Zurück zu Startseite
Fallbeispiel
 | 
Mängel & Schäden  | 
Kleinreparaturen & Ersatzteile  | 
Heiz- & Nebenkosten

Boilerentkalkung

Meine Vermieterschaft verlangt, dass ich die Entkalkung des Boilers bezahle, der in meiner Wohnung steht. Bin ich dazu verpflichtet?

Das ist eine Streitfrage. Wird das warme Wasser in einer Mietliegenschaft zentral aufbereitet und sieht der Mietvertrag die Warmwasserkosten ausdrücklich als Nebenkosten dafür vor, dürfen gemäss Art. 5 VMWG auch die Kosten der Boilerentkalkung auf die Nebenkostenabrechnung gesetzt werden. In Ihrem Fall versorgt der Boiler aber nur Ihre Wohnung mit Warmwasser und läuft über Ihren Elektrozähler. Gewisse Mietrechtsjurist*innen betrachten die Entkalkungskosten auch in Ihrem Fall als Nebenkosten, die Sie zu begleichen haben, da Sie auch für den Stromverbrauch des Boilers aufkommen müssen. Es spielt nach dieser Ansicht keine Rolle, ob sich der Boiler in Ihrer Wohnung befindet oder ob das Wasser von einer zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage im Keller aufgeheizt wird. Diese Praxis wird seit Jahren von den Schlichtungsbehörden im Kanton Bern angewendet. Nach dieser Praxis müssen Sie die Kosten für die Boilerentkalkung (anteilsmässig) übernehmen, sofern in Ihrem Mietvertrag die Warmwasserkosten oder sogar explizit die Boilerentkalkung vertraglich vereinbart wurde. Nach Ansicht des Mieterinnen- und Mieterverbands handelt es sich bei der Entkalkung des Wohnungsboilers hingegen um eine Unterhaltsarbeit. Und dafür hat gemäss Art. 256 OR die Vermieterschaft aufzukommen, ausser im Mietvertrag wurde die Boilerentkalkung im Mietvertrag explizit als Nebenkostenposten vereinbart. Die Vermieterschaft muss natürlich belegen können, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind und ob die Entkalkung auch wirklich periodisch durchgeführt wird.

Zurück zu Startseite