Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbands Kanton Bern
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Bern (nachfolgend MVB genannt) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne vom Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Der Sitz des MVB ist Bern.
Art. 3
Der MVB stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Mieterinnen und Mieter im allgemeinen und seiner Mitglieder im besonderen zu wahren und zu fördern.
Art. 4
Der Verbandszweck soll erreicht werden insbesondere durch: a. Information und Oeffentlichkeitsarbeit im Bereich des Mietwesens b. Stellungnahmen zu allen das Bau-, Wohnungs-, Wohnqualität- und Mietwesen betreffenden kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Planungsvorlagen, Einsprache- und Beschwerdeführung zur Durchsetzung der Umwelt-, insbesondere der baurechtlichen Vorschriften, sowie das Ergreifen der entsprechenden Rechtsmittel c. Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen d. Politische Aktionen wie Initiativen und Referenden und dergleichen zur Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter e. Gewährung von Rechtsschutz in Mietfragen f. Förderung der Dienstleistungen und Versicherungen, welche den Mitgliedern dienlich sind g. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichgerichteten oder ähnlichen Interessen h. Führung einer Geschäftsstelle.
Art. 5
Der MVB ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 6
Der MVB ist eine Sektion des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz (SMV/D).
II Mitgliedschaft
Art. 7
Der MVB besteht aus: a. Mieterinnen und Mietern von Wohnräumen b. Mieterinnen und Mietern von Geschäftsräumen c. Nichtmieterinnen und Nichtmietern, sowie juristischen Personen, welche die ideellen Ziele des MVB unterstützen d. Kollektivmitgliedern
Art. 8
Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder (Art 7 a-c) setzt sich zusammen aus dem Verbandsbeitrag für den MVB, dem Beitrag für den SMV/D sowie der Prämie für den Rechtsschutz.
Art. 9
Über die Höhe der Prämie wird die Mitgliederversammlung informiert.
Art. 10
Der Jahresbeitrag der Kollektivmitglieder wird von Fall zu Fall vom Vorstand festgesetzt. Er richtet sich nach dem Umfang der Dienstleistungen des MVB für die Kollektivmitglieder.
Art. 11
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitragszahlung.
Art. 12
Die Mitgliedschaft erlischt: a. Durch Austrittserklärung per Ende eines Kalenderjahres (Art. 70 ZGB) b. Durch Ausschluss: Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des MVB zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. c. Durch Tod: Die Erbberechtigten geniessen die Mitgliedschaftsrechte weiterhin bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
III Rechnungswesen
Art. 13
Die Rechnung des MVB wird jährlich per 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 14
Für die Verbindlichkeiten des MVB haftet das Vereinsvermögen. Persönliche Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV Verbandsorgane
Art. 15
Die Organe des MVB sind: a. Die Mitgliederversammlung b. Der Vorstand c. Die Regionalgruppen d. Die Kontrollstelle
IV a Die Mitgliederversammlung
Art. 16
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MVB.
Art. 17
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre im ersten Halbjahr schriftlich einberufen, erstmals im ersten Halbjahr 2001. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn es die Kontrollstelle beantragt oder wenn ein Zehntel der Verbandsmitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 18
Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Vorstands geleitet; im Verhinderungsfall durch den/die Vize-Präsident/in. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19
Die Mitgliederversammlung beschliesst über die folgenden Angelegenheiten: a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle b. Anträge des Vorstands oder der Mitglieder c. Änderung der Statuten d. Auflösung des MVB
Art. 20
Jedes Mitglied und jedes Kollektivmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
IV b Der Vorstand
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens elf Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei den Wahlvorschlägen ist die ausgewogene Vertretung der Geschlechter (mindestens 40 % pro Geschlecht), der Kantonsgebiete, und der verbandsspezifischen Fachgebiete zu berücksichtigen.
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Vakanzen selber besetzen.
Art. 22
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des MVB, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seine Kompetenz fallen insbesondere: a. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets b. Festsetzung des Mitgliederbeitrags c. Anstellung der Geschäftsleiterin / des Geschäftsleiters d. Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Geschäftsstelle e. Festlegung und Qualitätssicherung des Dienstleistungsangebots im Kanton Bern f. Erlass der notwendigen Reglemente und Tarife. g. Einsetzung temporärer Arbeitsausschüsse und ständiger Kommissionen h. Genehmigung des Weiterbildungskonzepts h. Fortbildung von Vorstand, Geschäftsführer/-innen, Sekretär/-innen, Rechtsberatenden, Wohnungsabnehmenden, Beisitzenden an Mietschlichtungsstellen i. Abschluss der Zusammenarbeitsverträge mit andern kantonalen MV j. Anerkennung und Unterstützung von Regionalgruppen k. Genehmigung der Statuten der als selbständige Rechtskörperschaften (Vereine) gebildeten Regionalgruppen.
Art. 23
Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Delegierten sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.
Art. 24
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 25
Der Verband wird nach aussen rechtsgültig mit Kollektivunterschrift zu zweit vertreten. Das Weitere wird im Geschäftsreglement bestimmt.
IV c Die Regionalgruppen
Art. 26
Mitglieder eines Einzugsgebietes des MVB können sich zu Regionalgruppen zusammenschliessen. Die Einzugsgebiete sind durch den Vorstand des MVB nach Absprache und nach Anhörung mit den Regionalgruppen festzulegen.
Art. 27
Zweck und Aufgabe der Regionalgruppen ist es, mietpolitische Interessen im regionalen oder lokalen Rahmen zu verfolgen, insbesondere zur: a. Besetzung der mietrechtlichen Schlichtungsstellen b. Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen und regionalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung und Wohnqualität c. Suchen und Unterstützen von RechtsberaterInnen und WohnungsabnehmerInnen d. Begleitung von Abstimmungen/Wahlen in der Region e. Pflege von Beziehungen zu lokalen und regionalen Medien
Art. 28
Regionalgruppen sind selbständige Rechtskörperschaften (Vereine) oder unselbständige Teilorganisationen des MVB.
Art. 29
Die finanzielle Basis der Regionalgruppen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 27 a - e wird durch die Mittelzuweisung des MVB sichergestellt. Die Regionalgruppen legen dem Vorstand des MVB zu diesem Zweck jährlich ein Budget, eine Abrechnung sowie einen Rechenschaftsbericht für ständige Aufgaben und/oder Projekte vor. Das Nähere wird in einem Reglement geregelt.
Die Regionalgruppe ist insbesondere berechtigt, in ihrer Region im Namen des MVB Einsprache und Beschwerde zur Durchsetzung der Umwelt- und insbesondere der baurechtlichen Vorschriften zu führen.
IV d Die Kontrollstelle
Art. 30
Die Mitgliederversammlung wählt die Kontrollstelle. Sie hat zuhanden des Vorstands die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Die Kontrollstelle ist jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu verlangen und den Kassenbestand festzustellen.
V Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zufallen.
VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der bisherige Vorstand der Vereinigung Bernischer Mieterinnen- und Mieterverbände (VBM) führt bis zur ersten ordentlichen MV die Geschäfte. Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung der Vereinigung Bernischer Mieterverbände (VBM) vom 21. 6. 2000 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten der kantonalen Vereinigung Bernischer Mieterverbände (VBM) vom 9. 6. 1990.
Die Statuten treten am 1. 1. 2001 in Kraft.
Geändert am 30. 5. 2001
Rasche Hilfe bei mietrechtlichen Problemen: MV-Hotline Tel. 0900 900800 Fr. 3.70/Min., aus dem Festnetz