Statuten MV Kanton Glarus

Statuten


Mieterinnen- und Mieterverband des Kantons Glarus - Statuten (4. durch die Mitgliederversammlung
vom 20. März 2015 revidierte Fassung)
MV Glarus, 8867 Niederurnen
Tel. 0848 051 051
MV GL

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
1. Der Mieterinnen- und Mieterverband des Kantons Glarus, nachstehend abgekürzt MV GL genannt, ist ein Verein im Sinne des ZGB (Art. 60ff) mit Sitz in Glarus.
2. Der MV GL ist dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) sowie dem Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MVD) angeschlossen.
3. Der MV GL ist konfessionell neutral und parteipolitisch ungebunden.

Art. 2 Ziel und Zweck
Der MV GL wahrt und fördert die Interessen der Mieterinnen und Mieter im Allgemeinen und der Mitglieder im Besonderen. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) die Wahrnehmung der Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber dem Vermieter mittels Rechtsberatung, Rechtshilfe und Wohnungsabnahmen,
b) die Wahrnehmung der Interessen der Mieterinnen- und Mieter auf kommunaler und kantonaler Ebene mittels einer aktiven Mietpolitik und einer kohärenten Politik in Steuerfragen, in der Raumplanung und in der Wohnqualität (Qualität der Wohnungen und des Wohnumfeldes, Lärm, Verkehr, Luft, Strahlung)
c) Einsatz für eine familienfreundliche und umweltgerechte Siedlungs- und Wohnbaupolitik
d) Förderung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und Unterstützung von Initiativen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum
e) die Wahrung der Interessen der Mieterinnen- und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen.
f) die Nomination der Mieterinnen und Mieter bei der kantonalen Schlichtungsbehörde
g) die Vertretung des MV GL gegenüber den kommunalen und der kantonalen Behörden, Parlamenten sowie den Vermieterorganisationen im Kanton Glarus


II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Der MV GL besteht aus
1. Einzelmitgliedern
a) Mieterinnen und Mietern von Wohn- und Geschäftsräumen
b) Sympathisanten sowie juristischen Personen, welche die Ziele des MV GL unterstützen
2. Kollektivmitgliedern

Art. 4 Leistungen
1. Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) kostenlose persönliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit Mietproblemen, weitergehende Leistungen und Sonderbeanspruchungen mit Kostenbeteiligung gemäss den Tarifen des MV GL.
b) Rechtshilfe gemäss separatem Reglement des Vereins Prozesshilfefonds der MieterInnenverbände
c) Mitgliedschaft im Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) und dem Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MVD)
d) kostenlose Zustellung des Verbandsorgans des MVD
e) ermässigte Gebühren bei Wohnungsabnahmen
f) Möglichkeit zum Beitritt zur Mieterhaftpflichtversicherung der Mieterverbände (siehe unter Art. 8 Ziff. 4)
2. Leistungen an Nichtmitglieder
Die Erbringung von Leistungen an Nichtmitglieder erfolgt nach speziellen Tarifen.
3. Sympathisanten, juristische Personen und Kollektivmitglieder haben keinen Anspruch auf die Leistungen des MV GL.


Art. 5 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.


Art. 6 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Zahlung des laufenden Mitgliederbeitrages.
2. Mitglieder aus anderen, dem SMV angehörenden, Verbänden bezahlen den Mitgliederbeitrag erst im folgenden Jahr. Sie haben bereits im Übertrittsjahr Anspruch auf Leistungen des MV GL. Davon ausgeschlossen sind die Leistungen der Haftpflichtversicherung, welche noch beim letzten Mitgliedsverband in Anspruch genommen werden können.


Art. 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres
b) durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht
c) durch Ausschluss wegen verbandsschädigendem Verhalten
2. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung, an der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Darstellung seines Standpunktes gegeben werden muss.


Art. 8 Mitgliederbeitrag
1 Der obligatorische Jahresbeitrag von Mitgliedern gemäss Artikel 4.Ziff. 1 setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag an den MV GL und dem Beitrag an den SMV, dem Beitrag an den MVD sowie der Prämie für die Rechtshilfe.
2 Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; über die Höhe des Beitrags an den SMV, den MVD und der Prämie für die Rechtshilfe wird die Mitgliederversammlung orientiert.
3. Der Mitgliederbeitrag ist bis 31.März des laufenden Jahres zu bezahlen.
4. Für die Mieterhaftpflichtversicherung wird ein zusätzlicher Jahresbeitrag erhoben.


III. Rechnungswesen
Art. 9 Rechnungslegung
Die Rechnung des MV GL wird alljährlich auf den 31.12. abgeschlossen.


Art. 10 Einnahmen
Der MVGL finanziert seine Aufwendungen durch Einnahmen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Erträgen der Rechtsberatung und der Wohnungsabnahmen
c) Erträgen von Vereinsaktivitäten
d) Spenden und Zuwendungen


Art 11 Ausgaben
1. Erträge und Vermögen des MV GL sind ausschliesslich für die Verfolgung der Ziele gemäss Art. 2 einzusetzen.
2. Über die mutmasslichen Aufwendungen der Organe erstellt der Vorstand im Rahmen seiner Finanzplanung ein Budget, das von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
3. Im Rahmen des Budgets hat der Vorstand die volle Kompetenz für alle notwendigen Ausgaben.


Art. 12 Entschädigungen
1. Die Vorstandsmitglieder sowie die beauftragten Funktionäre und Funktionärinnen des MV GL sind entschädigungsberechtigt. Über die Ansätze für die einzelnen Ressorts und Aufgaben beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2. Spesen und Auslagen für Arbeiten im Auftrage des MV GL sind angemessen zu vergüten.


Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des MV GL haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Vereinsorgane und ihre Aufgaben
Art. 14 Vereinsorgane
Die Organe des MV GL sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren


Art. 15 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen zum Voraus schriftlich mit Bekanntgabe der Geschäfte einberufen. Eine Publikation erfolgt im Vereinsorgan des SMV.
2. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen bis Ende Januar schriftlich eingereicht werden. Sie müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden.
3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden innert Monatsfrist einberufen durch Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Revisoren oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.


Art. 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag bezahlt haben.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder durch eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten geleitet, der von der Versammlung gewählt ist.
3. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Geheime Abstimmung erfolgt auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder.
4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende mit Stichentscheid. Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
5. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


Art. 17 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler
2. Genehmigung der Traktandenliste
3. Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung
4. Jahresberichte und Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
a) der Präsidentin oder des Präsidenten
b) der Vorstandsmitglieder
c) der Revisorinnen oder Revisoren
6. Budget und Mitgliederbeiträge
7. Statutenänderungen
8. Anträge
a) des Vorstandes
b) der Mitglieder
Des Weiteren entscheidet die Mitgliederversammlung bei Bedarf über
- die Kompetenzen des Vorstandes
- Entschädigungen der Vorstandsmitglieder
- den Beitritt zu anderen Organisationen und Verbänden
- Rekurse gegen Ausschlüsse oder Nichtaufnahmen
- vom Vorstand vorgelegte Geschäfte
- die Auflösung des Vereins


Art. 18 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern ist zu achten. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Vakanzen während des Jahres können bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand besetzt werden. Er trifft sich nach Bedarf; die Sitzungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Stellvertretung mindestens 10 Tage zum Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann den MV GL allein, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsgültig vertreten. Für finanzielle Belange ist der Kassierer oder die Kassiererin allein zeichnungsberechtigt.
4 Die Aufgaben des Vorstandes umfassen alle Geschäfte, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
a) Die Führung des MV GL und seine Vertretung nach aussen
b) Die Planung und Koordination der Vereinstätigkeit
c) Die Qualitätssicherung der Dienstleistungen
d) Die Aufsicht über die Geschäftsstelle
e) Die Sicherstellung der Vertretung der Mieterinnen- und Mieter bei der kantonalen Schlichtungsbehörde
f) Die Finanzplanung und Rechnungsführung
g) Den Erlass von Richtlinien und Reglementen
h) Die Festlegung von Tarifen für Dienstleistungen an Nichtmitglieder sowie für die weitergehenden Leistungen an Mitglieder gemäss Art. 4.1.e der Statuten
i) Die Umsetzung und Ausführung von Beschlüssen der Vereinsorgane
5 Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 19 Rechnungsrevisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 2 Revisorinnen oder Revisoren für eine einjährige Amtsdauer, Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisorinnen oder Revisoren erfüllen folgende Aufgaben:
- sie prüfen das Rechnungswesen des MV GL
- sie wachen über die Einhaltung von Beschlüssen und Reglementen durch die verschiedenen Vereinsorgane, insbesondere des Budgets
- sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Revision und stellen Antrag auf Entlastung der Organe.


V. Datenschutz
Art.20
Der MV GL bearbeitet nur diejenigen Mitgliederdaten, welche für die vorgegebenen Vereinszwecke notwendig und geeignet sind. Im Vordergrund stehen dabei die Mitgliederverwaltung sowie Informationen, welche im Zusammenhang mit der Beratung der Mitglieder notwendig sind. Das Bereitstellen von Speicherplatz für die Datenverwaltung und die Adressbearbeitung kann mit Vereinbarung Dritten übertragen werden. Der MV GL verpflichtet sich, die Mitgliederdaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen und insbesondere diese vertraulich zu behandeln.
Der MV GL kann den Dachverbänden der Mieterinnen- und Mieterverbände, in denen er Mitglied ist, die notwendeigen Adressdaten seiner Mitglieder für den Versand von Informationen (Verbandspublikationen, elektronische Newsletter, Spendenaufrufe, Unterschriftenbogen, Mitgliederbefragungen) und für die Verwendung im Mitgliederbereich der Website zur Verfügung stellen. Anderen Mitgliedern (Sektionen) dieser Dachverbände kann der MV GL die notwendigen Auskünfte über die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder erteilen (Freizügigkeit beim Bezug von Dienstleistungen und Rechtsschutz). Die Weitergabe von Mitgliederdaten an sonstige Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleiben die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder sowie gesetzliche Rechtfertigungsgründe. Die Mitglieder haben das Recht, beim MV GL Auskunft darüber zu verlangen ob Daten und welche Daten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

VI. Weitere Bestimmungen
Art. 21 Auflösung
1. Die Auflösung des MV GL kann nur durch eine dazu einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Beschluss ist ein Zweidrittelsmehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Nach Deckung aller Verbindlichkeiten des aufgelösten MV GL geht das verbleibende Vermögen zur Verwaltung und Nutzniessung an eine Körperschaft mit ähnlicher Zielsetzung über.


Art. 22 Genehmigung
1. Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung des MV GL am 6. Mai 1994 gutgeheissen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung des MV GL vom 19. April 2002 und von der ordentlichen Mitgliederversammlung des MV GL vom 14. März 2014 revidiert und von der ordentlichen Mitgliederversammlung des MV GL vom 20.März 2015 revidiert.
2. Diese Statuten können nur durch Beschlüsse einer Mitgliederversammlung geändert werden.


Glarus, den 20.3.2015
Für den Vorstand des Mieterinnen- und Mieterverbandes Kantons Glarus


Martin Bilger          Urs Leutwiler
Präsident               Aktuar