Statuten des MVAG
1. Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen „Aargauischer Mieterinnen- und Mieterverband“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz an dem Ort, wo die Verwaltung (Geschäftsstelle) geführt wird.
Der Verband wahrt und fördert die Interessen der Mieter des Kantons Aargau im Allgemeinen sowie die Rechte seiner Mitglieder im Besonderen. Er erstrebt die Reform des Wohnungswesens in sozialer, wirtschaftlicher, gesundheitlicher und technischer Hinsicht.
Der Mieterverband Kanton Aargau ist dem Schweizerischen Mieterverband angeschlossen und zudem bestrebt, sich im Interesse der gesamten schweizerischen Mieterschaft zu betätigen. Er ist parteipolitisch neutral.
2. Aktionsmittel
Der Verband verfolgt seine Zielsetzungen insbesondere durch:
- Einflussnahme auf die Gesetzgebung über das Miet-, Wohnungs-, Bau- und Verkehrs wesen, durch Bekämpfung ungerechtfertigter Mietsteigerungen, der Boden- und Liegenschaftsspekulation sowie allen den Interessen der Mieterschaft entgegenlaufenden Bestrebungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens;
- Unterstützung der Ziele gemeinnütziger Bau- und Wohngenossenschaften, Ausbau und Ausdehnung des Mieterschutzes, Wahrung der Mieterinteressen bei Wahlen und Abstimmungen;
- Abschluss von Rahmenmietverträgen;
- das Angebot vergünstigter, zum Teil unentgeltlicher Dienstleistungen für die Mitglieder wie Hilfe bei Wohnungsübergaben, Rechtsberatung, Mitgliedschaft beim Prozesshilfefonds der Mieterverbände sowie der Verbreitung aufklärender Schriften über das Miet- und Wohnungswesen.
3. Geldmittel
Der Verband finanziert seine Tätigkeit mit den Jahresbeiträgen und Eintrittsgebühren, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, sowie aus den Erträgen der angebotenen Dienstleistungen gemäss den vom Vorstand beschlossenen Ansätzen.
4. Beginn der Mitgliedschaft
Als Mitglied wird vom Vorstand aufgenommen, wer die Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen will und/oder seine Ziele unterstützt, sofern er die Eintrittsgebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat. Die Quittung gilt als Mitgliederausweis.
5. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag innere der vom Vorstand angesetzten Frist zu bezahlen. Die Quittung gilt als Mitgliederausweis für das laufende Jahr.
Adressänderungen sind der Geschäftsstelle unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Säumige Mitglieder haben eine vom Vorstand festgelegte Mahngebühr zu entrichten und sind ohne ausdrückliche Mahnung von den Dienstleistungsangeboten des Verbandes, insbesondere den Leistungen des Prozesshilfefonds der Mieterverbände, suspendiert.
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig. Er ist der Geschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres per Ende Jahr schriftlich zu erklären. Unterbleibt eine fristgerechte Kündigung, so besteht die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne jede Angabe von Gründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.
7. Organisation
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren.
Der Vorstand kann Dienstleistungs- und Verwaltungsarbeiten an eine Geschäftsstelle übertragen, er erstellt deren Pflichtenheft.
Publikationsorgan des Verbandes ist die vom Schweizerischen Mieterverband herausgegebene Zeitung.
Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in Vereinsangelegenheiten an der Mitgliederversammlung aus. Als Ausweis für die Stimmberechtigung gilt die Quittung über den bezahlten Jahresbeitrag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist wenigstens zehn Tage vor ihrer Abhaltung unter Aufführung der Traktanden im Publikationsorgan oder durch einfachen Brief an die Mitglieder bekannt zu geben. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand hat die Jahresrechnung und den Jahresbericht vorzulegen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann zudem von jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Anträge von Mitgliedern und anderweitige vom Vorstand überwiesene Geschäfte,
- Rekurse gegen vom Vorstand verfügte Ausschlüsse,
- Statutenänderungen,
- Auflösung des Vereins.
9. Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Präsidenten und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er verwaltet und vertritt den Mieterverband, wie es das Gesetz und die Statuten vorschreiben. Es steht ihm die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann schriftliche Zirkularbeschlüsse fassen, sofern alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
10. Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Revisorenobmann und mindestens zwei weitere Revisoren, weiche zuhanden der Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor der Versammlung die Jahresrechnung prüfen und darüber schriftlich Bericht und Antrag stellen. Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit zur Einsichtnahme in alle Vereins- und Kassenbücher berechtigt.
11. Dienstleistungen
Der Vorstand organisiert das Dienstleistungsangebot, insbesondere die Wohnungsabnahmen und die Rechtsberatung. Er bestimmt die Berater und die Bedingungen für die Gewährung der Dienstleistungen an die Mitglieder.
12. Vertretungen in Behörden und Institutionen
Vertreter des Mieterverbandes in Behörden und Institutionen werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorstandes bestimmt. Sie müssen für die gesamte Dauer ihres Amtes Mitglieder des Verbandes sein.
13. Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung der Organe gilt in der Regel das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Damit sie beschlussfähig sind, müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
Für Statutenänderungen ist die Zustimmung einer 2A-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
14. Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann nur Beschluss über die Auflösung des Verbandes fassen, sofern wenigstens 1/5 der Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzufahren. Über die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten eventuell verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, es ist in jedem Fall auf eine Institution mit ähnlichen Zielsetzungen zu übertragen.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1986/ 10. März 1995 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.