30.11.2023
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Mietzinserhöhung

Kostensteigerungspauschale: Einigung der Zürcher Schlichtungsbehörden

Die zwölf Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich haben sich hinsichtlich der Kostensteigerungspauschale auf ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Mietzinserhöhungen geeinigt.

Die allgemeine Kostensteigerung kann zu einer Erhöhung des Nettomietzinses verwendet werden. Dazu gehören ein Anstieg von Unterhalts- und Verwaltungskosten, Gebühren, Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Ausgaben. Weil der Nachweis dieser Kosten sehr aufwändig ist, lassen gewisse Schlichtungsbehörden eine pauschale Kostenüberwälzung zu – so auch diejenigen im Kanton Zürich.

Einheitliches Vorgehen

Bisher empfahlen einzelne Zürcher Schlichtungsbehörden Pauschalen von 0.5 bis 1 Prozent. Nun haben sie sich aber auf folgende Pauschalen geeinigt (in % vom Nettomietzins pro Jahr seit der letzten Mietzinsfestsetzung):

  • 0.0%: bei Neubauten (d. h. Bauten bis zum Alter von 5 Jahren)
  • 0.25%: wenn viele Nebenkostenpositionen separat abgerechnet werden
  • 0.5%: wenn wenig oder keine Nebenkostenpositionen separat abgerechnet werden

 

Die Vermieterschaft muss vor Gericht dann aber trotzdem die Kostensteigerung mit Belegen beweisen. Pauschalen werden nur ausnahmsweise zugelassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und stärkt die Position der Mieter*innen.

Damit werden die vom MV Zürich geforderten (und im Mietzinsrechner hinterlegten) Kostensteigerungspauschalen mit einem kleinen Unterschied bestätigt: Als Neubauten betrachten wir Wohnungen, die in den letzten 10 Jahren erstellt worden sind.

Rückrechnung korrekt

Die Schlichtungsbehörden bestätigten, was viele Verwaltungen nicht akzeptieren wollen: Mietzinserhöhungen werden grundsätzlich von der letzten verbindlichen Mietzinsfestsetzung (gerichtlicher Vergleich, rechtskräftige Mietzinserhöhung oder Anfangsmietzins) her berechnet. Wer schon lange in der gleichen Wohnung lebt, profitiert von dieser Regel. Die in der Vergangenheit wegen zu hoher Kostensteigerungspauschalen zu tief ausgefallenen Mietzinssenkungen können aber nur bei der ersten Mietzinserhöhung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Zürcher Schlichtungsbehörden.