Umbau & Renovation

  • Informationen über den Umbau so früh wie möglich einholen
  • Tagebuch während des Umbaus führen für Mietzinsreduktion
  • Mietzinserhöhung kontrollieren und anfechten

Darf die Vermieterschaft einfach umbauen?

Wenn der Umbau zumutbar und das Mietverhältnis nicht gekündigt ist, darf die Vermieterschaft umbauen. Mieter*innen sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die nötigen Vorbereitungen wie Räumen, Zugänglichhalten der Wohnung, Vorkehrungen zum Schutz der Möbel und Wohnungseinrichtungen vornehmen. Auch die Vermieterschaft ist verpflichtet, vor und während dem Umbau die Unannehmlichkeiten für die Mieterschaft so gering wie möglich zu halten.

Informationen zu Umbau oder Renovation einholen

Die Vermieterschaft muss die Mieterschaft vor Beginn der Bauarbeiten über Umfang und Zeitplan informieren, damit sie genügend Zeit hat, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese der Vermieterschaft schriftlich. Handeln Sie frühzeitig: Sie können sich auch an die Vermieterschaft wenden, wenn der Umbau noch nicht offiziell angekündigt worden ist. Ein gesetzliches Mitspracherecht für Mieter*innen gibt es nicht. Sie können sich aber trotzdem mit anderen Mieter*nnen im Haus zusammenschliessen und der Vermieterschaft gemeinsame Forderungen und Wünsche unterbreiten.

Tagebuch zu Umbau oder Renovation führen

Ein Umbau in oder um die eigene Wohnung ist immer mit Lärm, Dreck und anderen Unannehmlichkeiten verbunden. Dokumentieren Sie die Beeinträchtigungen während des Umbaus, damit im Streitfall genügend Beweismaterial vorliegt. Mit einem Umbautagebuch lässt sich am besten beweisen, wie hoch Ihre Mietzinsreduktion sein sollte. Nützlich sind Fotos und schriftliche Aufzeichnungen mit Datum und Uhrzeit.

Mietzinsreduktion für die Dauer des Umbaus fordern

Für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit können Sie von der Vermieterschaft schriftlich eine angemessene Reduktion des Mietzinses verlangen. Wie hoch die Mietzinsreduktion sein sollte, hängt vom Umfang des Umbaus ab. Den Brief sollten Sie umgehend nach Beginn der Bauarbeiten per Einschreiben absenden. Lehnt die Vermieterschaft die Reduktion ab, können Sie mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ende der Bauarbeiten zuwarten: Erst nach dem Umbau lässt sich definitiv sagen, um wie viel und für welchen Zeitraum die Miete reduziert werden muss. Akzeptieren Sie deshalb keine definitiven Reduktionsvorschläge von Seiten der Vermieterschaft vor dem Abschluss der Bauarbeiten. Eine Liste mit Beispielen aus der Gerichtspraxis gibt einen Anhaltspunkt über die Höhe der Mietzinsreduktion in Einzelfällen.

Wichtig: Reduzieren Sie die Mietzinszahlung auf keinen Fall von sich aus.

Schadenersatz bei Beschädigungen

Sind wegen der Bauarbeiten Schäden an persönlichen Einrichtungen entstanden, haben Mieter*innen Anspruch auf Ersatz. Informieren Sie die Vermieterschaft umgehend schriftlich über Schäden und sammeln Sie alle Angaben zum Schadenfall (Was ist wann, wo und von wem beschädigt worden?).

Mietzinserhöhung sofort prüfen lassen (Frist 30 Tage)

Ist die definitive Bauabrechnung bekannt, kann die Vermieterschaft den Mietzins auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin erhöhen. Sie darf aber nur  wertvermehrende Investitionen auf den Mietzins überwälzen. Für werterhaltende Investitionen ist eine Mietzinserhöhung ausgeschlossen. Die Vermieterschaft muss die Erhöhung auf einem amtlichen Formular ankündigen. Häufig wird zu viel berechnet. Weil die Berechnungen bei Wertvermehrung kompliziert sind, empfiehlt es sich, die Mietzinserhöhung sofort durch den Mieterinnen- und Mieterverband (MV) prüfen zu lassen. Verlangen Sie dazu unbedingt von der Vermieterschaft Informationen zu allen relevanten Zahlen (wertvermehrender Anteil, Lebensdauer, Verzinsung und Unterhaltszuschlag) für die Prüfung der Mietzinserhöhung. Dieses Recht steht Mieter*innen zu.

Wichtig: Wird die Frist von 30 Tagen für die Anfechtung verpasst, gilt die Mietzinserhöhung, auch wenn sie sich als nicht korrekt herausstellen sollte und auch wenn andere Mieterschaften der Liegenschaft die Mietzinserhöhung erfolgreich angefochten haben. Um auf keinen Fall die Frist zu verpassen, können Sie die Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde allenfalls auch vorsorglich, d.h. ohne Kenntnis der konkreten Berechnungsgrundlagen, anfechten.

Fallbeispiele aus dem Alltag

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