Statuten Mieterinnen- und Mieterverband Luzern


I.  NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1  Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Mieterinnen- und Mieterverband Luzern" (MV LU) besteht ein Verein im Sinne des ZGB (Art. 60 ff) mit Sitz in Luzern.
2 Der MV LU ist dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (SMV/ D) angeschlossen.
3 Der MV LU ist konfessionell neutral und parteipolitisch ungebunden.

Art. 2  Zweck
Der MV LU wahrt und fördert die Interessen der Mieterinnen und Mieter im Allgemeinen und der Mitglieder im Besonderen durch:
a. Wahrnehmung der Interessen der Mieterinnen und Mieter in mietrechtlichen Fragen mittels Beratung, Rechtshilfe, Wohnungsabnahmen.
b. Förderung von Mediation in mietrechtlichen Konflikten.
c. Wahrnehmung der Interessen der Mieterinnen und Mieter auf kommunaler und kantonaler Ebene mittels aktiver Mietpolitik und einer kohärenten Politik in Steuerfragen, in der Raumplanung und in der Wohnqualität (Qualität der Wohnungen und des Wohnumfeldes, Lärm, Verkehr, Luft, Strahlung) sowie der Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen.
d. Nomination der Kommissionsmitglieder der Schlichtungsbehörden.
e. Vertretung gegenüber kommunalen und kantonalen Behörden, Parlamenten und den Vermieterorganisationen.
f. Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit und regelmässiger mietpolitischer Auftritt in den Medien und in den neuen Kommunikationsmitteln.


II.  MITGLIEDSCHAFT

Art. 3  Beginn der Mitgliedschaft
1 Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
2 Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben; sie tritt nach Entrichtung des Jahresbeitrages in Kraft. Vorbehalten bleiben Karenzfristen für Dienstleistungen, sofern solche in den entsprechenden Reglementen vorgesehen sind.

Art. 4  Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
Dieser kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich spätestens einen Monat vor Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
b. Tod des Mitglieds
Im Todesfall wirkt die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Vereinsjahres.
c. Ausschluss
Der Vorstand kann über den Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen beschliessen.
d. Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung nicht bis spätestens Ende des Vereinsjahres einbezahlt hat.


III.  DIENSTLEISTUNGEN

Art. 5  Rechtsberatung
Der Verein führt eine Rechtsberatungsstelle. Die Rechtsberatung ist für Mitglieder unentgeltlich und ist auf Mietangelegenheiten beschränkt. Der Vorstand kann zur Regelung der Einzelheiten und allfälliger entgeltlicher Dienstleistungen an Nichtmitglieder ein Reglement erlassen.

Art. 6  Rechtshilfe
1 Der Verein gewährt seinen Mitgliedern im Umfange eines Reglements Rechtshilfe.
2 Der Verein kann diese Dienstleistung auch Dritten übertragen.

Art. 7  Sozialfonds
Der MV LU führt einen Sozialfonds. Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem separaten Reglement.

Art. 8  Wohnungsabgabe oder -übernahme
Der Verein gewährt seinen Mitgliedern für eine reduzierte Gebühr Hilfe bei der Wohnungsabgabe oder -übernahme.

Art. 9  Publikationsorgan
Offizielles Publikationsorgan ist "Mieten und Wohnen", das gleichzeitig das offizielle Organ des "Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes Deutschschweiz" ist. Jedes Mitglied erhält diese Zeitung unentgeltlich zugestellt.


IV.  FINANZIELLES UND RECHNUNGSWESEN

Art. 10  Jahresbeitrag
1 Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
2 Das Entgelt für die Beanspruchung der Dienstleistungen des Vereins ist im Jahresbeitrag inbegriffen. Ausgenommen sind Selbstbehalte und Bearbeitungsgebühren, die in den Reglementen festgelegt sind.

Art. 11  Vereinsjahr
Vereins- und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

Art. 12  Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V.  ORGANISATION

Art. 13  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle
d. die Geschäftsstelle

a) Generalversammlung
Art. 14  Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
1 Ordentlicherweise soll die Generalversammlung spätestens Ende Mai stattfinden.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn es 200 Mitglieder schriftlich verlangen.

Art. 15  Traktanden, Einberufung
1 Die Traktanden werden vom Vorstand festgesetzt.
2 Traktanden von Mitgliedern, über die an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden soll, sind bis spätestens Ende März einzureichen.
3 Die Geschäftsstelle lädt unter Angabe der Traktanden spätestens zwanzig Tage vorher zur Generalversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Schreiben an die Mitglieder oder durch Anzeige im offiziellen Publikationsorgan.

Art. 16  Zuständigkeit
1 Die Generalversammlung beschliesst
a. die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Kassiererin/des Kassiers, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle
b. die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
c. die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrages
d. die weiteren festgesetzten und rechtzeitig publizierten Traktanden
e. die Revision der Statuten
f. die Auflösung des Vereins
2 Beschlüsse gemäss a), b), c), d) erfordern das einfache Mehr der Anwesenden.
Beschlüsse gemäss e), f) erfordern die 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

b) Vorstand
Art. 17  Zusammensetzung, Konstituierung, Unterschrift
1 Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Er konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 16 lit. a selbst.
2 Bei Vakanzen innerhalb eines Vereinsjahres ist der Vorstand befugt, sich selber zu ergänzen.
3 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann diese Kompetenz an die Geschäftsstelle delegieren.

Art. 18  Zuständigkeit
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets; er stellt zu Handen der GV Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung
c. die Buch- und Kassenführung
d. die Wahl, bzw. die Wahlvorschläge von Kommissionsmitgliedern der Schlichtungsbehörden, von Mitgliedern kantonaler oder kommunaler Kommissionen oder anderer Gremien, in denen dem Verein Vertretungen zustehen oder eingeräumt werden
e. die Wahl und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins und deren Beaufsichtigung
f. den Erlass von Reglementen
g. den Abschluss von Verträgen
h. das Ergreifen von Volksbegehren
i. den Beitritt zu Vereinen oder Genossenschaften im Sinne des Vereinszweckes
j. die Stellungnahmen zu Wahlen und Abstimmungen
k. die Qualitätssicherung der Dienstleistungen
l. alle Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

c) Revisionsstelle
Art. 19  Aufgaben, Rechte und Pflichten
1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet zu Handen der GV schriftlich Bericht und empfiehlt die Jahresrechnung zur Genehmigung.
2 Sie ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu verlangen und den Kassabestand festzustellen.

d) Geschäftsstelle
Art. 20  Geschäftsstelle
Der Verein führt eine Geschäftsstelle. Deren Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Geschäftsreglement.


VI.  AUFLÖSUNG

Art. 21  Liquidation, Verwendung des Vereinsvermögens
Wird der Verein aufgelöst, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen. Über die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten eventuell verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung.


Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 12. Mai 1997. Sie wurden an der Generalversammlung vom 7. Mai 2002 genehmigt.

Luzern, 7. Mai 2002