Art. 1 Der Mieterinnen- und Mieterverband Thurgau (nachfolgend MVTG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Der Sitz des MVTG ist Kreuzlingen.
Art. 3 Der MVTG stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Mietenden im allgemeinen zu wahren und zu fördern. Der Verbandszweck wird insbesondere erreicht durch: a) Nomination von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden im Sinne von Art. 274 ff. OR b) Stellung von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern, welche die Mieterberatung im Kanton Thurgau gewährleisten c) Die Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen und regionalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Verkehrspolitik, Wohnqualität durch Einreichung diesbezüglicher Stellungnahmen und Anträgen an die Behörden. d) Die Begleitung von Abstimmungen und Wahlen. Bei Wahlen werden Kandidierende unterstützt, die sich für die MV-Bewegung engagiert haben. e) Die Organisation von Anlässen, z.B. Weiterbildungsveranstaltungen. f) Die Pflege von Kontakten zu lokalen und regionalen Medien.
Art. 4 Der MVTG ist eine Kantonalgruppe des Mieterinnen- und Mieterverbandes St.Gallen/Thurgau.
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