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Fallbeispiel
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Nachmieter & Ausserterminlicher Auszug

Befristete Mietdauer

Ich möchte ausserterminlich ausziehen. Der Vermieter stellt sich nun auf den Standpunkt, der von mir vorgeschlagene Nachmieter könne die Wohnung nur befristet bis Ende März mieten, da ich auf diesen Termin gekündigt habe. Kann er das?

Diese Auffassung hört man hin und wieder, sie ist aber eindeutig falsch. Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die Ansicht Ihres Vermieters zwar eine gewisse Logik. Sie widerspricht aber dem Sinn von Art. 264 OR, welcher vorzeitig ausziehenden Mieterinnen und Mietern das Recht einräumt, einen Nachmieter zu stellen, damit sie von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit sind. Es ist nicht bekannt, dass eine Mietschlichtungsbehörde oder ein Gericht das jemals anders gesehen hätten. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter kündigt und Sie als Mieter sich anschliessend entscheiden, vorher auszuziehen. Dann kann sich der Vermieter tatsächlich auf den Standpunkt stellen, es handle sich um ein befristetes Mietverhältnis und er gewähre einem Nachmieter nur einen begrenzten Mietvertrag. Auch in solchen Fällen gibt es allerdings Verhandlungsargumente, den Vermieter zur vorzeitigen Entlassung aus dem Mietverhältnis zu bewegen. Etwa indem Sie ihn vor die Alternative stellen: «Entweder entlassen Sie mich vorzeitig aus dem Mietverhältnis oder ich reiche bei der Mietschlichtungsbehörde ein Erstreckungsbegehren ein».

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