
Dachverband
Deutschschweiz
Mängel im mietrechtlichen Sinne sind nicht nur defekte Einrichtungsgegenstände oder Schäden wie Feuchtigkeit und unbenützbare Teile der Mietsache, sondern auch z.B. Lärm und Dreck durch Umbauten in oder um die Liegenschaft. Die untenstehenden Beispiele müssen Sie Sinngemäss auf Ihre Situation anpassen.
Auch bei kleinen Mängeln, für die Sie nicht einzustehen haben und deren Beseitigung für Sie nicht so wichtig ist, sollten Sie dem Vermieter eine Mitteilung machen, damit Sie bei einem späteren Auszug nicht für die Behebung oder für Folgeschäden haftbar gemacht werden können.
Die nachfolgenden Schritte beziehen sich auf Schäden und Mängel, die den Gebrauch der Mietsache derart beeinträchtigen, dass Sie - neben der Behebung des Mangels - eine Mietzinsreduktion verlangen und - wenn nicht's unternommen wird - den Mietzins als Druckmittel hinterlegen wollen. Sind z.B. an Ihrem Mobililar Schäden entstanden, so haben Sie auch Anrecht auf eine entsprechende Vergütung.
Merkblatt 'Fristen und Termine' bei Mängeln herunterladen.
Wie hoch eine Mietzinsreduktion ist, hängt sehr stark von den Umständen ab.
Hier finden Sie eine Liste mit Gerichtsentscheiden, mit denen über solche Senkungen entschieden wurde.
Schritt | Das möchten Sie tun... | Musterbriefe | ||||
Merkblätter | ||||||
Word | PDF- | |||||
1. | Mangel melden
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2. | Protokoll erstellen Ist der Mangel derart, dass die Beinträchtigung voraussichtlich über eine längere Dauer anhält und unterschiedlich stark ausfällt, so sollten Sie ein Protokoll der Beinträchtigung erstellen.
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3. | Hinterlegung androhen Die Vermieterschaft hat den Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben. Sie setzen eine zweite Frist und drohen die Hinterlegung des Mietzinses an.
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4. | Hinterlegung Die Vermieterschaft hat den Mangel immer noch nicht behoben. Sie hinterlegen nun den Mietzins bei der Hinterlegungsstelle. Diese kann Ihnen die zuständige Schlichtungsbehörde bezeichnen.
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5. | Hinterlegung anzeigen Gleichzeitig mit Schritt 4 teilen Sie Ihrer Vermieterschaft mit, dass Sie den Mietzins hinterlegt haben. | |||||
6. | Klage bei der Schlichtungsbehörde Gleichzeitig beantragen Sie die Beseitigung des Mangels und eine angemessene Mietzinsreduktion bei der Schlichtungsbehörde. Wenn Sie Ihre Klage nicht innert dieser 30 Tage einreichen, wird der hinterlegte Mietzins an die Vermieterschaft ausbezahlt. Die Adresse der Schlichtungsbehörde finden Sie hier!
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Rasche Hilfe bei mietrechtlichen Problemen: MV-Hotline Tel. 0900 900800 Fr. 3.70/Min., aus dem Festnetz |