26.03.2026

MV Luzern

Grosser Stadtrat lässt Mieter:innen im Stich – MV lanciert Initiative

Der Grosse Stadtrat hat heute die Unterstellung unter das kantonale «Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum» abgelehnt. Damit entfallen die Schutzmassnahmen vor übermässigen Mieterhöhungen bei Rendite-Sanierungen oder Luxus-Ersatzneubauten. Der MV Luzern lanciert daher die «Luzerner Wohnschutz-Initiative», damit die Bevölkerung über das GEW entscheiden kann.

Der Stadtrat empfahl im B+A 50 vom 26. November 2025 die Unterstellung unter das Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum GEW, die den Abbruch, den Umbau oder Zweckänderung von preisgünstigem Wohnraum bewilligungspflichtig machen würde. Die Mehrheit des Grossen Stadtrats ist heute dieser Empfehlung nicht gefolgt und hat die Unterstellung unter das GEW abgelehnt. Das Geschäft beruht auf dem Bevölkerungsantrag 297 «Preisgünstiger Wohnraum muss erhalten bleiben», den der MV Luzern im September 2023 eingereicht hat und der Ende 2023 vom Grossen Stadtrat als Motion überwiesen wurde.

Wohnschutz für Luzerner:innen statt immer mehr Rendite

«Die Mieten werden in Rekordtempo erhöht und immer mehr Luzernerinnen und Luzerner können sich bei einer Kündigung keine Wohnung in der Stadt Luzern mehr leisten. Eine von vier Familien, drei von vier Alleinerziehenden, drei von vier Senior:innen-Haushalten droht beim Wohnungsverlust die Verdrängung aus Luzern. Die Ratsmehrheit hat heute bewiesen, dass sie nicht auf der Seite dieser Menschen, sondern auf Seiten der Rendite-Lobby steht.» So fasst MV Luzern Co-Geschäftsleiter und SP Grossstadtrat Daniel Gähwiler das Ergebnis im Grossen Stadtrat zusammen.

Für MV Luzern Präsident Mario Stübi ist klar, welche Fehlüberlegung hinter dem heutigen Entscheid steht. «Die Idee, dass immer mehr Rendite irgendwann in Form von mehr Wohnungen zu den Mieterinnen und Mietern durchtröpfelt ist zwar längst widerlegt, geistert aber nach wie vor in den Kreisen von glp, Mitte, FDP und SVP umher. Was die Luzernerinnen und Luzern brauchen, ist der Schutz vor immer noch mehr Rendite-Sanierungen und Luxus-Ersatzneubauten.»

GEW: Die Luzerner:innen sollen entscheiden

Die Unterstellung unter das GEW ist für den MV Luzern trotz des heutigen Entscheids des Grossen Stadtrats noch nicht vom Tisch. «Die Idee, dass bei Sanierungen ausgewiesen werden muss, wie stark die Mieten erhöht werden dürfen, schützt vor überrissenen Mieterhöhungen. Eine baulich notwendige oder energetisch sinnvolle Sanierung soll möglich sein, aber ohne überrissenen Renditeaufschlag, wie beispielsweise beim Cervelat-Palast am Bundesplatz 4/4a.» So Daniel Gähwiler.

Der Bevölkerungsantrag «Preisgünstiger Wohnraum muss erhalten bleiben» und die Petition «Rendite-Kündigungen jetzt stoppen!», die der MV Luzern im Mai 2025 mit 1'006 Unterschriften eingereicht hat, zeigen, dass der Schutz des bestehenden preisgünstigen Wohnraums Rückhalt in der Bevölkerung geniesst. «Das Thema ist zu wichtig, um die Luzernerinnen und Luzerner aussen vorzulassen. Wir lancieren deshalb die ‘Luzerner Wohnschutz-Initiative’, um die Bevölkerung über die Unterstellung unter das GEW entscheiden zu lassen.» So Mario Stübi.

Die Initiative ist bereits beim Stadtrat zur Vorprüfung eingereicht worden. Der Sammelstart erfolgt mit der Publikation der Initiative im Kantonsblatt. Der MV Luzern geht davon aus, dass dies nach Ostern der Fall sein wird.

Die Initiative im ganzen Wortlaut
LUZERNER WOHNSCHUTZ-INITIATIVE

Gestützt auf § 131 des Stimmrechtsgesetzes und Art. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern verlangen die unterzeichnenden Stimmberechtigten der Stadt Luzern in Form des ausgearbeiteten Entwurfs den Erlass des folgenden Reglements:

Reglement für den Schutz des preisgünstigen Wohnraums vom ...
Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf §§ 3– 6 des Gesetzes über die Erhaltung von Wohnraum
vom 6. Februar 1990, § 212 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und §§ 193 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999,beschliesst:

Art. 1 Zweck und Unterstellung
1 Dieses Reglement bezweckt den Schutz des bestehenden preisgünstigen Wohnraums in der Stadt Luzern.
2 Die Stadt Luzern unterstellt sich dafür dem kantonalen Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW).
3 Der Stadtrat kann Gebiete oder Teilgebiete des gemeinnützigen Wohnungsbaus von der Unterstellung ausnehmen.
4 Der Stadtrat bezeichnet die von der Unterstellung ausgenommenen Gebiete und Teilgebiete mittels Verordnung.

Art. 2 Dauer
Die Unterstellung gilt für die Dauer von acht Jahren.

Art. 3 Verlängerung
Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens acht Jahre möglich, sofern die Voraussetzungen gemäss § 3 GEW weiterhin erfüllt sind. Vor jeder Verlängerung sind die in § 4 Abs. 2 GEW genannten Organisationen anzuhören.

Art. 4 Aufhebung
Bei einer Normalisierung der Wohnungsmarktlage kann die Unterstellung im Verfahren nach § 4 GEW vorzeitig aufgehoben werden.

Art. 5 Wesentlich höhere Mietzinse
Als wesentlich höhere Mietzinse im Sinne von § 7 Abs. 3 GEW gelten Nettomietzinserhöhungen von mehr als 15 Prozent

Art. 6 Meldeverfahren
Bevor Wohnraum abgebrochen, umgebaut oder anders genutzt wird, ist das Vorhaben der Vollzugsbehörde zu melden. Diese teilt innert 20 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen mit, ob eine Bewilligung nach GEW nötig ist.

Art. 7 Verbindlichkeit der Mietzinse
Die im Melde- oder Bewilligungsverfahren deklarierten Mietzinse gelten als verbindliche Referenzwerte und bleiben für die Dauer der Unterstellung unter das GEW massgebend. Mietzinsauflagen bleiben für die in der Verfügung festgelegte Dauer gültig. Die Einhaltung der Mietzinse kann im Rahmen von § 15 GEW überprüft und bei Verstössen nach §§ 14 und 17 GEW geahndet werden.

Art. 8 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug der Bestimmungen des GEW ist der Stadtrat.

Art. 9 Gebühren
Für Verfahren und Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum werden Gebühren erhoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung
Baugesuche, die ab Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht werden, unterstehen den Bestimmungen dieses Reglements.

Art. 11 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Reglement in Kraft.