05.12.2023
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Miettipp

Kündigungsandrohung während eines laufenden Verfahrens: so können Sie sich wehren

Während eines laufenden Verfahrens - z. B. der Anfechtung einer Mietzinserhöhung - gilt der bisherige Mietzins. Manche Verwaltungen drohen den Mieter*innen trotzdem mit der Kündigung wegen angeblich ausstehenden Mietzinsdifferenzen. Wir haben Tipps und einen Musterbrief, damit sich Betroffene wehren können.

Viele Mieter*innen haben die Mietzinserhöhung vom Sommer 2023 bei der Schlichtungsbehörde angefochten. So lange über die Anfechtung noch kein rechtsgültiger Entscheid vorliegt (und somit das Verfahren noch läuft), gilt laut Gesetz der bestehende Mietvertrag unverändert weiter – und damit auch die bisherige tiefere Miete.

Trotzdem haben einige Verwaltungen wegen angeblich ausstehender Mietzinsdifferenzen die Mieter*innen abgemahnt und ihnen mit der Kündigung gedroht. Das verunsichert viele.

Unser Rat: sich schriftlich bei der Verwaltung melden

Wir raten allen Betroffenen, sich sofort bei der Verwaltung zu melden, sie auf den Fehler hinzuweisen und sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlungsaufforderung und die Kündigungsandrohung zurückgezogen werden.

Musterbrief zum Gratis-Download

Dazu haben wir einen Musterbrief verfasst, den wir allen gratis zur Verfügung stellen. Sie können ihn hier herunterladen:

Der Brief enthält auch die Bitte, einen allfälligen Eintrag über die Zahlungsmoral der Betroffenen zu löschen und dies schriftlich zu bestätigen. Solche Einträge können sich als Stolperstein entpuppen, wenn die Mieter*innen bei der Wohnungssuche die alte Verwaltung als Referenz angeben müssen.

Ist die Mietzinserhöhung rechtens, muss die Differenz nachbezahlt werden

Wird die Mietzinserhöhung bei der Verhandlung als rechtens eingestuft, müssen die Mieter*innen die Differenz nachzahlen. Das kann ins Geld gehen. Wer das verhindern möchte, kann die höhere Miete trotzdem bezahlen, auch wenn die Verhandlung der Anfechtung noch nicht stattgefunden hat. In diesem Fall empfehlen wir den Mieter*innen, dass sie die Verwaltung schriftlich darauf hinweisen, dass ihnen der allenfalls zu viel bezahlte Betrag erstattet wird, sollte die Mietzinserhöhung als ungültig eingestuft werden.