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Fallbeispiel
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Mietvertrag

Glasbruchversicherung

Darf die Vermieterschaft von mir den Abschluss einer Glasbruchversicherung verlangen?

Nein! Schäden am Mietobjekt sind grundsätzlich von der Vermieterschaft zu beheben. Diese Pflicht kann gemäss Art. 256 OR nicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden. Wenn Sie die Vermieterschaft zum Abschluss einer Versicherung zwingt, die für Schäden an Fensterscheiben und Glastüren aufkommt, wälzt sie diese Verpflichtung aber gerade auf Sie bzw. Ihre Versicherung ab. Falls Sie eine Glasscheibe durch Unachtsamkeit beschädigen, müssen Sie natürlich dafür aufkommen. In diesem Fall springt aber Ihre Privathaftpflichtversicherung und nicht die Glasbruchversicherung in die Lücke.  

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