Senkungsbegehren (nochmal) stellen
Haben Sie im März ein Senkungsbegehren gestellt und bis jetzt noch keine Antwort erhalten? Oder haben Sie kürzlich im Juni eine negative Antwort oder eine ungenügende Senkung erhalten? Oder haben Sie noch nicht geprüft, ob ein Senkungsanspruch besteht?
Falls ja, beachten Sie folgende Informationen:
Prüfen Sie mit dem Mietzinsrechner zunächst, ob in Ihrem Fall ein Senkungsanspruch besteht:
(Nochmal) Senkungsbegehren stellen
Falls davon ausgegangen werden kann, dass Sie einen Senkungsanpsruch haben, gilt Folgendes:
Wir raten Ihnen, (nochmals) per Einschreiben ein Senkungsbegehren zu stellen. Dieses muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft ankommen sein. In vielen Fällen (Kündigungsfrist: 3 Monate, nächster Kündigungstermin: Ende September) muss das Begehren per Einschreiben so versendet werden, dass es vor Ende Juni bei der Vermieterschaft ankommt, also so bald wie möglich.
Folgender Link führt Sie zu einem Musterbrief, mit welchem Sie die Mietzinssenkung bei der Vermieterschaft verlangen können:
Fristen
Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen antworten. Erhalten Sie eine Antwort innert dieser Frist, haben Sie ab Antwort wiederum 30 Tage Zeit für die Einschaltung der Schlichtungsstelle, wenn die Antwort unbefriedigend ist. Antwortet die Vermieterschaft gar nicht oder erst nach dreissig Tagen, haben Sie 60 Tage Zeit ab Ihrem eigenen Brief, um an die Schlichtungsstelle zu gelangen.
An die Schlichtungsbehörde wenden
Sollte Ihr Begehren nicht erfolgreich sein, dann gilt:
Wenn Sie die mangelhafte Reaktion der Vermieterschaft nicht akzeptieren möchten, können Sie sich dagegen wehren. Sie können sich mit einem Brief an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen wenden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und so angelegt, dass Sie Ihre Rechte auch ohne Fachwissen durchsetzen können.
In diesem Video erklären wir Ihnen, wie Sie sich wehren können, wenn die Vermieterschaft die Herabsetzung nicht korrekt weitergeben will:
Herabsetzungsklage einreichen
Laden Sie die Herabsetzungsklage herunter, füllen Sie sie aus und unterschreiben Sie sie:
Musterbrief Herabsetzungsklage:
Ergänzen Sie die notwendigen Angaben im Musterbrief. Falls Sie in der nächsten Zeit abwesend sind, teilen Sie dies der Schlichtungsbehörde mit. Teilen Sie auch mit, falls Sie einen kostenlosen Dolmetscher für die Verhandlung benötigen (und für welche Sprache). Alle Mieter*innen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen sodann die Klage unterschreiben. Dies gilt auch für Ehepartner*innen und eingetragene Partner*innen.
Beilegen sollten Sie:
- Ausgefüllter und unterschriebener Musterbrief Herabsetzungsklage mit Originalunterschriften.
- Kopie Herabsetzungsbrief an die Vermieterschaft
- Kopie ursprünglicher Mietvertrag
- Falls vorhanden: Kopie Antwort der Vermieterschaft,
- Falls vorhanden: Kopie letzte Mietzinserhöhung, Kopie vorgängige Mietzinsherabsetzungen.
Schicken Sie die Herabsetzungklage rechtzeitig an die zuständige Schlichtungsbehörde in Mietsachen.
Hier finden Sie Informationen und Adressen über die zuständige Schlichtungsbehörde in Mietsachen:
www.mietrecht.ch/schlichtungsbehorden/ubersicht
Fristen: Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen antworten. Erhalten Sie eine Antwort innert dieser Frist, haben Sie ab Antwort wiederum 30 Tage Zeit für die Einschaltung der Schlichtungsstelle, wenn die Antwort unbefriedigend ist. Antwortet die Vermieterschaft gar nicht oder erst nach dreissig Tagen, haben Sie 60 Tage Zeit ab Ihrem eigenen Brief, um an die Schlichtungsstelle zu gelangen.
Alternativ erhalten Sie auch hier Informationen zu den Fristen und zum Vorgehen.
www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/mietzinssenkung.html
Die Schlichtungsbehörde wird sodann beide Parteien zu einem Termin einladen, um die Angelegenheit zu klären.
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