Bedingungen Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag gilt jeweils bis zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Ab 15. September gilt der Mitgliederbeitrag bereits für das Folgejahr.

Mitgliedschaft bei Sektionswechsel
Beim Wechsel in eine Deutschschweizer Sektion des MV läuft die Mitgliedschaft weiter. Ein Wechsel der Sektion ist nur möglich nach Bezahlung des bereits in Rechnung gestellten Jahresbeitrags. Wenn Sie den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bereits bezahlt haben, wird Ihnen kein neuer Beitrag in Rechnung gestellt.

Verfügbarkeit unserer Angebote
Mitgliedern stehen unsere Angebote per sofort zur Verfügung. Ausnahme: Bei der Rechtshilfe besteht eine Karenzfrist* von 30 Tagen, bevor Leistungen gewährt werden.

Rechtshilfe
Wohnungsmiete: Die in der Mitgliedschaft eingeschlossene Rechtshilfedeckung aus dem Prozesshilfefonds gilt für das eingetragene Mietobjekt.
Geschäftsmiete: Die in der Mitgliedschaft eingeschlossene Rechtshilfedeckung aus dem Prozesshilfefonds gilt für das eingetragene Mietobjekt, sofern die Monatsmiete CHF 3‘500 netto nicht übersteigt.

Ende der Mitgliedschaft
Mitgliedschaften verlängern sich automatisch von Jahr zu Jahr. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich und bis spätestens am 31.10. beim Mieterinnen- und Mieterverband eingetroffen sein.

Mitgliederbeiträge MV Schwyz
Statuten und Reglemente MV Schwyz

Im Weiteren gelten die Datenschutzbestimmungen des Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz.


* Die Karenzfrist bedeutet, dass man bei Beginn der Auseinandersetzung (z.B. Empfang einer Mietzinserhöhung) schon 30 Tage Mitglied sein muss. Als Beginn der Mitgliedschaft gilt der Eingang der Beitragszahlung.