01.12.2025

MV Bern

Formular «Mitteilung des Anfangsmietzinses von Wohnräumen»

Seit dem 1. Dezember 2025 müssen Vermieter*innen im Kanton Bern den Anfangsmietzins in einem Formular der neuen Mieterschaft mitteilen. Die mit der Miet-Initiative des Mieterinnenverbandes geforderte Gesetzesänderung wird damit umgesetzt.

Was ändert sich ab dem 1. Dezember 2025?

Warum gibt es das neue Formular?

Das Formular soll verhindern, dass Vermieter*innen bei einem Mieter*innenwechsel den Mietzins übermässig erhöhen. Die neue Mieterschaft soll sehen können, ob eine Erhöhung fair ist oder nicht.

Für welche Wohnungen muss die / der Vermieter*in ein Formular abgeben?

Für Wohnungen innerhalb des Kantons Bern, für die ab dem 1. Dezember 2025 ein Mietvertrag abgeschlossen wird.

Spielt es eine Rolle, wann der Mietbeginn ist?

Nein. Entscheidend ist das Datum, an dem Sie den Mietvertrag unterschreiben.

Bekomme ich nachträglich ein Formular, wenn ich den Mietvertrag vor dem 1. Dezember 2025 unterschrieben habe?

Nein, in diesem Fall muss Ihnen die / der Vermieter*in nachträglich kein Formular mehr abgeben, auch wenn der Mietbeginn erst nach dem 1. Dezember 2025 ist. Gemäss dem Gesetz dürfen Sie aber von der / vom Vermieter*in Auskunft über die Höhe der Vormiete verlangen.

Was steht im Formular?

Im Formular stehen unter anderem:

  • der bisherige Mietzins
  • die bisherigen Nebenkosten
  • der neue Mietzins (Anfangsmietzins)
  • die neuen Nebenkosten
  • die Begründung für eine allfällige Mietzinserhöhung

Ich habe das Formular nicht erhalten. Was soll ich in diesem Fall tun?

Schauen Sie nochmals im Mietvertrag nach. Manchmal ist das Formular direkt im Mietvertrag integriert. Fragen Sie schriftlich bei der / beim Vermieter*in nach, wenn das Formular weder als separates Dokument vorliegt noch im Vertrag integriert ist.
Wenn Sie das Formular nicht innert 30 Tagen nach der Wohnungsübergabe (Schlüsselübergabe) erhalten haben, dann sind Sie nicht an die 30-Tage-Frist zur Anfechtung des Anfangsmietzinses gebunden. Sie können jederzeit bei der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht beantragen, dass der Mietzins neu festgelegt wird.

Die / der Vermieter*in will das Formular nicht abgeben. Was soll ich in diesem Fall tun?

Weisen Sie auf die Pflicht zur Formularabgabe hin. Wenn die / der Vermieter*in sich weiterhin weigert, können Sie sich als Mitglied an den MV Bern wenden oder an die kantonalen Schlichtungsbehörden.

Muss das Formular unterschrieben sein?

Ja. Achten Sie darauf, dass das Formular vollständig ausgefüllt und von der / vom Vermieter*in unterschrieben ist. Im Formular muss ebenfalls angegeben werden, auf welchen Kostenfaktoren der bisherige Mietzins beruhte. Das heisst, die / der Vermieter*in muss den zuletzt gültigen Referenzzinssatz und Teuerungswert angeben. Fehlen diese Angaben im Formular, ist der vereinbarte Mietzins nicht gültig.

Wann kann ich den Anfangsmietzins anfechten?

  • Wenn die Mieterschaft wegen Wohnungsknappheit oder persönlicher Notlage zum Abschluss des Mietvertrags gezwungen war oder,
  • wenn der Mietzins gegenüber der Vormieterschaft um mehr als 10% erhöht worden ist, ohne dass die Wohnung saniert wurde und
  • wenn zudem der Mietzins missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist ein Mietzins, wenn mit der Wohnung eine zu hohe Rendite erzielt wird oder wenn die Wohnung teurer ist, als andere Wohnungen in vergleichbarem Zustand im Quartier (Orts- und Quartierüblichkeit).

Scheuen Sie sich nicht, Ihre Nachbarschaft im Quartier zu fragen, wie viele diese für ihre Wohnungen bezahlen.
Hat die / der Vermieter*in den Mietzins gegenüber der Vormieterschaft um mehr als 10% erhöht, ohne dass die Wohnung saniert wurde, kann vermutet werden, dass der neue Mietzins möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Fall  können Sie den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach der Schlüsselübergabe anfechten und bei der Schlichtungsbehörde beantragen, dass der Mietzins überprüft und allenfalls neu festgelegt wird. In diesem Verfahren ist die / der Mieter*in beweispflichtig. Lassen Sie sich auf jeden Fall vom MV Bern beraten.
Die Anfechtung ist möglich, wenn der Mietzins eine persönliche oder familiäre Notlage der Mieterschaft oder Wohnungsknappheit im Markt ausnutzt.

Sind Sie Mitglied beim MV Bern? Dann lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Wir können Sie detailliert über die Chancen einer Anfechtung informieren:

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema:

Anfangsmietzins

Was steht im Formular unter dem Punkt 3 «Klare Begründung der (eventuellen) Mietzinserhöhung»?

Wenn der neue Mietzins höher ist als die Vormiete, muss die / der Vermieter*in dies nachvollziehbar erklären. Mögliche Gründe können sein:

  • Wertvermehrende Verbesserungen durch Renovationen oder Sanierungen
  • Teuerung
  • Steigender hypothekarischer Referenzzinssatz

Die / der Vermieter*in muss die Beträge einzeln und in Franken oder Prozentsätzen angeben.

Wo finde ich das amtliche Formular?

Sie finden das Formular auf der Webseite der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern. Vermieterinnen und Vermieter können es online ausfüllen und ausdrucken.

Ich bin Untermieter*in. Gilt auch hier die Formularpflicht?

Ja. Für den Untermietvertrag gelten die gleichen Regeln wie für den «normalen» Mietvertrag.

Ich habe noch offene Fragen und brauche Beratung. An wen kann ich mich wenden?

Auf diesen Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen:

  • Anfangsmietzins
    Webseite des Mieterinnen- und Mieterverbands mit weiteren Fragen und Antworten (FAQs) und einem Musterbrief für die Anfechtung des Anfangsmietzinses
  • Formularpflicht Vormietzins
    Webseite des Amts für Wirtschaft mit FAQs

Wenn Sie Mitglied beim MV Bern sind, können Sie sich gratis beraten lassen:

Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zur kostenlosen Rechtsberatung der regionalen Schlichtungsbehörden:

Rechtsberatung

Haben Sie Fragen zum Formular? Dann können Sie sich ans Obergericht wenden: 

Überblick über das Obergericht

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