02.03.2020

Mietzins-Check: Wir prüfen Ihren Anspruch

Der für die Mieten massgebliche Referenzzinssatz ist auf ein Rekordtief gesunken und beträgt seit dem 2. März 2020 neu 1,25%. Dies berechtigt praktisch alle Mieterinnen und Mieter, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin eine Senkung ihres Mietzinses einzufordern.

1. Schritt: Anspruch prüfen und Brief an Vermieter schicken

Es besteht leider kein Automatismus zur Senkung Ihrer Miete. Damit Sie die Reduktion auf den nächstmöglichen Termin erhalten, müssen Sie noch vor Ende dieses Monats Ihrem Vermieter per Einschreiben ein Mietzinssenkungsbegehren zukommen lassen. Dazu können Sie unseren Musterbrief verwenden.

2. Schritt: Antwort abwarten und prüfen

Der Vermieter muss innerhalb von 30 Tagen seit dem Empfang des Senkungsbriefs schriftlich Stellung nehmen. Vielfach geben sie die Senkung nicht oder nur teilweise weiter. Die Ausreden, die Senkung nicht zu gewähren, sind mannigfaltig und reichen von einem orts- und quartierüblichen Mietzins, einer mangelnden Rendite bis hin zur Verrechnung von Betriebs- und Unterhaltskosten.Mitglieder können uns zur Prüfung die Antwort des Vermieters schicken.

Wir rechnen unseren Mitgliedern ihren individuellen Senkungsanspruch aus und verfassen ihnen das entsprechende Schreiben. Dazu benötigen wir eine Kopie des Mietvertrages sowie von sämtlichen allfälligen Vertragsänderungen. Ihre Unterlagen können Sie uns hier per mail oder per Briefpost senden.

3. Schritt: Senkungsbegehren an Schlichtungsstelle

Reagiert der Vermieter nicht oder wird die Senkung nur teilweise gewährt, so haben Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen an die Schlichtungsstelle zu gelangen.