieb der Anlage und kommt so um die Bedienung, Wartung und Instandhaltung herum. Als Gegenleistung stellt die Vermieterschaft den Raum für die Installation der Anlage zur Verfügung und bezahlt dem Contractor ein Entgelt, den sogenannten Wärmepreis. Darin sind neben den Energie- und Betriebskosten auch die Abschreibung der Anlage, die Verzinsung der Erstellungskosten, Reparaturen und allenfalls Rückstellungen enthalten.

Bei einer Neuvermietung wäre die Überwälzung des Wärmepreises als Nebenkosten ohne Weiteres möglich, sofern der Wärmepreis im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten ausgeschieden wurde. Denn obwohl Reparatur- und Erneuerungskosten grundsätzlich nicht nebenkostenfähig sind, dürfen diese beim Energie-Contracting gemäss Art. 6a VMWG der Mietpartei als Nebenkosten verrechnet werden.

Vorliegend wurde die bestehende Ölheizung aber während eines laufenden Mietverhältnisses durch ein Energie-Contracting ersetzt. Deshalb kann die Vermieterschaft die Contracting-Kosten nicht ohne Weiteres auf Sie überwälzen. Bei den Contracting-Kosten handelt es sich um neue Nebenkosten, da sie neue, zusätzliche Nebenkostenkomponenten enthalten. Diese Erhöhung muss Ihnen durch die Vermieterschaft 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin mit amtlichem Formular mitgeteilt werden. Dabei muss die Erhöhung der bisherigen Nebenkosten begründet und offengelegt werden, dass die Wärmeenergie neu durch einen Contractor geliefert wird.

Da die Anlagekosten der ursprünglichen Ölheizung im Nettomietzins einkalkuliert sind, die Eigentümerschaft jedoch durch das Anlage-Contracting Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage spart, müsste der Nettomietzins gesenkt werden. Der Umfang der Reduktion lässt sich nicht so einfach ermitteln. Lassen Sie sich deshalb von einer Fachperson des MV beraten.

Zurück zu Startseite