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Fallbeispiel
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Mietvertrag  | 
Kleinreparaturen & Ersatzteile

Die 1-Prozent-Klausel

In meinem Mietvertrag steht, als kleiner Unterhalt gälten Reparaturen bis zum Betrag von 1 Prozent des Jahresmietzinses. Ist das zulässig?

Nein! Diese Vertragsklauseln sind zwar noch recht verbreitet. Aber es ist ziemlich unbestritten, dass sie vor dem Gesetz nicht standhalten. In einem Mietvertrag kann man die Grenze des kleinen Unterhalts nicht beliebig hoch ansetzen, denn gemäss Art. 256 OR darf die Unterhaltspflicht des Vermieters vertraglich nicht ausgehebelt werden. Nach neuerer Gerichtspraxis gehören nur Reparaturen zum kleinen Unterhalt, die der handwerklich normal begabte Mieter selber ausführen kann. Bis vor kurzem ging man in der Regel hingegen von einer Grenze bei Reparaturkosten von 150 Franken aus. Vertragsklauseln, welche die Limite höher ansetzen, sind eindeutig nicht gültig.

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