16.03.2022
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Zürich  | 
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Was Sie aus mietrechtlicher Sicht beachten müssen, wenn Sie geflüchtete Menschen aufnehmen möchten

Tausende geflüchtete Menschen aus der Ukraine sind bereits in der Schweiz registriert, und es werden immer mehr. Viele Privatpersonen möchten Geflüchtete in der eigenen Mietwohnung aufnehmen. Wir fassen zusammen, was dabei mietrechtlich zu beachten ist.

Bei der kostenlosen Aufnahme geflüchteter Personen im eigenen Haushalt handelt es sich um die kostenlose Unterbringung von Gästen. Rechtlich ist dies als Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. Obligationenrecht einzustufen und ist somit mietrechtlich nicht relevant. Entsprechend kann sich die Vermieterschaft grundsätzlich der Aufnahme von Gästen nicht entgegensetzen. Das bedeutet: Man muss die Vermieterschaft nicht um Erlaubnis fragen, wenn man geflüchtete Personen aufnehmen möchte.

Mögliche Konflikte können entstehen, wenn die Gäste sich nicht an die Hausordnung halten oder wenn die Aufnahme der Gäste in eine Überbelegung der Wohnung resultiert. Eine Überbelegung liegt vor, wenn mehr Menschen als Zimmerzahl+1 sich in einer Wohnung aufhalten. Beispiel: In einer 4-Zimmerwohnung sind 5 Personen (Zimmerzahl+1) zulässig, ab 6 Personen (Zimmerzahl+2) stellt es eine Überbelegung dar.

Wir empfehlen möglichen Gastfamilien, in jedem Fall mit Hilfsorganisationen, der Gemeinde oder dem Kanton zusammenzuarbeiten, um eine Anlaufstelle für Fragen und Probleme zu haben und um möglichen Konflikten vorzubeugen.

Wir beraten Sie gerne

Sollten weitere mietrechtliche Fragen in Bezug auf die Aufnahme von geflüchteten Personen auftauchen, können Sie gerne einen Beratungstermin mit einem/einer unserer Mietrechtsexpert*innen vereinbaren.

Wir vergeben Termine telefonisch, Sie erreichen uns von Montag bis Freitag, 9-12 und 13.30-17 Uhr, unter 044 296 90 20.