15.09.2018

Als kleiner Unterhalt gelten nur Reparaturen, für die keine Fachkenntnisse notwendig sind

Für den Unterhalt eines Mietobjektes ist der Vermieter verantwortlich. Einzige Ausnahme davon sind kleine Reparaturen und Ausbesserungen, welche als “kleiner Unterhalt” bezeichnet werden.

Art. 256 OR schreibt dem Vermieter vor, das Mietobjekt in einem "zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten". Das heisst, dass eine gemietete Wohnung in einem guten Zustand und mängelfrei sein muss. Geht etwas kaputt, ohne dass der Mieter, die Mieterin ein Verschulden am Defekt hat, ist es die Pflicht des Vermieters, das Bauteil reparieren oder ersetzen zu lassen.

Einzige Ausnahme davon ist der sogenannte "kleine Unterhalt". Diesen muss der Mieter selber ausführen (Art. 259 OR). Als kleiner Unterhalt gelten Reinigungen und Ausbesserungen, für die keine Fachkenntnisse notwendig sind, z.B. das Schmieren von Scharnieren, das Ersetzen einer defekten Gemüseschublade im Kühlschrank oder das Entkalken der Duschbrause.

Sind hingegen Fachkenntnisse notwendig, um eine Reparatur auszuführen, handelt es sich nicht mehr um einen "kleinen Unterhalt", den der Mieter selber ausführen muss. Ist ein Fachmann notwendig, muss der Vermieter informiert werden. Dieser muss die entsprechenden Handwerker aufbieten und im Rahmen seiner Unterhaltspflicht auch für die Kosten aufkommen.  

 

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