MV Ostschweiz

MV Ostschweiz

Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Ostschweiz

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I.    Name, Sitz und Zweck

Art. 1     Der Mieterinnen- und Mieterverband Ostschweiz (MVO) ist ein Verein im Sinn vom Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2     Der Sitz des MVO ist St.Gallen. Der MVO umfasst die Kantone St.Gallen, Thurgau und beide Appenzell.

Art. 3     Der MVO wahrt und fördert die Interessen der Mieterinnen und Mieter im allgemeinen und die seiner Mitglieder im besonderen.

Art. 4    Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beratung der Mieterinnen und Mieter in mietrechtlichen Fragen
b) Gewährung von Rechtshilfe in Mietfragen gemäss separatem Reglement
c) Stellungnahme zu Gesetzen, Verordnungen und Planungsvorlagen, die das Bau-, Wohnungs- und Mietwesen betreffen, sowie Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen
d) politische Vorstösse, wie Initiativen und Referenden zur Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter
e) Förderung der Dienstleistungen und Versicherungen, welche den Mitgliedern dienlich sind
f) Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichgerichteten oder ähnlichen Interessen
g) Führung einer Geschäftsstelle

Art. 5    Der MVO ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 6    Der MVO ist eine Sektion des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz (SMV/D).


II.    Mitgliedschaft

Art. 7    Der MVO besteht aus:
a) Mieterinnen und Mieter von Wohnräumen
b) Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumen
c) Nichtmieterinnen und Nichtmietern sowie juristischen Personen, welche die Ziele des MVO unterstützen
d) Kollektivmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern

Art. 8    Über die Aufnahme in den MVO entscheidet der Vorstand.

Art. 9    Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder (Art. 7 a-c) setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag für den MVO sowie der allfälligen Prämie für die Rechtshilfe.

Art. 10    Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe der Prämie wird die Mitgliederversammlung informiert.

Art. 11    Der Vereinsbeitrag der Kollektivmitglieder wird von Fall zu Fall vom Vorstand festgesetzt. Er richtet sich nach dem Umfang der Dienstleistungen des MVO für die Kollektivmitglieder.

Art. 12    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 13    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitragszahlung.

Art. 14    Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres (Art. 70 ZGB)
b) durch Ausschluss: Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des MVO zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
c) durch Tod: Der überlebende Ehegatte, die Partnerin oder der Partner können innert 1 Monat erklären, dass sie oder er nicht weiter Mitglied bleiben wollen. Ohne Erklärung bleiben diese Personen ohne weiteres Mitglied.


 III.    Rechnungswesen

Art. 15    Die Rechnung des MVO wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 16    Für die Verbindlichkeiten des MVO haftet das Vereinsvermögen. Persönliche Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.


IV.    Verbandsorgane

Art. 17    Die Organe des MVO sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kantonal- und Regionalgruppen
d) die Kontrollstelle


IV. a    Die Mitgliederversammlung

Art. 18    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MVO.

Art. 19    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
    Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn es die Kontrollstelle beantragt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 20    Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Vorstands geleitet. Im Verhinderungsfall leitet die Vize-Präsidentin oder der Vize-Präsident die Versammlung. Über die Versammlung ist ein  Protokoll zu führen.

Art. 21    Die Mitgliederversammlung beschliesst über die folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen  Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
b) Genehmigung des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Budget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Festsetzung des Einzugsgebiets der Regionalgruppen
g) Aufnahme und Ausschluss von Kantonal- und Regionalgruppen
h) Grundsatzentscheid über Zusammenarbeitsverträge mit andern kantonalen MV zur Führung von Geschäftsstellen
i) Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Auflösung des MVO

Art. 22    Jedes Mitglied und jedes Kollektivmitglied hat eine Stimme.
    Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Schriftliche Mehrheitsabstimmungen  (Urabstimmungen) sind zulässig. Sie sind vom Vorstand anzuordnen und können alle Geschäfte zum Gegenstand haben, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.


 IV. b    Der Vorstand

Art. 23    Der Vorstand besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Jedem angeschlossenen Kanton stehen mindestens zwei Vorstandssitze zu. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Bei den Wahlvorschlägen ist die ausgewogene Vertretung der Geschlechter, sowie die angemessene Vertretung der Kantonsgebiete, der Fachbereiche und der Politik zu berücksichtigen. Die Regionalgruppen haben Anspruch auf eine Vertretung im Vorstand.
    Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
    Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Vakanzen selber besetzen.
    Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Amtsdauer des Präsidenten, der Präsidentin darf ohne Unterbruch längstens 12 Jahre betragen.

Art. 24    Der Vorstand führt die Angelegenheiten des MVO, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seine Kompetenz fallen insbesondere:
a)    Anstellung der Geschäftsleiterin / des Geschäftsleiters und des weiteren Personals
b)    Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Geschäftsstelle
c)    Qualitätssicherung des Dienstleistungsangebots.
d)    Einsetzung temporärer Arbeitsausschüsse und ständiger Kommissionen
e)    Fortbildung von Vorstand, Geschäftsführer/-innen, Sekretär/-innen, Rechtsberatenden, Wohnungsabnehmenden, Beisitzenden an Mietschlichtungsstellen
f)    Abschluss der Zusammenarbeitsverträge mit andern kantonalen MV zur gemeinsamen Führung einer Geschäftsstelle

Art. 25    Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Delegierten sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.

Art. 26    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 27     Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstands kann den MVO allein rechtsgültig vertreten. Bei Verhinderung kann er/sie durch zwei andere Mitglieder des Vorstands vertreten werden.


IV. c    Die Kantonal- und Regionalgruppen

Art. 28    Mitglieder des MVO können sich zu Kantonal- bzw. Regionalgruppen zusammenschliessen.

Art. 29    Zweck der Kantonal- oder Regionalgruppen ist es, mietpolitische Interessen im regionalen oder lokalen Rahmen zu verfolgen, insbesondere zur:
a) Benennung von Mitgliedern der Schlichtungsstellen
b) Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Wohnqualität
c) dezentrale Erbringung von Dienstleistungen (Rechtsberatung, Wohnungsabnahme usw.)
d) Organisation von Anlässen

Art. 30    Kantonal- oder Regionalgruppen sind selbständige Körperschaften (Vereine) oder unselbständige Teilorganisationen des MVO.

Art. 31    Kantonal- oder Regionalgruppen haben mindestens fünf Mitglieder. Mitglieder sind ebenfalls die von der jeweiligen Regionalgruppe vorgeschlagenen Mitglieder der Schlichtungsstellen, die Rechtsberaterinnen und die Rechtsberater sowie die Wohnungsabnehmerinnen und Wohnungsabnehmer.

Art. 32    Die Kantonal- oder Regionalgruppen erheben keine Mitgliederbeiträge. Sie beschaffen sich ihre Finanzen durch Mittelrückübertragung des MVO. Der Vorstand des MVO sieht zu diesem Zweck ein Ausgabenbudget für ständige Aufgaben und/oder Projekte der Kantonal- und Regionalgruppen vor.


 IV. d    Die Kontrollstelle


Art. 33    Die Kontrollstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
    Die Kontrollstelle ist jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu verlangen und den Kassenbestand festzustellen.


V.    Allgemeine Bestimmungen

Art. 34    Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband/Deutschschweiz übertragen. Existiert dieser nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu.

VI.    Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des Mieterinnen- und Mieterverbandes St.Gallen/Thurgau vom 16.3.2006 genehmigt.. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes St.Gallen/Thurgau vom 17.3.2005, bzw. diejenigen des MV Kanton St.Gallen vom 1.1.2001.
   
   

Die Statuten treten sofort in Kraft.

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