
MV Kanton
Basel-Land
Keine allgemeine Kostensteigerung
Steigen die Kosten, die der Vermieter mit seiner Liegenschaft hat, so kann er diese Anstieg in Form einer Mietzinserhöhung auf die Mieterinnen und Mieter überwälzen. Vielfach geschieht dies, nach einem Anstieg der Hypothekarzinsen. Steigt der Durchschnittsatz aller Hypotheken, auch Referenzsatz genannt, um einen Viertel Prozent, so können Vermieter den Mietzins um drei Prozent erhöhen. Zusätzlich können sie auch 40% der aufgelaufenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise auf die Mieten überwälzen. Laut Gesetz können Vermieter auch ihre gestiegenen Kosten aus dem Unterhalt und dem Betrieb der Liegenschaft auf die Mietzinsen überwälzen. Doch dieser Erhöhungsgrund wird von Vermieterseite mittlerweile unabhängig von den tatsächlichen Kosten mit einer Pauschale von in der Regel eines halben Prozent des Nettomietzins in Rechnung gestellt. Eine Praxis, die klar gegen die Rechtssprechung steht.
Genauso verhielt es sich an der Scheltenstrasse. Die Adimmo verlangte nebst der Hypozinserhöhung und der Teuerung auch einen „Ausgleich der Kostensteigerung im Unerhaltsbereich“. Eine beträchtliche Anzahl Mietparteien wehrte sich auf Anraten des MV gegen diese Pauschale und beauftragte eine Vertrauensanwältin mit der Vertretung ihrer Interessen. Die Schlichtungsstelle war ebenfalls der Meinung, dass die Adimmo ihre gestiegenen Kosten konkret ausweisen müsste und reduzierte die Erhöhungen deutlich.
Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein |