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Hypozinssenkung - Sie möchten eine Mietzinssenkung verlangen

Merkblatt 'Fristen und Termine' bei Hypothekarzinssenkungen herunterladen.

A4-Merkblatt 'Mietzinssenkung: So geht's' herunterladen.

Schritt

Das möchten Sie tun...

Musterbriefe

Merkblätter

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1.


Senkungsbegehren

Den Medien konnten Sie entnehmen, dass der Referenzzinssatz für Hypotheken gesenkt wurde. Ihre Vermieterschaft hat den Mietzins nicht von sich aus herabgesetzt.

Sie können nun mit einem kurzen Brief die Vermieterschaft auffordern, Ihren Mietzins dem neuen Zinssatz anzupassen.

  Antwortet Ihnen der Vermieter nicht innert 30 Tagen, so müssen Sie sich spätestens innert weiterer 30 Tage an die Schlichtungsbehörde wenden (s. Schritt 3) und dort die Mietzinssenkung verlangen.














2.

Weitere Unterlagen verlangen

Ihre Vermieterschaft antwortet rechtzeitig (also innerhalb der 30 Tage seit dem Sie ihm Ihr Senkungsbegehren zugestellt haben), lehnt aber eine Mietzinssenkung ab oder senkt den Mietzins nicht ausreichend. Dafür können folgende Gründe geltend gemacht werden:

  • Die Rendite der Liegenschaft sei nicht ausreichend
  • Ihre Miete liege unter dem ortsüblichen Niveau
  • Die Vermieterschaft verrechnet zu hohe Pauschalen für gestiegene Unterhaltskosten.

Sie sollten nun umgehend die Belege für die angeführte Begründung verlangen:

  • z.B. eine Renditeberechnung (bei 'mangelnder Rendite')
  • z.B. den Beleg von 3-5 vergleichbaren Wohnungen mit höheren Mietzinsen (bei 'Orts- oder Quartierüblichkeit')
  • die Abrechnung der Unterhaltskosten der vergangenen fünf Jahre (bei hohen Unterhaltspauschalen)

  Auch hier gilt: Das Schreiben an die Schlichtungsbehörde (s. Schritt 3) muss innert 30 Tagen seit Erhalten der ersten Antwort des Vermieters eingereicht werden. Auch wenn die obenerwähnten Unterlagen des Vermieters noch nicht eingetroffen sind, müssen Sie den Schritt an die Schlichtungsbehörde innert dieser Frist machen.



3.


Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde

Variante 1
Ihre Vermieterschaft hat innert der 30 Tage nicht geantwortet:

Sie haben nun weitere 30 Tage Zeit, an die Schlichtungsbehörde ein Anfechtungsbehren zu stellen.

Variante 2
Sie sind mit der Antwort des Vermieters nicht einverstanden:

Sie müssen nun mit einem Anfechtungsbegehren innert 30 Tage seit Erhalt der ersten Antwort Ihres Vermieters an die Schlichtungsbehörde gelangen.

Die Adressen der Schlichtungsbehörden finden Sie hier)















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Rasche Hilfe bei mietrechtlichen Problemen: MV-Hotline Tel. 0900 900800 Fr. 3.70/Min.