Lebensdauertabelle

Die Lebensdauer eines Einrichtungsgegenstandes fällt teilweise sehr unterschiedlich aus: Ein guter Kochherd kann 30 Jahre lang funktionieren, während ein billiges Modell schon nach 10 Jahren den Dienst versagt. Mit der Lebensdauertabelle lässt sich die voraussichtliche Lebensdauer einzelner Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen einfach und schnell bestimmen. Die Richtwerte basieren auf einer mittleren Material- und Arbeitsqualität bei normaler Beanspruchung durch Mieter*innen. Die paritätische Lebensdauertabelle wurde gemeinsam vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) und dem Hauseigentümerverband (HEV) erarbeitet und wird von allen wichtigen Verbänden der Immobilien- und Versicherungsbranche zur Anwendung empfohlen. 

Wichtig: Die kursiv gesetzten Richtpreisangaben innerhalb der Lebensdauertabelle wurden vom MV erhoben und sind nicht Bestandteil der paritätisch festgelegten Richtwerte.

Bei dieser Online-Applikation handelt es sich um einen Auszug aus der paritätischen Lebensdauertabelle. Die vollständige Broschüre mit den Richtpreisen und mietrechtlichen Grundlagen können Sie gleich hier oder unter Drucksachen bestellen.

Paritätische Lebensdauertabelle: Bewertung von Einrichtungen

Die Bewertung von Einrichtungen. Wie viel muss ich beim Auszug noch bezahlen und was darf für Neuerungen verrechnet werden? (A6, 80 Seiten) Neue Ausgabe, 2024

Lebensdauertabelle (MV/HEV Schweiz):

z.B.: Maler* +Dach* findet Malerarbeiten an Dächern
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Mieter*innen haften nur bei übermässiger Abnutzung

Grundsätzlich muss die Vermieterschaft Reparaturen oder den Ersatz von kaputten Gegenständen übernehmen. Liegt eine übermässige Abnützung durch die Mieterschaft vor, werden die Kosten für die Instandstellung zwischen den Mietparteien aufgeteilt. Die Mieterschaft muss dann nur für den sogenannten Zeit- oder Restwert eines Gegenstands aufkommen. Um diesen Restwert zu ermitteln, zieht man von der Lebensdauer des Gegenstands das tatsächliche Alter des Gegenstands ab.

Muss z.B. beim Auszug ein 6-jähriger Spannteppich im Wohnzimmer mit Brandspuren und Kerzenwachsflecken ersetzt werden, so hat die Mieterschaft 40% der Kosten des neu anzuschaffenden Spannteppichs zu übernehmen (Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualität 10 Jahre). 
Ist die Lebensdauer ganz abgelaufen, muss die Mieterschaft keine Kosten mehr übernehmen. 

Für Kleinreparaturen (kleiner Unterhalt) muss die Mieterschaft aufkommen. Mehr dazu siehe im Top Thema Kleinreparaturen.

Kein automatisches Recht auf Ersatz

Bei laufenden Mietverhältnissen haben Mieter*innen nicht ohne Weiteres Anspruch auf die Erneuerung von Einrichtungen, deren Lebensdauer abgelaufen ist. Ein entsprechender Anspruch besteht nur, wenn Einrichtungen mangelhaft sind und deren Weiterbenutzung nicht mehr zugemutet werden kann. Zu so genannten Schönheitsreparaturen ist die Vermieterschaft nicht verpflichtet.

Minderwertentschädigung

Erscheint eine Reparatur bzw. der Ersatz eines Gegenstandes unverhältnismässig (z.B. abgeschlagene Farbe an Radiatoren, Hick im Lavabo etc.), schuldet die Mieterschaft lediglich eine sogenannte Minderwertentschädigung. Wieviel diese ausmacht, ist Ermessenssache. Jedenfalls darf sie den Zeitwert des Gegenstands und die Reparaturkosten nicht überschreiten.