23.05.2019

Statuten & Reglemente

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Statuten

Fassung gemäss Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2019

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Der MV Zürich ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Der Sitz des MV Zürich ist Zürich.

Art. 3 Der MV Zürich wahrt und fördert die Interessen der Mieterinnen und Mieter im Allgemeinen und die seiner Mitglieder im Besonderen.

Art. 4 Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Beratung der Mieterinnen und Mieter in mietrechtlichen Fragen
  2. Gewährung von Rechtsschutz in Mietfragen gemäss separatem Reglement
  3. Stellungnahmen, unter anderem zu Gesetzen, Verordnungen und Planungsvorlagen, die das Bau-, Wohnungs- und Mietwesen, die Wohnqualität und das Wohnumfeld sowie die Steuerpolitik betreffen
  4. Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen
  5. Politische Vorstösse zur Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter, wie Initiativen und Referenden
  6. Förderung von Dienstleistungen und Versicherungen, welche den Mitgliedern dienlich sind
  7. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichgerichteten oder ähnlichen Interessen

Für Mitglieder, die dem Verband als Mieterinnen und Mieter von Wohnräumen angehören, ist die öffentliche Rechtsberatung unentgeltlich.
Für weitergehende Dienstleistungen und Sonderbeanspruchungen kann der
Vorstand Tarifbestimmungen erlassen.
Für Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumen bestimmt der Vorstand
Dienstleistungen und Konditionen in einem separaten Reglement.1
Alle Mitglieder haben auf jeden Fall Anspruch auf vergünstigte Ansätze.
Dienstleistungen an Nichtmitglieder erfolgen gegen Entgelt.

Art. 5 Der MV Zürich ist parteipolitisch unabhängig und religionsneutral.

Art. 6 Der MV Zürich ist eine Sektion des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes (SMV) und des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (SMV/D).

II. Mitgliedschaft

Art. 7 Der MV Zürich besteht aus:

  1. Mieterinnen und Mietern von Wohnräumen
  2. Mieterinnen und Mietern von Geschäftsräumen
  3. Nichtmieterinnen und Nichtmieter oder juristischen Personen, welche die Ziele des MV Zürich unterstützen
  4. Kollektivmitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern

Art. 8 Über die Aufnahme in den MV Zürich entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung kann der oder die Abgewiesene an die Mitgliederversammlung rekurrieren.

Art. 9 Der obligatorische Jahresbeitrag von Mitgliedern gemäss Art. 7 a - c setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag an den MV Zürich sowie dem Beitrag an den schweizerischen Dachverband und der Prämie für den Rechtsschutz. Der Vorstand ist berechtigt, für Erstbeitritte einen Zuschlag zu erheben.

Art. 10 Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für bestimmte Gruppen von Mieterinnen und Mietern von Geschäftsräumen kann der Vorstand Zu- oder Abschläge beschliessen; entsprechende Regelungen sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Höhe des Beitrags an den Schweizerischen Dachverband und der Prämie wird die Mitgliederversammlung orientiert.

Art. 11 Der Vereinsbeitrag der Kollektivmitglieder wird vom Vorstand individuell festgesetzt; er richtet sich nach dem Umfang der Dienstleistungen
des MV Zürich für das Kollektivmitglied.

Art. 12 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 13 Nichtmieterinnen und Nichtmieter sowie juristische Personen gemäss Art. 7 c haben keinen Anspruch auf die Dienstleistungen gemäss Art. 4, erhalten aber die Publikationen des Verbands.

Art. 14 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitragszahlung.

Art. 15 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres; diese hat bis spätestens 30. September zu erfolgen. Bei verspäteter Austrittserklärung ist das austretende Mitglied bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres beitragspflichtig.
  2. Durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist oder den Interessen des MV Zürich zuwidergehandelt hat. Den Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung zu.

Art. 16 Verstirbt ein Mitglied, so bleiben seine Rechte für Wohnungspartner und -partnerin und die Erbberechtigen bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres bestehen; diese können die Vergünstigungen des Verbands bis zum Schluss in Anspruch nehmen und erklären, dass sie die Mitgliedschaft weiterführen wollen.

III. Rechnungswesen

Art. 17 Die Rechnung des MV Zürich wird per 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des MV Zürich haftet das Vereinsvermögen;
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Verbandsorgane

Art. 19 Die Organe des MV Zürich sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Regionalgruppen
  4. Die Koordinationskonferenz
  5. Die Kontrollstelle

IV. a Die Mitgliederversammlung

Art. 20 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres schriftlich eingereicht wurden, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn es die Kontrollstelle beantragt oder wenn fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt.

Art. 21 Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin geleitet. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 22 Die Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Angelegenheiten:

  1. Festsetzung des Vereinsbeitrags
  2. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
  3. Abnahme des Protokolls, des Jahresberichts des Vorstands und der Jahresrechnung auf Bericht und Antrag der Kontrollstelle sowie Entlastung des Vorstands
  4. Anträge von Vorstand und Mitgliedern
  5. Änderung der Statuten
  6. Entscheid über Rekurse von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, oder von Personen, deren Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt worden ist
  7. Rekurse gegen die Aberkennung bestehender Regionalgruppen
  8. Auflösung des MV Zürich

Art. 23 Jedes Mitglied und jedes Kollektivmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur durch Zweidrittelsmehr einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der wenigstens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so soll frühestens innert vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, in der die Auflösung durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Zahl beschlossen werden kann.

IV. b Der Vorstand

Art. 24 Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Bei den Wahlvorschlägen ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Stadt und Land, Frau und Mann anzustreben. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann er Vakanzen selber besetzen.

Art. 25 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des MV Zürich, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die keinem andern Organ zugewiesen sind. In seine Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Anstellung der Geschäftsleitung
  2. Verabschiedung des Budgets
  3. Grundsatzbeschlüsse über die Erbringung von Dienstleistungen
  4. Beschluss über die vorzuschlagenden Mitglieder der Mietgerichte und Schlichtungsbehörden zuhanden der Bezirksgerichte. Er berücksichtigt dabei die Vorschläge der Regionalgruppen.
  5. Wahl der Delegierten beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (SMV)
  6. Erlass von Reglementen und Richtlinien
  7. Abschluss von Rahmenmietverträgen und Vereinbarungen mit Vermietern, Verwaltungen und/oder ihren Vertretungen
  8. Beschlüsse über die Anerkennung und Aberkennung der Regionalgruppen sowie deren Finanzierung
  9. Grundsatzbeschlüsse über die Zusammenarbeit mit andern Kantonalverbänden

Der MV Zürich unterhält Geschäftsstellen in Zürich und Winterthur.

Art. 26 Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Delegierten sind an seine Weisungen gebunden.

Art. 27 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 28 Die Präsidentin oder der Präsident kann den MV Zürich allein rechtsgültig vertreten. Bei Verhinderung kann er oder sie durch zwei andere Mitglieder des Vorstands vertreten werden.

IV. c Koordinationskonferenz und Regionalgruppe

Art. 29 Die Koordinationskonferenz besteht aus allen Aktiven des MV Zürich, insbesondere den Regionalgruppen, den Mitgliedern der Schlichtungsbehörden und Mietgerichte, den WohnungsabnehmerInnen und RechtsberaterInnen.

Art. 30 Die Koordinationskonferenz berät den MV Zürich bei politischen Entscheiden, welche einen Einfluss auf die Tätigkeit der regionalen und lokalen Ebene haben; sie dient in erster Linie der breiten Meinungsbildung und dem Austausch von Informationen.

Art. 31 Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

Art. 32 Mitglieder des MV Zürich können sich zu Regionalgruppen zusammenschliessen. Die Regionalgruppen haben das Recht, dem Vorstand des MV Zürich Anträge zu stellen.

Art. 33 Aufgabe der Regionalgruppen ist die Wahrnehmung mietpolitischer Interessen im regionalen oder lokalen Rahmen, insbesondere:

  1. Rekrutierung der Mitglieder der Mietgerichte und Schlichtungsbehörden
  2. Stellungnahmen zu regional- und lokalpolitischen Fragen wie Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Wohnqualitat und Wohnumfeld
  3. Organisation von Veranstaltungen und lokale Umsetzung von Kampagnen
  4. Vertretung in lokalen Gremien

Art. 34 Regionalgruppen sind Vereine oder als Arbeitsgruppen unselbständige Teilorganisationen des MV Zürich.
Der Verein hat eine eigene Mitgliederversammlung, einen Vorstand und eine Kontrollstelle; Mitglieder sind alle Mitglieder des MV Zürich aus dem der Regionalgruppe zugeteilten Gebiet nach Postleitzahlen; er zieht keinen Mitgliederbeitrag ein.
Die Arbeitsgruppe besteht aus mindestens fünf Aktiven einer Region; sie erhält für ihre Aktivitäten Zugriff auf die Mitgliederadressen des MV Zürich in ihrer Region nach Postleitzahlen.
Der Vorstand legt im Rahmen des Budgets die Beiträge an die Regionalgruppen fest und gewährt projektbezogene Mittel.

IV. d Die Kontrollstelle

Art. 35 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Kontrollstelle. Diese hat zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu erstatten und Antrag zu stellen.

V. Datenschutz

Art. 36 Der Datenschutz des MV Zürich wird durch das «Datenschutzreglement MVD und Sektionen» und die dazugehörende «Datenschutzerklärung des Mieterinnen- und Mieterverbands» geregelt.

Art 37 Der MV Zürich ist zudem berechtigt, zusätzliche Datenbearbeitungen innerhalb des vorgegebenen Vereinszwecks durchzuführen; der MV Zürich ist diesbezüglich für die Datenbearbeitung verantwortlich und trifft die aufgrund der Datenschutzgesetzgebung erforderlichen Massnahmen, insbesondere was die Informations- und Dokumentationspflichten betrifft.

VI. Übergangsbestimmungen

Art. 38 Die Mitglieder der bisherigen Verbände der VZM werden am 1. Januar 2002 ohne weiteres Mitglieder des MV Zürich, wenn sie nicht bis am 31. März 2002 ihren Austritt erklärt haben.
Die bisherigen Verbände der VZM werden am 1. Januar 2002 in der von ihnen gewählten Struktur Regionalgruppen des MV Zürich.
Die Mitgliederbeiträge des MV Zürich für das Jahr 2002 werden von der Delegiertenversammlung der VZM festgelegt.

VII. Auflösung

Art. 39 Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz übertragen. Besteht dieser nicht mehr, so fällt es einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 40 Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung der Vereinigung Zürcher Mieterinnen- und Mieterverbände (VZM) vom 12. Juni 2001 genehmigt und ersetzen deren bisherige Statuten.
Die Genehmigung erfolgte durch die Mitgliederversammlungen der Sektionen an folgenden Daten: Mieterinnen- und Mieterverband Zürich 26.6.01. Mieterinnen- und Mieterverband Zürcher Oberland 28.08.01. Mieterinnen- und Mieterverband Winterthur und Umgebung 11.9.01. Mieterinnen- und Mieterverband Zürcher Unterland 5.9.01. Mieterinnen- und Mieterverband Pfannenstil 28.11.01. Mieterinnen- und Mieterverband Horgen/Affoltern am Albis 14.9.01, Mieterinnen- und Mieterverband Oberrieden/Thalwil und Umgebung 14.9.01. Mieterinnen- und Mieterverband Wädenswil und Umgebung 14.9.01

Die Statuten treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

Fassung gemäss Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2019.