
MV Kantone
Luzern / Obwalden
Nidwalden / Uri
Der Mieterinnen- und Mieterverband Luzern (MV LU) übernimmt Rechtshilfekosten bei Mietstreitigkeiten seiner Mitglieder unter nachfolgenden Bedingungen:
Zu den Rechtshilfekosten gehören unter Vorbehalt von Art. 3 ff dieses Reglementes:
a. Die Kosten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
b. Die Honorare der beauftragten Vertrauensanwältinnen oder Vertrauensanwälte (VA). Zu diesen Honoraren gehören auch deren Bemühungen vor der Kantonalen Schlichtungsbehörde oder anderen Behörden, wenn ihre Tätigkeit erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen schwierig sind, wenn das Mitglied auf einen Beistand angewiesen ist oder die Gegenpartei ihrerseits durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten ist.
c. Die einer Gegenpartei geschuldeten Partei- und Anwaltsentschädigungen.
d. Die Kosten von Expertisen und Untersuchungen, die zur Interessenwahrung eines Mitgliedes notwendig oder von den im entsprechenden Verfahren zuständigen Behörden angeordnet sind.
1 Rechtshilfe wird für Wohnungs- und/oder Geschäftsmietverhältnisse gewährt. Die Mitgliedschaft muss aber für jedes Mietverhältnis separat abgeschlossen sein. Die Rechtshilfe wird bei Geschäftsmietverhältnissen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Fr. 8'000.- gewährt (sämtliche Leistungen gemäss Art. 2 zusammen pro Fall). In begründeten Ausnahmen kann die oder der Rechtshilfedelegierte (RHD) über diesen Betrag hinaus Kostengutsprache erteilen.
2 Bei folgenden Mietverhältnissen besteht eine reduzierte Rechtshilfe in dem Sinne, als das Mitglied berechtigt ist, auf eigene Kosten eine oder einen VA zum MV LU -Tarif zu beanspruchen; der MV LU übernimmt in diesen Fällen keine Kosten:
a. Bei der Miete von luxuriösen Wohnungen oder Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen.
b. Bei Geschäftsmieten mit einem Nettomietzins über Fr. 2'500.-- monatlich.
1 Eine Kostengutsprache erfolgt nur, wenn der Fall für das Mitglied nicht aussichtslos ist und die Intervention der oder des VA gemäss Art. 2 b) erforderlich ist. Die Beurteilung erfolgt für jedes Rechtsmittel neu.
2 Die Beurteilung der Aussichten obliegt der oder dem RHD.
3 Bei Rechtshilfefällen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. mehrere Mitglieder derselben Liegenschaft) besteht grundsätzlich nur Anspruch auf eine gemeinsame Anwältin oder einen gemeinsamen Anwalt. Über Ausnahmen befindet die oder der RHD.
4 Die Rechtshilfe wird auch betroffenen Personen im Haushalt des Mitgliedes gewährt. Bei Wohngemeinschaften kann eine anteilsmässige Deckung vorgesehen werden. Darüber befindet der oder die RHD.
5 Gesuche um Kostengutsprache müssen innert fünf Arbeitstagen mit Kopie an das Mitglied beantwortet werden.
1 Wer Anspruch auf Rechtshilfeleistungen erheben will, muss seit mindestens drei Monaten Mitglied des MV LU oder einer anderen Sektion des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes sein und den laufenden Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Die Karenzfrist berechnet sich nach dem Anhang dieses Reglements.
2 Streitfälle, deren Ursprung vor Verbandseintritt liegt, die aber spätere Folgen zeitigt, fallen - unter Vorbehalt des Anhang dieses Reglementes - nicht unter die Rechtshilfe.
3 In besonderen Fällen - z.B. bei mietpolitischen Grundsatzfragen - kann die oder der RHD nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied ganz oder teilweise Kostengutsprache leisten, auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind.
Nicht gedeckt vom MV LU sind:
a. Finanzielle Leistungen mit straf- oder strafähnlichem Charakter, zu denen ein Mitglied verurteilt worden ist.
b. Die Bezahlung einer Entschädigung, auf welche das Mitglied Anspruch erhebt, die Übernahme von Schadenersatz, zu dem es verurteilt werden kann, die Übernahme von Selbstbehalten einer Haftpflichtversicherung.
Ebenfalls keine Leistungen erbringt der MV LU, wenn für die Rechtshilfekosten Deckung bei einer anderen Versicherung oder versicherungsähnlichen Institution besteht oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen. Keine Rechtshilfe wird gewährt, wenn die Streitsache aussichtslos erscheint (siehe Art. 4).
1 Wer anspruchsberechtigt ist, hat einen Selbstbehalt von 30% des monatlichen Nettomietzinses, mindestens jedoch Fr. 200.--, höchstens Fr. 500.-- zu übernehmen.
2 Bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen kann dieser Selbstbehalt ganz oder teilweise erlassen werden.
1 Wird dem Mitglied Rechtshilfe gewährt, so kann es auf der aktuellen Liste eine VA oder einen VA des MV LU auswählen. In begründeten Fällen wird dem rechtssuchenden Mitglied von der oder dem RHD auch der Beizug eines Rechtsbeistandes außerhalb des Kreises der VA bewilligt.
2 Die VA werden nach Konsultation des Vorstandes von der Geschäftsstelle ernannt.
3 Als VA können ernannt werden: Patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche sich für die Belange der Mieterinnen und Mieter eingesetzt haben und das Vertrauen des MV LU geniessen.
1 Die Entschädigung der VA richtet sich in der Regel nach der Kostenverordnung des Obergerichts.
2 Soweit die Kostenverordnung nicht zur Anwendung kommt (Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, umfangreiche Verfahren in Betreibungssachen und allgemeine Bemühungen), richtet sich die Entschädigung nach dem Rechtshilfeverfahren des MV LU (Merkblatt für Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte).
3 Die oder der RHD setzt die Entschädigung fest.
Der Vorstand des MV LU wählt eine Rechtshilfedelegierte oder einen Rechtshilfedelegierten (RHD).
1 Die oder der RHD entscheidet über Kostengutsprache und Entschädigung der VA sowie über den von ihnen erhobenen Kostenvorschuss, falls das Mitglied mit der Erhebung oder der Höhe des Selbstbehaltes nicht einverstanden ist.
2 Sie oder er regelt nach Absprache mit dem Vorstand die weiteren verbandsinternen Verfahrensfragen sowie den Verkehr mit den Anwältinnen und Anwälten und den Rechtsauskunftsstellen.
1 Entscheide der oder des RHD können innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Vorstand weitergezogen werden.
2 Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 2. Juni 1998 und wurde vom Vorstand des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes Deutschschweiz beglaubigt sowie vom Vorstand des MV Luzern am 4. Juni 2002 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Luzern, 4. Juni 2002
aktualisiert 8. November 2011
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