Art. 1
Der Mieterinnen- und Mieterverband Thurgau (nachfolgend MVTG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Sitz des MVTG ist Kreuzlingen.
Art. 3
Der MVTG stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Mietenden im Allgemeinen zu wahren und zu fördern. Der Verbandszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Nomination von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden im Sinne von Art. 274 ff. OR
b) Stellung von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern, welche die Mieterberatung im Kanton Thurgau gewährleisten
c) Die Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen und regionalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Verkehrspolitik, Wohnqualität durch Einreichung diesbezüglicher Stellungnahmen und Anträgen an die Behörden.
d) Die Begleitung von Abstimmungen und Wahlen. Bei Wahlen werden Kandidierende unterstützt, die sich für die MV-Bewegung engagiert haben.
e) Die Organisation von Anlässen, z.B. Weiterbildungsveranstaltungen.
f) Die Pflege von Kontakten zu lokalen und regionalen Medien.
Art. 4
Der MVTG ist eine Kantonalgruppe des Mieterinnen- und Mieterverbandes St.Gallen/Thurgau.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Der MVTG besteht aus:
a) den Mitgliedern des MV St.Gallen/Thurgau aus dem Einzugsgebiet des Kantons Thurgau.
b) juristischen Personen, die die ideellen Ziele des MVTG unterstützen
Art. 6
Das Einzugsgebiet der Kantonalgruppe wird nach entsprechender Anhörung der Betroffenen durch die Mitgliederversammlung des MV St.Gallen/Thurgau festgelegt.
Art. 7
Der MVTG erhält vom MV St.Gallen/Thurgau einen jährlichen Grundbetrag. Für konkrete Projekte kann der MVTG beim MV St.Gallen/Thurgau die Ausrichtung eines Projektbeitrages beantragen. Die Höhe des Grundbetrages ist im Geschäftsreglement des MV St.Gallen/Thurgau festgelegt. Über Projektbeiträge entscheidet der Vorstand des MV St.Gallen/Thurgau im Rahmen des Budgets.
Art. 8
Der MVTG führt keine eigene Rechnung, sämtliche Finanzen werden über den MV St.Gallen/Thurgau abgewickelt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VERBANDSORGANE
Art. 9
Die Organe der Kantonalgruppe sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MVTG. Sie tritt jährlich im ersten Halbjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftliche Einladung zusammen.
Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens am 31.12. des Vorjahres eingereicht werden, sind zu traktandieren. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder
wenn es von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin / den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) politische Grundsatzentscheide
d) Anträge von Mitgliedern sowie vom Vorstand überwiesene Geschäfte
e) Statutenänderungen
f) Auflösung
Art. 12
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und bei allen weiteren Wahlgängen das einfache Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
VORSTAND
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Gegenden des Einzugsgebietes müssen angemessen vertreten sein. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 14
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. In seine Kompetenz fällt insbesondere die Wahrung der Interessen gemäss Art. 3.
Art. 15
Der MVTG wird gegen Aussen durch die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 16
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2005 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Kanton Thurgau vom 27.3.1992.