Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Kanton Aargau

Statuten des MVAG

 

1. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen „Aargauischer Mieterinnen- und Mieterverband“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz an dem Ort, wo die Verwaltung (Geschäftsstelle) geführt wird.

Der Verband wahrt und fördert die Interessen der Mieter des Kantons Aar­gau im Allgemeinen sowie die Rechte seiner Mitglieder im Besonderen.  Er erstrebt die Reform des Wohnungswesens in sozialer, wirtschaftlicher, ge­sundheitlicher und technischer Hinsicht.

Der Mieterverband Kanton Aargau ist dem Schweizerischen Mieterver­band angeschlossen und zudem bestrebt, sich im Interesse der gesamten schweizerischen Mieterschaft zu betätigen. Er ist parteipolitisch neutral.

 

2. Aktionsmittel

Der Verband verfolgt seine Zielsetzungen insbesondere durch:

- Einflussnahme auf die Gesetzgebung über das Miet-, Wohnungs-, Bau- und Verkehrs   wesen, durch Bekämpfung ungerechtfertigter Miet­steigerungen, der Boden- und Liegenschaftsspekulation sowie allen den Interessen der Mieterschaft entgegenlaufenden Bestrebungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens;

- Unterstützung der Ziele gemeinnütziger Bau- und Wohngenossenschaften, Ausbau und Ausdehnung des Mieterschutzes, Wahrung der Mieterinteressen bei Wahlen und Abstimmungen;

-  Abschluss von Rahmenmietverträgen;

- das Angebot vergünstigter, zum Teil unentgeltlicher Dienstleistungen für die Mitglieder wie Hilfe bei Wohnungsübergaben, Rechtsberatung, Mit­gliedschaft beim Prozesshilfefonds der Mieterverbände sowie der Ver­breitung aufklärender Schriften über das Miet- und Wohnungswesen.

 

3. Geldmittel

Der Verband finanziert seine Tätigkeit mit den Jahresbeiträgen und Ein­trittsgebühren, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, sowie aus den Erträgen der angebotenen Dienstleistungen gemäss den vom Vorstand beschlossenen Ansätzen.

 

4. Beginn der Mitgliedschaft

Als Mitglied wird vom Vorstand aufgenommen, wer die Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen will und/oder seine Ziele unterstützt, sofern er die Eintrittsgebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat. Die Quit­tung gilt als Mitgliederausweis.

 

5. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung fest­gelegten Jahresbeitrag innere der vom Vorstand angesetzten Frist zu be­zahlen.  Die Quittung gilt als Mitgliederausweis für das laufende Jahr.

Adressänderungen sind der Geschäftsstelle unaufgefordert schriftlich an­zuzeigen. Säumige Mitglieder haben eine vom Vorstand festgelegte Mahngebühr zu entrichten und sind ohne ausdrückliche Mahnung von den Dienstleistungsangeboten des Verbandes, insbesondere den Leistungen des Prozesshilfefonds der Mieterverbände, suspendiert.

 

6. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig.  Er ist der Ge­schäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres per Ende Jahr schriftlich zu erklären. Unterbleibt eine fristgerechte Kündigung, so be­steht die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne jede Angabe von Gründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.

 

7. Organisation

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren.

Der Vorstand kann Dienstleistungs- und Verwaltungsarbeiten an eine Ge­schäftsstelle übertragen, er erstellt deren Pflichtenheft.

Publikationsorgan des Verbandes ist die vom Schweizerischen Mieterver­band herausgegebene Zeitung.

Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.

 

8. Mitgliederversammlung

Die Mitglieder üben ihre Rechte in Vereinsangelegenheiten an der Mitgliederversammlung aus. Als Ausweis für die Stimmberechtigung gilt die Quittung über den bezahlten Jahresbeitrag. Die Einladung zur Mitgliederver­sammlung ist wenigstens zehn Tage vor ihrer Abhaltung unter Aufführung der Traktanden im Publikationsorgan oder durch einfachen Brief an die Mit­glieder bekannt zu geben. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand hat die Jahresrechnung und den Jahresbericht vorzule­gen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn die Rechnungsrevi­soren oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann zudem von jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen fol­gende Angelegenheiten:

- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes,

- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren,

- Festsetzung des Jahresbeitrages,

- Anträge von Mitgliedern und anderweitige vom Vorstand überwiesene Geschäfte,

- Rekurse gegen vom Vorstand verfügte Ausschlüsse,

- Statutenänderungen,

- Auflösung des Vereins.

 

9. Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Präsidenten und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er verwaltet und vertritt den Mieterverband, wie es das Gesetz und die Statuten vorschreiben. Es steht ihm die Beschlussfas­sung in allen Angelegenheiten zu, welche nicht durch Gesetz oder Statu­ten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann schriftliche Zirkularbeschlüsse fassen, sofern alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.

 

10. Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Revisorenobmann und mindestens zwei weitere Revisoren, weiche zuhanden der Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor der Versammlung die Jahres­rechnung prüfen und darüber schriftlich Bericht und Antrag stellen. Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit zur Einsichtnahme in alle Vereins- und Kassenbücher berechtigt.

 

11. Dienstleistungen

Der Vorstand organisiert das Dienstleistungsangebot, insbesondere die Wohnungsabnahmen und die Rechtsberatung.  Er bestimmt die Berater und die Bedingungen für die Gewährung der Dienstleistungen an die Mit­glieder.

 

12. Vertretungen in Behörden und Institutionen

Vertreter des Mieterverbandes in Behörden und Institutionen werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorstandes bestimmt. Sie müssen für die gesamte Dauer ihres Amtes Mitglieder des Verbandes sein.

 

13. Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung der Organe gilt in der Regel das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Damit sie beschlussfähig sind, müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).

Für Statutenänderungen ist die Zustimmung einer 2A-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

14. Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann nur Beschluss über die Auflösung des Verbandes fassen, sofern wenigstens 1/5 der Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzufahren. Über die Ver­wendung des nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten eventuell ver­bleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, es ist in jedem Fall auf eine Institution mit ähnlichen Zielsetzungen zu übertragen.

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1986/ 10.  März 1995 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.